Muster 207:  Verschmelzungsvertrag

Verhandelt am … in … B-Stadt.

Vor mir, der unterzeichnenden Notarin0) A in B-Stadt erschienen:

Zu 1) für die Y-GmbH mit Sitz in Berlin (AG Charlottenburg HRB 123456) deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer Prof. Werner Haberle (pers. Daten),

zu 2) für die X-GmbH mit Sitz in Berlin (AG Charlottenburg HRB 456789) deren zusammen mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen vertretungsberechtigter Geschäftsführer Johann Maier (pers. Daten) und der zusammen mit einem Geschäftsführer vertretungsberechtigte Prokurist Paolo Panthera (pers. Daten).0)

Die beurkundende Notarin hat das elektronische Handelsregister des AG Charlottenburg am heutigen Tage im Rahmen der online-Auskunft eingesehen und bescheinigt die vorstehend genannten Vertretungsverhältnisse hiermit gemäß § 21 BNotO.0)

Die Erschienenen schlossen zum Protokoll der beurkundenden Notarin den nachfolgenden Verschmelzungsvertrag:0)

§ 1
(Übertragung des Vermögens, Bilanzstichtag)

Die Y-GmbH (übertragender Rechtsträger) überträgt ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung gemäß § 2 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes auf die X-GmbH (übernehmender Rechtsträger).

Dieser Verschmelzung wird die mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Wirtschaftsprüferin Dr. Meier in Berlin versehene Stichtagsbilanz zum 31.12. … als Schlussbilanz gemäß § 17 UmwG zugrunde gelegt.

§ 2
(Gegenleistung)
0)

Ein Ausgleich in Form der Gewährung von Geschäftsanteilen erfolgt nicht, weil sämtliche Geschäftsanteile an dem übertragenden Rechtsträger sich in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden.0) Eine Erhöhung des Stammkapitals des übernehmenden Rechtsträgers findet nicht statt (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 UmwG).

§ 3
(Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und deren Vertretungen)

Alternativ: Die Gesellschaften beschäftigen keine Arbeitnehmer, so dass sich insoweit die Verschmelzung nicht auswirken kann0)

oder

es ergeben sich für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die folgenden Auswirkungen: …

Die übertragende Gesellschaft beschäftigt insgesamt … Arbeitnehmer/innen, deren Arbeitsverhältnisse gemäß § 613a BGB auf die übernehmende Gesellschaft übergehen.

Diese bestehenden Arbeitsverhältnisse können weder durch den bisherigen Arbeitgeber noch durch den neuen Arbeitgeber aus Anlass der Verschmelzung gekündigt werden; den jeweiligen Arbeitnehmern der Y-GmbH steht bezüglich des Übergangs des Arbeitsverhältnisses ein Widerspruchsrecht zu; sofern ein Arbeitnehmer hiervon Gebrauch macht, endet das betroffene Arbeitsverhältnis in dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung.0)

Der Entwurf dieses Verschmelzungsvertrags ist dem Betriebsrat der übertragenden Gesellschaft und dem Betriebsrat des übernehmenden Rechtsträgers im Sinne des § 5 Abs. 3 UmwG rechtzeitig zugeleitet worden.

Alternativ:

Bei den beteiligten Gesellschaften besteht kein Betriebsrat …

§ 4
(Besondere Rechte und Vorteile in Zusammenhang mit der Verschmelzung).
0)

Weder bestehen bei dem übertragenden Rechtsträger (Y-GmbH) besondere Rechte gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG, noch gewährt der übernehmende Rechtsträger (X-GmbH) im Zusammenhang mit der Verschmelzung solche Rechte. Den Mitgliedern der Vertretungs- oder Aufsichtsorgane der übertragenden Y-GmbH sowie der übernehmenden X-GmbH bzw. den Abschlussprüfern wurden ebenfalls keine Vorteile i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 8 BGB im Zusammenhang mit dieser Verschmelzung gewährt.

§ 5
(Stichtag der Verschmelzung)

Im Innenverhältnis erfolgt die Übernahme des gesamten Vermögens der Y-GmbH (übertragender Rechtsträger) durch die X-GmbH (übernehmender Rechtsträger) mit Wirkung zum Ablauf des 31.12. … . Beginnend vom 1.1. … an gelten alle Geschäfte und Handlungen der übertragenden Y-GmbH als für Rechnung der übernehmenden X-GmbH vorgenommen.

Die X-GmbH wird die in der zugrunde liegenden Schlussbilanz der Y-GmbH angesetzten Werte der übergehenden Aktiva und Passiva in ihrer Rechnungslegung fortführen.0)

§ 6
(Kosten)

Die Kosten, welche durch diesen Vertrag und seine Durchführung den beteiligten Rechtsträgern entstehen trägt die X-GmbH als übernehmender Rechtsträger.0)

§ 7
(Zustimmungsbeschlüsse/Bedingung)

Dieser Verschmelzungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der beiden beteiligten Rechtsträger. Werden bis zum … keine entsprechenden Zustimmungsbeschlüsse gefasst, gilt dieser Vertrag als nicht zustande gekommen.0)

[Beurkundungsvermerk]

Unterschriften der die beteiligten Rechtsträger vertretenden Personen und der beurkundenden Notarin –

0)Der Verschmelzungsvertrag bedarf gem. § 6 UmwG der notariellen Beurkundung.

