Muster 215:  Verschmelzungsvertrag

Verhandelt am … in … B-Stadt.

Vor mir, der unterzeichnenden Notarin0) A in B-Stadt erschienen:

zu 1) für die Y-GmbH mit Sitz in Berlin (AG Charlottenburg HRB 123456) deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer Prof. Werner Haberle (pers. Daten),

zu 2) für die X-AG mit Sitz in Berlin (AG Charlottenburg HRB 456789) deren zusammen mit einem weiteren Vorstand oder einem Prokuristen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied Johann Maier (pers. Daten) und der zusammen mit einem Vorstandsmitglied vertretungsberechtigte Prokurist Paolo Panthera (pers. Daten).0)

Die beurkundende Notarin hat das elektronische Handelsregister des AG Charlottenburg am heutigen Tage im Rahmen der Online-Auskunft eingesehen und bescheinigt die vorstehend genannten Vertretungsverhältnisse hiermit gemäß § 21 BNotO.0)

Die Erschienenen schlossen zum Protokoll der beurkundenden Notarin den nachfolgenden Verschmelzungsvertrag:0)

§ 1
(Übertragung des Vermögens, Bilanzstichtag)

Die Y-GmbH (übertragender Rechtsträger) überträgt ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung gemäß § 2 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes auf die X-AG (übernehmender Rechtsträger).

Dieser Verschmelzung wird die mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Wirtschaftsprüferin Dr. Meier in Berlin versehene Stichtagsbilanz zum 31.12. … als Schlussbilanz gemäß § 17 UmwG zugrunde gelegt.

§ 2
(Gegenleistung)
0)

Ein Ausgleich in Form der Gewährung von Geschäftsanteilen erfolgt wie folgt: Die X-AG als übernehmender Rechtsträger gewährt den Gesellschaftern G1 und G2 der übertragenden Y-GmbH als Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens der Y-GmbH Aktien, wobei der Gesellschafter G1 50.000 Inhaberaktien0) zum Nennbetrag0) von je 1 , mithin im Gesamtnennbetrag von 50.000 und der Gesellschafter G2 100.000 Inhaberaktien zum Nennbetrag von je 1 , mithin im Gesamtnennbetrag von 100.000 an der übernehmenden X-AG erhält.

Die Inhaberaktien werden den Gesellschaftern des übertragenden Rechtsträgers kostenfrei und eine Gewinnberechtigung ab dem 1.1. … beinhaltend gewährt.

Die übernehmende X-AG wird zur Durchführung der Verschmelzung ihr Grundkapital um 150.000 auf … erhöhen, dadurch, dass sie neue Inhaberaktien im Nennbetrag von jeweils 1 , mithin insgesamt 150.000 ausgibt.

§ 3
(Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und deren Vertretungen)

Alternativ: Die Gesellschaften beschäftigen keine Arbeitnehmer, so dass sich insoweit die Verschmelzung nicht auswirken kann.

oder

Es ergeben sich für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die folgenden Auswirkungen: …

Die übertragende Gesellschaft beschäftigt insgesamt 21 Arbeitnehmer/innen, deren Arbeitsverhältnisse gemäß § 613a BGB auf die übernehmende Gesellschaft übergehen.

Diese bestehenden Arbeitsverhältnisse können weder durch den bisherigen Arbeitgeber noch durch den neuen Arbeitgeber aus Anlass der Verschmelzung gekündigt werden; den jeweiligen Arbeitnehmern der Y-GmbH steht bezüglich des Übergangs des Arbeitsverhältnisses ein Widerspruchsrecht zu; sofern ein Arbeitnehmer hiervon Gebrauch macht, endet das betroffene Arbeitsverhältnis in dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung.0)

Der Entwurf dieses Verschmelzungsvertrages ist dem Betriebsrat der übertragenden Gesellschaft und dem Betriebsrat des übernehmenden Rechtsträger im Sinne des § 5 Abs. 3 UmwG rechtzeitig zugeleitet worden.

Alternativ:

bei den beteiligten Gesellschaften besteht kein Betriebsrat … .

§ 4
(Besondere Rechte und Vorteile in Zusammenhang mit der Verschmelzung)
0)

Weder bestehen bei dem übertragenden Rechtsträger (Y-GmbH) besondere Rechte gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG, noch gewährt der übernehmende Rechtsträger (X-AG) im Zusammenhang mit der Verschmelzung solche Rechte. Den Mitgliedern der Vertretungs- oder Aufsichtsorgane der übertragenden Y-GmbH sowie der übernehmenden X-AG bzw. den Abschlussprüfern sowie dem bestellten Treuhänder wurden ebenfalls keine Vorteile i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 8 BGB im Zusammenhang mit dieser Verschmelzung gewährt.

