Muster 209:  Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung des übertragenden Rechtsträgers (Y-GmbH)

Verhandelt am … in … B-Stadt.

Vor mir, der unterzeichnenden Notarin A in B-Stadt erschienen:

Für die X-GmbH mit Sitz in Berlin (AG Charlottenburg HRB 456789) deren zusammen mit einem weiteren Geschäftsführer oder einem Prokuristen vertretungsberechtigter Geschäftsführer Johann Maier (pers. Daten) und der zusammen mit einem Geschäftsführer vertretungsberechtigte Prokurist Paolo Panthera (pers. Daten).

Die X-GmbH ist alleinige Gesellschafterin der Y-GmbH mit einem Geschäftsanteil von 25.000 ,0) der voll eingezahlt ist.0)

Die durch die beiden Erschienenen vertretene Alleingesellschafterin hält nunmehr unter Verzicht auf sämtliche Ladungsformalitäten und Fristen eine Gesellschafterversammlung der Y-GmbH ab und beschließt wie folgt:

Dem zur UR Nr. … der beurkundenden Notarin geschlossenen Verschmelzungsvertrag zwischen dieser Gesellschaft als übertragendem Rechtsträger und der X-GmbH mit Sitz in Berlin (AG Charlottenburg HRB 456789) als übernehmendem Rechtsträger vom … wird zugestimmt.

Die Erschienenen verzichten namens der von ihnen vertretenen Alleingesellschafterin auf die Erstellung eines Verschmelzungsberichts sowie eine Prüfung der Verschmelzung.0)

Weiterhin erklären die Erschienenen ihren Verzicht auf jegliche Möglichkeit einer Anfechtung des vorstehend gefassten Zustimmungsbeschlusses.

Als Anlage, auf deren Verlesung verzichtet wird, ist beigefügt:

Eine elektronisch beglaubigte Abschrift des zur UR Nr. … von der amtierenden Notarin beurkundeten Verschmelzungsvertrages0) zwischen der X-GmbH und der Y-GmbH, auf dessen Verlesung die Erschienenen ausdrücklich verzichten.

vorgelesen, genehmigt und eigenhändig in Gegenwart der Notarin wie folgt unterzeichnet –

0)Das Registergericht wird zur Überprüfung dieser Gesellschafterverhältnisse die im elektronischen Registerordner des Handelsregisters aktuellste Gesellschafterliste nach § 16 GmbHG einsehen, da die Aufnahme eines Gesellschafters in diese Liste (Verschiebung der Liste nach Eingang in den elektronischen Registerordner seitens des Registergerichts) die relative Gesellschafterstellung des dort bezeichneten Gesellschafters begründet; es sollte also darauf geachtet werden, dass insoweit Kongruenz besteht und im anderen Fall unverzüglich auf die Einreichung einer aktuellen Gesellschafterliste hingewirkt werden, nicht zuletzt um in den Genuss der gesetzlichen Fiktionswirkung gem. § 16 Abs. 1 S. 3 GmbHG zu kommen.

0)Sollte dies nicht der Fall sein und der Gesellschafterbestand mehr als einen Gesellschafter ausmachen, ist § 51 UmwG zwingend zu beachten.

0)Gemäß § 8 Abs. 2 UmwG ist in der hiesigen Fallkonstellation („upstream-merger“) die Erstattung eines Verschmelzungsberichts deshalb gem. § 8 Abs. 3 UmwG entbehrlich, weil sich sämtliche Geschäftsanteile der übertragenden Gesellschaft in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden; die Erklärung des Verzichts ist zur Klarstellung in der Praxis jedoch ungeachtet dessen üblich und sehr häufig zu beobachten; eine Prüfung der Verschmelzung ist gem. § 48 UmwG nur erforderlich, wenn ein Gesellschafter dies verlangt; ein solches Verlangen ist durch die Verzichtserklärung dann ausgeschlossen.

0)Die Beifügung in Form einer Anlage zur notariellen Urkunde ist deshalb erforderlich, weil im anderen Fall nicht hinreichend klar gestellt wäre, auf welchen konkreten Verschmelzungsvertrag sich der Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung beziehen soll.