Muster 222:  Vereinsregisteranmeldung für die beiden übertragenden Vereine (Auszug)

An das

Amtsgericht Charlottenburg

Vereinsregister

Amtsgerichtsplatz 1

14057 Berlin

VR. …

Zum Vereinsregister des … e. V. melden wir als gemeinschaftlich vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder an:

Der X-Verein e. V. und der Y-Verein e. V. sind als übertragende Rechtsträger auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom … und der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Mitgliederversammlungen vom … auf den neu gegründeten Z-Verein e. V. im Wege der Verschmelzung zur Neugründung verschmolzen.0)

Wir erklären gemäß § 16 Abs. 2 UmwG, dass keine Klage gegen die Wirksamkeit der Verschmelzungsbeschlüsse erhoben wurde. (Alternativ: die Mitglieder beider übertragenden Vereine auf eine Klage gegen die Wirksamkeit des Beschlusses verzichtet haben).

Eine Prüfung der Verschmelzung nach § 100 UmwG haben die Mitglieder beider übertragender Vereine nicht verlangt; darüber hinaus wurde auf einen Verschmelzungsbericht verzichtet.0)

(Antrag, die Verschmelzung im Vereinsregister zu vollziehen, ggfs. Registervollmachten)

Als Anlagen fügen wir dieser Anmeldung bei:

Verschmelzungsvertrag vom … (UR Nr. … der Notarin …),

Elektronisch beglaubigte Abschrift der Niederschrift über die Mitgliederversammlung des X-Vereins vom … (übertragender Rechtsträger zu 1),

Elektronisch beglaubigte Abschrift der Niederschrift über die Mitgliederversammlung des Y-Vereins vom … (übertragender Rechtsträger zu 2),

[gemeinschaftlicher Verschmelzungsbericht der Vorstände beider übertragender Vereine vom …],0)

Schlussbilanz, aufgestellt auf den …,0)

Verzichtserklärungen aller Vereinsmitglieder der beteiligten Vereine bezüglich einer Anfechtung der Verschmelzung (Ur-Er. … der Notarin …).

notariell beglaubigte Unterschriften der anmeldenden Vorstandsmitglieder –

0)Denkbar ist hier auch die flexible Stichtagsgestaltung, vor allem dann, wenn Verzögerungen im Eintragungsverfahren zu befürchten sind.

0)Vgl. insoweit Heckschen in: Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, M. 79.1 Mustersatz 11a.

0)Sofern nicht darauf verzichtet wurde.

0)Es muss sich um eine Bilanz gem. § 17 Abs. 2 UmwG handeln, nicht bloß um eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung o. ä., was in der Praxis manchmal nicht beachtet wird.