Muster 211:  Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung des übernehmenden Rechtsträgers (X-GmbH) mit Kapitalerhöhungsbeschluss und Änderung des GmbH-Gesellschaftsvertrags

Verhandelt am0) … in … B-Stadt.

Vor mir, der unterzeichnenden Notarin A in B-Stadt erschien:

Herr GF1, geb. am, wohnhaft …, handelnd als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Z-GmbH mit dem Sitz in Hannover (AG Hannover HRB 123456).

Die beurkundende Notarin hat das elektronische Handelsregister des AG Hannover am heutigen Tage im Rahmen der online-Auskunft eingesehen und bescheinigt die vorstehend genannten Vertretungsverhältnisse hiermit gemäß § 21 BNotO.0)

Die Z-GmbH ist alleinige Gesellschafterin der X-GmbH mit Sitz in Berlin (AG Charlottenburg HRB 456789) mit einem Geschäftsanteil von 25.000 ,0) der voll eingezahlt ist.0)

Die durch den Erschienenen vertretene Alleingesellschafterin hält nunmehr unter Verzicht auf sämtliche Ladungsformalitäten und Fristen eine Gesellschafterversammlung der X-GmbH ab und beschließt wie folgt:

Dem zur UR Nr. … der beurkundenden Notarin geschlossenen und dieser Urkunde als Anlage beigefügten Verschmelzungsvertrag vom … zwischen der Y-GmbH mit Sitz in Berlin (AG Charlottenburg HRB 123456) als übertragendem Rechtsträger und dieser Gesellschaft als übernehmendem Rechtsträger vom … wird zugestimmt.

Die von dem Erschienenen Vertretene fasst sodann die folgenden Gesellschafterbeschlüsse:0)

Das Stammkapital der Gesellschaft in Höhe von 25.000 wird zur Durchführung der Verschmelzung der Y-GmbH mit Sitz in Berlin (AG Charlottenburg HRB 123456) auf diese Gesellschaft um 150.000 auf 175.000 erhöht.

Es werden zwei neue Geschäftsanteile mit den laufenden Nummern 2 und 30) in Höhe von 50.000 und 100.000 gebildet, welche wie folgt an die Gesellschafter des übertragenden Rechtsträgers als Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens der Y-GmbH ausgegeben werden:

Der Gesellschafter G1 erhält einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 50.000 (laufende Nr. 2) und der Gesellschafter G2 einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 100.000 (laufende Nr. 3) an der übernehmenden X-GmbH.

Die Gegenleistung für die gewährten Geschäftsanteile erfolgt durch Übertragung des Vermögens der Y-GmbH nach Maßgabe des zur UR Nr. … der amtierenden Notarin geschlossenen Verschmelzungsvertrages vom …

Der Vermögensübertragung liegt die dieser Urkunde als Anlage II beigefügte und auf den … aufgestellte Verschmelzungsbilanz des übertragenden Rechtsträgers zugrunde.

Die neu gewährten Geschäftsanteile sind ab dem … gewinnbezugsberechtigt.

Mit der Durchführung der Verschmelzung gelten die auf die neuen Geschäftsanteile zu leistenden Einlagen als bewirkt.

[§ 1 des Gesellschaftsvertrages (Firma) wird geändert und wie folgt neu gefasst … .0)]

§ 3 des Gesellschaftsvertrages (Stammkapital und Geschäftsanteile) wird wie folgt neu gefasst:

Abs. 1  „Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 175.000 .“

Abs. 2  „An der Gesellschaft sind beteiligt:

a. Z-GmbH mit dem Sitz in Hannover (AG Hannover HRB 123456) mit einem Geschäftsanteil von 25.000 (Nr. 1),

b. Gesellschafter G1 mit einem Geschäftsanteil von 50.000 (Nr. 2),

c. Gesellschafter G2 mit einem Geschäftsanteil von 100.000 (Nr. 3)“.0)

Der Erschienene verzichtet namens der von ihm vertretenen Alleingesellschafterin auf die Erstellung eines Verschmelzungsberichts sowie eine Prüfung der Verschmelzung.0)

Weiterhin erklärt der Erschienene seinen Verzicht auf jegliche Möglichkeit einer Anfechtung des vorstehend gefassten Zustimmungsbeschlusses.

Die Gesellschaft trägt die Kosten dieser Urkunde.

