Muster 226:  Umwandlungsbeschluss des formwechselnden Rechtsträgers

Vor mir, der unterzeichnenden Notarin A in B-Stadt erschien:

zu 1) Herr G1, geb. am, … wohnhaft …, von Person bekannt,

zu 2) Herr G2, geb. am, … wohnhaft …, von Person bekannt;

die Erschienenen erklärten, alleinige Gesellschafter der Y-GmbH mit Sitz in Berlin (AG Charlottenburg HRB 123456) zu sein und zwar mit den folgenden voll eingezahlten Geschäftsanteilen:

a. G1 mit einem Geschäftsanteil von 50.000

b. G2 mit einem Geschäftsanteil von 100.000 .

Die erschienenen Alleingesellschafter halten nunmehr unter Verzicht auf sämtliche Ladungsformalitäten und Fristen eine Gesellschafterversammlung der Y-GmbH ab und beschließen einstimmig wie folgt:0)

Die Gesellschaft wird nach Maßgabe der §§ 190 ff. formwechselnd in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Der Zielrechtsträger hat seinen Satzungssitz in Berlin, die inländische Geschäftsanschrift ist: Benediktinerstraße 118, 12345 Berlin.

Die neue Firma lautet „Y-Innovation-Aktiengesellschaft“.

Das Grundkapital der Aktiengesellschaft zerfällt in 150.000 auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktien.0)

Am Grundkapital sind die bisherigen Gesellschafter und künftigen Aktionäre wie folgt beteiligt:

G1 mit 50.000 auf den Namen lautenden nennwertlosen Stückaktien im rein rechnerischen0) Nennbetrag von 50.000 .

G2 mit 100.000 auf den Namen lautenden nennwertlosen Stückaktien im rein rechnerischen Nennbetrag von 100.000 .

Mit Wirksamwerden des Formwechsels0) wird das bisherige Stammkapital der Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Grundkapital der Aktiengesellschaft, wobei sich der Umfang und die Art der Beteiligung der bisherigen GmbH-Gesellschafter an der Aktiengesellschaft nach der zusammen mit diesem Beschluss festgestellten neuen Satzung0) richten, die als Anlage zu diesem Beschluss vollumfänglich zum Beschlussinhalt gemacht wird.0)

Es werden in Zusammenhang mit dem Formwechsel einzelnen Gesellschaftern keinerlei Sonderrechte oder Vorzüge gewährt.0)

Sollte der Fall eintreten, dass ein Gesellschafter gegen diesen Formwechselbeschluss Widerspruch erklärt, bietet die Gesellschaft hiermit an, die in Zusammenhang mit dem Formwechsel neu geschaffenen Aktien des widersprechenden Gesellschafters an der Aktiengesellschaft gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von … % des Nennwerts der Aktien zu erwerben.

Sollte auf Antrag des oder der widersprechenden Gesellschafter das zuständige Gericht eine abweichende Barabfindung bestimmen, so gilt diese als angeboten. Die Barabfindung ist zahlbar gegen Übertragung der Aktien des widersprechenden Gesellschafters auf die Gesellschaft. Der Abfindungsbetrag ist nach Ablauf des Tages, an dem der Formwechsel als durch das Registergericht bekannt gemacht gilt0) mit 2 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Ein solches Angebot ist annehmbar lediglich binnen zwei Monaten seit dem Tag, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform durch das Registergericht amtlich bekannt gemacht wurde. Sollte nach § 212 UmwG ein Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Höhe der Barabfindung gestellt werden, so kann das Angebot binnen zwei Monaten nach dem Tag angenommen werden, an dem die Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist. Die Gesellschaft trägt im Fall der Angebotsannahme die Kosten für die notwendige Übertragung der Aktien.0)

Der Formwechsel hat die folgenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer/innen und ihre Vertretungen:0)

Der Rechtsträger neuer Rechtsform setzt die bestehenden Arbeitsverhältnisse fort.0)

