Muster 208:  Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers (X-GmbH)0)

Verhandelt am0) … in … B-Stadt.

Vor mir, der unterzeichnenden Notarin A in B-Stadt erschien:

Herr GF1, geb. am, wohnhaft …, handelnd als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Z-GmbH mit dem Sitz in Hannover (AG Hannover HRB 123456).

Die beurkundende Notarin hat das elektronische Handelsregister des AG Hannover am heutigen Tage im Rahmen der online-Auskunft eingesehen und bescheinigt die vorstehend genannten Vertretungsverhältnisse hiermit gemäß § 21 BnotO.0)

Die Z-GmbH ist alleinige Gesellschafterin der X-GmbH mit Sitz in Berlin (AG Charlottenburg HRB 456789) mit einem Geschäftsanteil von 25.000 ,0) der voll eingezahlt ist.0)

Die durch den Erschienenen vertretene Alleingesellschafterin hält nunmehr unter Verzicht auf sämtliche Ladungsformalitäten und Fristen eine Gesellschafterversammlung der X-GmbH ab und beschließt wie folgt:

Dem zur UR Nr. … der beurkundenden Notarin geschlossenen Verschmelzungsvertrag zwischen der Y-GmbH mit Sitz in Berlin (AG Charlottenburg HRB 123456) als übertragendem Rechtsträger und dieser Gesellschaft als übernehmendem Rechtsträger vom … wird zugestimmt.

[§ 1 des Gesellschaftsvertrages (Firma) wird geändert und wie folgt neu gefasst …0)]

Der Erschienene verzichtet namens der von ihm vertretenen Alleingesellschafterin auf die Erstellung eines Verschmelzungsberichts sowie eine Prüfung der Verschmelzung.0)

Weiterhin erklärt der Erschienene seinen Verzicht auf jegliche Möglichkeit einer Anfechtung des vorstehend gefassten Zustimmungsbeschlusses.

Als Anlage, auf deren Verlesung verzichtet wird, ist beigefügt:

Eine Elektronisch beglaubigte Abschrift des zur UR Nr. … von der amtierenden Notarin beurkundeten Verschmelzungsvertrags0) zwischen der X-GmbH und der Y-GmbH, auf dessen Verlesung der Erschienene ausdrücklich verzichtet.

vorgelesen, genehmigt und eigenhändig in Gegenwart der Notarin wie folgt unterzeichnet –

0)Die Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen der beteiligten Rechtsträger können auch zusammen mit dem Verschmelzungsvertrag selbst in derselben Urkunde beurkundet werden; dies ist in der Praxis bei Verschmelzungen innerhalb eines Konzerns nicht ungewöhnlich und aus Praktikabilitätsgründen zu empfehlen; gem. § 13 Abs. 3 UmwG ist als Form die notarielle Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses vorgeschrieben.

0)Der Zustimmungsbeschluss kann bereits zeitlich vor dem Verschmelzungsstichtag gem. § 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG und damit vor dem Vorliegen der Verschmelzungsbilanz i. S. d. § 17 UmwG gefasst werden, da eine Zustimmung zum Vertragsentwurf ausreicht, vgl. § 4 Abs. 2 UmwG.

0)Wie bereits bei der notariellen Beurkundung des Verschmelzungsvertrags ist auch bei der Beurkundung des Zustimmungsbeschlusses die Bescheinigung nach § 21 BNotO durch die beurkundende Notarin nicht zwingend, kann jedoch zur Beschleunigung des Handelsregisterverfahrens beitragen. Erfolgt eine solche notarielle Bescheinigung, ist die diesbezügliche Erkenntnisquelle im Rahmen der Bescheinigung offen zu legen.

0)Das Registergericht wird zur Überprüfung dieser Gesellschafterverhältnisse die im elektronischen Registerordner des Handelsregisters aktuellste Gesellschafterliste nach § 16 GmbHG einsehen, da die Aufnahme eines Gesellschafters in diese Liste (Verschiebung der Liste nach Eingang in den elektronischen Registerordner seitens des Registergerichts) die relative Gesellschafterstellung des dort bezeichneten Gesellschafters begründet; es sollte also darauf geachtet werden, dass insoweit Kongruenz besteht und im anderen Fall unverzüglich auf die Einreichung einer aktuellen Gesellschafterliste hingewirkt werden.

0)Sollte dies nicht der Fall sein und der Gesellschafterbestand mehr als einen Gesellschafter ausmachen, ist § 51 UmwG zwingend zu beachten.

0)Die Änderung der Firma des übernehmenden Rechtsträgers ist rein fakultativ und wird i. d. R. nur dann erfolgen, wenn der übernehmende Rechtsträger die Firma des übertragenden Rechtsträgers fortführen möchte; seitens des Registergerichts wird in diesem Fall dann darauf zu achten sein, dass in der bei dem übertragenden Rechtsträger erfolgenden Handelsregistereintragung die Firma nicht als „erloschen“ bezeichnet wird, da dies angesichts der Firmenfortführung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Hier wird dann z. T. mit der Formulierung „hier gelöscht“ gearbeitet, woraus auf eine Firmenfortführung geschlossen werden kann.

0)Gemäß § 8 Abs. 2 UmwG ist in der hiesigen Fallkonstellation („upstream-merger“) die Erstattung eines Verschmelzungsberichts deshalb gem. § 8 Abs. 3 UmwG entbehrlich, weil sich sämtliche Geschäftsanteile der übertragenden Gesellschaft in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden; die Erklärung des Verzichts ist zur Klarstellung in der Praxis jedoch ungeachtet dessen üblich und sehr häufig zu beobachten; eine Prüfung der Verschmelzung ist gem. § 48 UmwG nur erforderlich, wenn ein Gesellschafter dies verlangt; ein solches Verlangen ist durch die Verzichtserklärung dann ausgeschlossen.

0)Die Beifügung in Form einer Anlage zur notariellen Urkunde ist deshalb erforderlich, weil im anderen Fall nicht hinreichend klar gestellt wäre, auf welchen konkreten Verschmelzungsvertrag sich der Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung beziehen soll.