§ 5
(Stichtag der Verschmelzung/Treuhänder)

Im Innenverhältnis erfolgt die Übernahme des gesamten Vermögens der Y-GmbH (übertragender Rechtsträger) durch die X-AG (übernehmender Rechtsträger) mit Wirkung zum Ablauf des 31.12. … Beginnend vom 1.1. … an gelten alle Geschäfte und Handlungen der übertragenden Y-GmbH als für Rechnung der übernehmenden X-AG vorgenommen.

Die X-AG wird die in der zugrunde liegenden Schlussbilanz der Y-GmbH angesetzten Werte der übergehenden Aktiva und Passiva in ihrer Rechnungslegung fortführen.0)

Die übertragende Y-GmbH bestellt … als Treuhänder für den Empfang der ihren Gesellschaftern zu gewährenden Aktien und deren Aushändigung an die GmbH-Gesellschafter.

Die X-AG wird die zu gewährenden Aktien dem bestellten Treuhänder zeitlich vor der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Y-GmbH übergeben und ihm die Anweisung erteilen, die Aktien erst nach Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der aufnehmenden X-AG den Gesellschaftern der übertragenden GmbH auszuhändigen.0)

§ 6
(Kosten)

Die Kosten, welche durch diesen Vertrag und seine Durchführung den beteiligten Rechtsträgern entstehen trägt die X-AG als übernehmender Rechtsträger.

§ 7
(Zustimmungsbeschlüsse/Bedingung)
0)

Dieser Verschmelzungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der übertragenden Y-GmbH sowie der Hauptversammlung der übernehmenden X-AG. Werden bis zum … keine entsprechenden Zustimmungsbeschlüsse gefasst, gilt dieser Vertrag als nicht zustande gekommen.0)

Unterschriften der die beteiligten Rechtsträger vertretenden Personen und der beurkundenden Notarin –

Als Anlagen zur Anmeldung bei der übernehmenden Gesellschaft (= aufnehmender Rechtsträger) sind neben dem Zustimmungsbeschluss zur Verschmelzung zusätzlich der die Kapitalerhöhung zur Aufnahme beinhaltende Beschluss sowie ggfs. ein geeigneter Nachweis bezüglich der Werthaltigkeit des in Form des übertragenden Rechtsträgers übergehenden Vermögens bezogen auf die Kapitalerhöhung beizufügen.0)

0)Der Verschmelzungsvertrag bedarf gem. § 6 UmwG der notariellen Beurkundung.

0)Die an dem Verschmelzungsvertrag beteiligten Gesellschaften werden jeweils vertreten durch ihre Organe in vertretungsberechtigter Formation, wobei im Rahmen des § 49 Abs. 1 HGB zu berücksichtigen ist, dass es sich um ein Grundlagengeschäft handelt, welches die Mitwirkung von Prokuristen nur in der Form der unechten Gesamtvertretung zulässt, sofern die Satzung eine unechte Gesamtvertretungsbefugnis vorsieht; vgl. hierzu Semler/Stengel/Schröer, UmwG, § 4 Rz. 8; nicht ausgeschlossen ist hingegen ein Vertragsschluss durch rechtsgeschäftliche Vertreter, sofern diese ihre Vertretungsmacht von den organschaftlichen Vertretern der Gesellschaft ableiten können, vgl. Semler/Stengel/Schröer, UmwG, § 4 Rz. 9; zu beachten ist jedoch, dass die nach § 16 Abs. 2 UmwG vorgesehene Negativerklärung eine Wissenserklärung ist, die stets die Mitwirkung eines Organs auch bei einer Anmeldung der Verschmelzung in der Formation grundsätzlich zulässiger (vgl. auch Semler/Stengel/Schwanna, UmwG, § 16 Rz. 7) unechter Gesamtvertretung erforderlich macht.

0)Diese Bescheinigung nach § 21 BNotO ist hier nicht zwingend; da aber ohnehin die notarielle Dienstpflicht besteht, sich die Vertretungsverhältnisse der zu der Urkunde erscheinenden Personen offen legen zu lassen bzw. im anderen Fall einen entsprechenden Vorbehalt in die Urkunde aufzunehmen, empfiehlt sich die hier vorgestellte diesbezügliche Praxis aus Gründen der Beschleunigung; denn das Registergericht wird insoweit davon entlastet, „nochmals“ die Vertretungsverhältnisse in eigener Zuständigkeit prüfen zu müssen. Mag dies innerhalb des eigenen Handelsregisters des entscheidenden Registergerichts noch relativ unproblematisch zu sein, ist bei gerichtsbezirksüberschreitenden Verschmelzungen eine eigene Einsichtnahme seitens des Registergerichts über das elektronische Registerportal schon mit einem zeitverzögernden Aufwand verbunden, der dem Registergericht durch die Ausstellung der Bescheinigung nach § 21 BNotO vollumfänglich erspart wird. Dieser Umstand wird in der handelsregistergerichtlichen Praxis durch die Anmeldenden oftmals nicht hinreichend berücksichtigt.