Darüber hinausreichende Maßnahmen sind für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht vorgesehen, wobei sich auch keinerlei Auswirkungen mitbestimmungsrechtlicher oder tarifvertraglicher Art ergeben. Da die Gesellschaft lediglich 200 Arbeitnehmer/innen beschäftigt, werden dem neu zu bildenden Aufsichtsrat keine Vertreter der Arbeitnehmer/innen angehören.0)

Die Organe, Ausschüsse und sonstigen Institutionen nach dem Betriebsverfassungsgesetz bleiben durch diesen Beschluss unberührt, der Betriebsrat bleibt im Amt. Bestehende Betriebsvereinbarungen und Tarifverträge bleiben von dem Formwechsel unberührt.0)

Der neu einzurichtende Aufsichtsrat0) wird wie folgt gebildet:

a. Herr X, geb. am …, Köln, Kaufmann,

b. Frau Y, geb. am …, Hamburg, Immobilienkauffrau,

c. Herr Z, geb. am …, Berlin, Bankkaufmann.

Die Bestellung dieses ersten Aufsichtsrates erfolgt für den Zeitraum bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit des Aufsichtsrates beschließt.0)

Zum Abschlussprüfer für das am … endende Geschäftsjahr/Rumpfgeschäftsjahr bestellen wir hiermit einstimmig die ABC-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH mit dem Sitz in …

Die Kosten dieser Urkunde und die darüber hinausgehenden Kosten des Formwechsels sowie die Kosten und Auslagen eines gerichtlich bestellten Gründungsprüfers0) werden von der formwechselnden Gesellschaft bis zu einem Höchstbetrag von … übernommen.

Es wird festgestellt, dass Widerspruch gegen den einstimmig beschlossenen Formwechsel nicht erhoben wurde und dass alle im Eingang dieser Urkunde bezeichneten Erschienenen für den Formwechsel gestimmt haben.0)

Sämtliche Erschienenen verzichten0) hiermit ausdrücklich auf die Unterbreitung eines Abfindungsgebotes0) sowie die Erstellung eines Umwandlungsberichtes.0)

Schlussbestimmungen, elektronisch beglaubigte Abschriften, Ausfertigungserteilung, Unterschriften, Beurkundungsvermerk0) der Notarin –

Anlage zur Ur-Er …

auszugsweise Darstellung der festgestellten Satzung –

§ 3
(Grundkapital und Aktien)

Abs. 1:  Das Grundkapital beträgt 150.000 .

Abs. 2:  Das Grundkapital zerfällt in 150.000 nennbetragslose Stückaktien.

Abs. 3:  Die Aktien lauten auf den Namen.

Abs. 4:  à Ausführungen zur Form der Aktienurkunde.

Abs. 5:  Das Grundkapital wird durch die formwechselnde Umwandlung der bisher in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung bestehenden Gesellschaft mit allen Aktiva und Passiva0) erbracht.0)

weitere Protokollierung nach § 130 AktG

0)Formulierung in Anlehnung an Bungert, in: Münchener Vertragshandbuch, Bd. 1, Muster XI.8.

0)Da durch den Verweis in § 197 UmwG hier die Gründungsvorschriften der Aktiengesellschaft entsprechend anwendbar sind, finden insoweit die §§ 6 ff. AktG Anwendung. Es ist daher – dies stellt einen nicht seltenen Fehler in der Praxis des Formwechsels dar – sorgfältig darauf zu achten, dass die Festsetzungen nach § 8 Abs. 1 AktG bezüglich der Festlegung auf Nennbetrags- oder Stückaktien sowie nach § 10 Abs. 1 AktG bezüglich der Festlegung, ob Inhaber- oder Namensaktien bestehen sollen, beachtet werden und vollständig in der neuen Satzung enthalten sind. Hier wurden dem gesetzlichen Regelfall (vgl. § 10 Abs. 1 AktG) entsprechend Namensaktien gebildet.

0)Zur Klarstellung im Hinblick auf § 8 Abs. 3 S. 3 AktG; dies stellt in der Praxis eine häufige Fehlerquelle dar, wenn nicht eindeutig unterschieden wird zwischen Nennbetragsaktien und Stückaktien mit einem lediglich virtuellen Nennbetrag.