Als Anlage, auf deren Verlesung verzichtet wird, ist beigefügt:

Eine elektronisch beglaubigte Abschrift des zur UR Nr. … von der amtierenden Notarin beurkundeten Verschmelzungsvertrages0) zwischen der X-GmbH und der Y-GmbH, auf dessen Verlesung der Erschienene ausdrücklich verzichtet.

vorgelesen, genehmigt und eigenhändig in Gegenwart der Notarin wie folgt unterzeichnet –

0)Der Zustimmungsbeschluss kann bereits zeitlich vor dem Verschmelzungsstichtag gem. § 5 Abs. 1 Nr. 6 UmwG und damit vor dem Vorliegen der Verschmelzungsbilanz i. S. d. § 17 UmwG gefasst werden, da eine Zustimmung zum Vertragsentwurf ausreicht, vgl. § 4 Abs. 2 UmwG.

0)Aus Gründen der Praktikabilität empfehlenswert, vgl. oben Fn. 58.

0)Das Registergericht wird zur Überprüfung dieser Gesellschafterverhältnisse die im elektronischen Registerordner des Handelsregisters aktuellste Gesellschafterliste nach § 16 GmbHG einsehen, da die Aufnahme eines Gesellschafters in diese Liste (Verschiebung der Liste nach Eingang in den elektronischen Registerordner seitens des Registergerichts) die relative Gesellschafterstellung des dort bezeichneten Gesellschafters begründet; es sollte also darauf geachtet werden, dass insoweit Kongruenz besteht und im anderen Fall unverzüglich auf die Einreichung einer aktuellen Gesellschafterliste hingewirkt werden.

0)Sollte dies nicht der Fall sein und der Gesellschafterbestand mehr als einen Gesellschafter ausmachen, ist § 51 UmwG zwingend zu beachten.

0)Formulierungsvorschlag insoweit z. T. folgend dem Vorschlag von Limmer, Teil 2 Rz. 1037.

0)Eine Nummerierung der neu gebildeten GmbH-Geschäftsanteile muss nicht zwingend bereits in die entsprechende Beschlussfassung zur Kapitalerhöhung des aufnehmenden Rechtsträgers integriert werden; spätestens die gem. § 40 GmbHG dann im Hinblick auf die erfolgte Kapitalerhöhung nach deren Wirksamwerden einzureichende neue Gesellschafterliste muss indessen diese Nummerierung enthalten, so dass es sich auch zur Vermeidung evtl. Gesellschafterstreitigkeiten und zum Zweck der Vermeidung von Konflikten zwischen Gesellschaftern und der die neue Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG in eigener Zuständigkeit erstellenden Notarin andererseits empfiehlt, die Nummerierung bereits in der Urkunde vorzunehmen, auch wenn hier die neuen Gesellschafter noch nicht an dem Kapitalerhöhungsbeschluss beteiligt sind.

0)Die Änderung der Firma des übernehmenden Rechtsträgers ist rein fakultativ und wird i. d. R. nur dann erfolgen, wenn der übernehmende Rechtsträger die Firma des übertragenden Rechtsträgers fortführen möchte; seitens des Registergerichts wird in diesem Fall dann darauf zu achten sein, dass in der bei dem übertragenden Rechtsträger erfolgenden Handelsregistereintragung die Firma nicht als „erloschen“ bezeichnet wird, da dies angesichts der Firmenfortführung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Hier wird dann z. T. mit der Formulierung „hier gelöscht“ gearbeitet, woraus auf eine Firmenfortführung geschlossen werden kann.

0)Es muss hinsichtlich der nach Wirksamwerden der Verschmelzung mit Handelsregistereintragung bei dem übernehmenden Rechtsträger eintretenden Änderung im Gesellschafterbestand darauf geachtet werden, dass dann zeitnah eine neue Gesellschafterliste gem. § 40 GmbHG zum Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers eingereicht wird.

0)Eine Prüfung der Verschmelzung ist gem. § 48 UmwG nur erforderlich, wenn ein Gesellschafter dies verlangt; ein solches Verlangen ist durch die Verzichtserklärung ausgeschlossen.

0)Die Beifügung in Form einer Anlage zur notariellen Urkunde ist deshalb erforderlich, weil im anderen Fall nicht hinreichend klar gestellt wäre, auf welchen konkreten Verschmelzungsvertrag sich der Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung beziehen soll.