0)Der Verschmelzungsvertrag muss grundsätzlich den zwingenden Mindestinhalt gem. § 5 Abs. 1 Nrn. 1–9 UmwG enthalten.

0)Formulierungsvorschlag insoweit folgt dem Vorschlag von Bungert, in: Münchener Vertragshandbuch, Bd. 1, Muster XI.8.

0)Hier sind die für die Zulässigkeit von Inhaberaktien bestehenden Voraussetzungen gemäß § 10 AktG zu beachten. Liegen diese nicht vor, können nur Namensaktien begeben werden.

0)Die Gewährung der Aktien hat sich an der Einteilung des Grundkapitals der aufnehmenden Aktiengesellschaft zu orientieren; zerfällt dieses in Inhaber-Stückaktien, sind den Gesellschaftern der übertragenden GmbH ebenfalls Inhaber-Stückaktien zu gewähren.

0)Vgl. insoweit den Formulierungsvorschlag von Kiem, Muster 11.

0)Hier soll bewusst der Weg gewählt werden, die notwendigen Bestandteile nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG und § 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG in einem gemeinsamen Passus abzuhandeln, da es sich – wie die Praxis zeigt – bei beiden Regelungsinhalten oftmals um „Leerformeln“ handelt, da eben keine besonderen Rechte oder Vorteile bestehen oder gewährt werden.

0)Formulierungsvorschlag insoweit nach Bungert, in: Münchener Vertragshandbuch, Bd. 1, Muster XI; es handelt sich insoweit um die Ausübung des Wahlrechts nach § 24 UmwG; die konkrete steuerliche Ausgestaltung ist jedoch von den Bedürfnissen der beteiligten Rechtsträger und ihrer Gesellschafter abhängig, vgl. hierzu im Einzelnen §§ 11–13 UmwStG.

0)Formulierung in Anlehnung an Bungert, in: Münchener Vertragshandbuch, Bd. 1, Muster XI.8.

0)Möglich ist es auch, als zusätzliche Bestimmung die Regelung vorzusehen, dass die aufnehmende Aktiengesellschaft die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder aufstockt, um etwa den Gesellschaftern der übertragenden GmbH die Möglichkeit einer Repräsentanz im Aufsichtsrat des übernehmenden Rechtsträgers einzuräumen.

0)Die Formulierung bezüglich der Erforderlichkeit einer Zustimmung beider Gesellschafterversammlungen gibt lediglich deklaratorisch die insoweit zwingende Rechtslage wieder (§ 13 Abs. 1 S. 1 UmwG); erforderlich ist aber nicht eine Beschlussfassung in zwei getrennten Gesellschafterversammlungen, es kann vielmehr auch in einer Universalversammlung der beiden beteiligten Rechtsträger beschlossen werden (§ 13 Abs. 1 S. 2 UmwG), dabei dürften allerdings die unterschiedlichen Beurkundungsvorschriften (für die AG vgl. § 130 AktG) oftmals nicht ganz unproblematisch sein. Hinsichtlich der auflösenden Bedingung folgt der Formulierungsvorschlag dem Vorschlag von Bungert, in: Münchener Vertragshandbuch, Bd. 1, Muster XI.8; diese Bedingung ist rein fakultativ, verhindert und beendet aber notfalls den sonst bestehenden Schwebezustand hinsichtlich des Verschmelzungsvertrages, wenn die erforderlichen Zustimmungsbeschlüsse der Gesellschafterversammlungen unrealistisch geworden sind.

0)Wenn Kroiß/Everts/Poller, Rz. 549 für den Bereich der GmbH-Verschmelzung hierzu feststellen, dass die Registergerichte … in aller Regel aufgrund der eingereichten Bilanz die Werthaltigkeit nicht zu beurteilen vermögen …“, so erscheint diese Ansicht insoweit etwas zu weitgehend zu sein; gerade in größeren Registergerichten mit Vollpensen beschäftigte Registerrichter/innen sind in der Regel auch im Bilanzwesen entsprechend ausgebildet und damit in der Lage, jedenfalls in gewissem Umfang eine Werthaltigkeitsprüfung anhand einer Bilanz vornehmen zu können, etwa in Form einer Plausibilitätskontrolle.