0)Die an dem Verschmelzungsvertrag beteiligten Gesellschaften werden jeweils vertreten durch ihre Organe in vertretungsberechtigter Formation, wobei im Rahmen des § 49 Abs. 1 HGB zu berücksichtigen ist, dass es sich um ein Grundlagengeschäft handelt, welches die Mitwirkung von Prokuristen nur in der Form der unechten Gesamtvertretung zulässt, sofern die Satzung eine unechte Gesamtvertretungsbefugnis vorsieht; vgl. hierzu Semler/Stengel/Schröer, UmwG, § 4 Rz. 8; nicht ausgeschlossen ist hingegen ein Vertragsschluss durch rechtsgeschäftliche Vertreter, sofern diese ihre Vertretungsmacht von den organschaftlichen Vertretern der Gesellschaft ableiten können, vgl. Semler/Stengel/Schröer, UmwG, § 4 Rz. 9 ff.

0)Diese Bescheinigung nach § 21 BNotO ist hier nicht zwingend; da aber ohnehin die notarielle Dienstpflicht besteht, sich die Vertretungsverhältnisse der zu der Urkunde erscheinenden Personen offen legen zu lassen bzw. im anderen Fall einen entsprechenden Vorbehalt in die Urkunde aufzunehmen, empfiehlt sich die hier vorgestellte diesbezügliche Praxis aus Gründen der Beschleunigung; denn das Registergericht wird insoweit davon entlastet, „nochmals“ die Vertretungsverhältnisse in eigener Zuständigkeit prüfen zu müssen. Mag dies innerhalb des eigenen Handelsregisters des entscheidenden Registergerichts noch relativ unproblematisch zu sein, damit dies bei gerichtsbezirksüberschreitenden Verschmelzungen eine eigene Einsichtnahme seitens des Registergerichts über das elektronische Registerportal schon mit einem zeitverzögernden Aufwand verbunden, der dem Registergericht durch die Ausstellung der Bescheinigung nach § 21 BNotO vollumfänglich erspart wird. Dieser Umstand wird in der handelsregistergerichtlichen Praxis durch die Anmeldenden oftmals nicht hinreichend berücksichtigt. Stetes erforderlich ist im Rahmen des § 21 BNotO allerdings eine Offenlegung der Erkenntnisquelle, welche der Bescheinigung nach § 21 BNotO zugrunde gelegt wurde.

0)Der Verschmelzungsvertrag muss grundsätzlich den zwingenden Mindestinhalt gem. § 5 Abs. 1 Nrn. 1–9 UmwG enthalten, wobei hier auf Grund des Mutter-Tochter-Verhältnisses der Regelungsinhalt des § 5 Abs. 1 Nrn. 2–5 UmwG entfallen kann; dies ergibt sich aus § 5 Abs. 2 UmwG.

0)Formulierungsvorschlag insoweit folgt dem Vorschlag von Limmer, Teil 2 Kap. 2 Rz. 1034.

0)Sofern es sich bei dem übertragenden Rechtsträger nicht um eine 100 %ige Tochtergesellschaft des aufnehmenden Rechtsträgers handeln sollte, muss der Verschmelzungsvertrag zwingend eine Vorschrift bezüglich der Gewährung von Anteilen des übernehmenden Rechtsträgers an die Anteilseigner des übertragenden Rechtsträgers enthalten (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 UmwG), welche auch das Umtauschverhältnis diesbezüglich beinhaltet (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG). Dies gilt allerdings nicht, sofern gem. § 54 Abs. 1 S. 3 UmwG wirksam auf eine Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft verzichtet wurde.

0)Für den Fall, dass außer den Organen selbst, die nicht unter den Arbeitnehmerbegriff des UmwG fallen, keine weiteren Arbeitnehmer beschäftigt werden.

0)Vgl. insoweit den Formulierungsvorschlag von Kiem, Muster 11.

0)Hier soll bewusst der Weg gewählt werden, die notwendigen Bestandteile nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG und § 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG in einem gemeinsamen Passus abzuhandeln, da es sich – wie die Praxis zeigt – bei beiden Regelungsinhalten oftmals um „Leerformeln“ handelt, da eben keine besonderen Rechte oder Vorteile bestehen oder gewährt werden. Wurden keine besonderen Rechte und Pflichten gewährt, bedarf dies eigentlich keiner Erwähnung im Verschmelzungsvertrag; aus Gründen der Klarstellung sollte allerdings die Information darüber, ob derartige Rechte gewährt wurden oder nicht in den Vertragstext aufgenommen werden.

0)Formulierungsvorschlag insoweit nach Bungert, in: Münchener Vertragshandbuch, Bd. 1, Muster XI.10; es handelt sich insoweit um die Ausübung des Wahlrechts nach § 24 UmwG; die konkrete steuerliche Ausgestaltung ist jedoch von den Bedürfnissen der beteiligten Rechtsträger und ihrer Gesellschafter abhängig, vgl. hierzu im Einzelnen §§ 11–13 UmwStG.

0)Dies würde sie – vorausgesetzt die Verschmelzung wird wirksam, ohnehin tun müssen; aus Klarstellungsgründen empfiehlt sich aber eine entsprechende Formulierung.

0)Die Formulierung bezüglich der Erforderlichkeit einer Zustimmung beider Gesellschafterversammlungen gibt lediglich deklaratorisch die insoweit zwingende Rechtslage wieder (§ 13 Abs. 1 S. 1 UmwG); erforderlich ist aber nicht eine Beschlussfassung in zwei getrennten Gesellschafterversammlungen, es kann vielmehr auch in einer Universalversammlung der beiden beteiligten Rechtsträger beschlossen werden (§ 13 Abs. 1 S. 2 UmwG); hinsichtlich der auflösenden Bedingung folgt der Formulierungsvorschlag dem Vorschlag von Bungert, in: Münchener Vertragshandbuch, Bd. 1, Muster XI.11.; diese Bedingung ist rein fakultativ, verhindert und beendet aber notfalls den sonst bestehenden Schwebezustand hinsichtlich des Verschmelzungsvertrags, wenn die erforderlichen Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen unrealistisch geworden sind.