0)Mit Eintragung der neuen Rechtsform (nicht etwa eines neuen Rechtsträgers!) in das Handelsregister, § 202 UmwG.

0)Die Satzung muss wie bei einer Neugründung den Erfordernissen des § 23 AktG genügen.

0)Gemäß §§ 243 Abs. 1, 218 UmwG muss die neu festzustellende Satzung Bestandteil des Umwandlungsbeschlusses sein.

0)Erforderlich im Hinblick auf §§ 194 Abs. 1 Nr. 5, 243 Abs. 1 UmwG.

0)Gemeint ist hier die amtliche Bekanntmachung nach § 10 HGB seitens des Registergerichts, inzwischen i. d. R. nur noch im elektronischen Bundesanzeiger.

0)Formulierung nach: Moszka/Hübner, in: Münchener Vertragshandbuch, Bd. 1, Muster XIII. 48; das Abfindungsangebot ist nach § 194 Abs. 1 Nr. 6 UmwG notwendiger Bestandteil des Umwandlungsbeschlusses und auch nicht per se entbehrlich, wenn alle Gesellschafter zustimmen; in diesem Fall kommt jedoch ein Verzicht auf das Barabfindungsgebot in Betracht, der analog §§ 208, 30 Abs. 2 UmwG der notariellen Beurkundung bedarf, Semler/Stengel/Bärwaldt, UmwG, § 194 Rz. 29 ff.; bedarf der Umwandlungsbeschluss jedoch zwingend der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter oder ist an dem formwechselnden Rechtsträger nur ein Anteilsinhaber beteiligt, ist ein Barabfindungsangebot nach § 194 Abs. 1 Nr. 6 UmwG von vornherein entbehrlich.

0)Der insoweit gem. § 194 Abs. 1 Nr. 7 UmwG zwingende Inhalt des Formwechselbeschlusses dient der Arbeitnehmerinformation unabhängig von deren betriebsverfassungsrechtlicher Organisation, wobei die Arbeitnehmer/innen auch bei fehlender Zuleitung des Beschlusses an den Betriebsrat ein entsprechendes Einsichts- und Informationsrecht haben sollen, vgl. Semler/Stengel/Bärwaldt, UmwG, § 194 Rz. 30 ff.; das Registergericht führt hinsichtlich des Inhalts nach § 194 Abs. 1 Nr. 7 UmwG eine Plausibilitätskontrolle durch, vgl. Melchior, GmbHR 1996, 833; Semler/Stengel/Bärwaldt, UmwG, a. a. O.

0)Zum Teil wird insoweit formuliert, dass die mit der GmbH bestehenden Arbeitsverhältnisse von der Aktiengesellschaft übernommen werden; dies ist nach hier vertretener Ansicht insoweit missverständlich, als dass vor dem Hintergrund der Kontinuität des Rechtsträgers, also der Identität des Rechtsträgers neuer Rechtsform mit dem Rechtsträger alter Rechtsform eine „Übernahme“ nicht erforderlich und auch nicht vorstellbar ist.

0)Formulierungsvorschlag insoweit nach Limmer, Teil 4 Rz. 674.

0)Formulierungsvorschlag insoweit nach Moszka/Hübner, in: Münchener Vertragshandbuch, Bd. 1, Muster XIII. 48.

0)§ 197 Abs. 1 S. 2 UmwG erklärt im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung die den Gründungsaufsichtsrat betreffenden Vorschriften des Aktienrechts für unanwendbar; eine Ausnahme bildet hingegen § 31 AktG, der für den Formwechsel in die Rechtsform einer Aktiengesellschaft ausdrücklich für anwendbar erklärt wird.

0)Insoweit folgend dem Formulierungsvorschlag von Limmer, a. a. O.; gem. § 197 Abs. 1 S. 2 UmwG ist § 30 Abs. 1 AktG unanwendbar, wonach sich die Befugnis der Gründer zur Bestellung des ersten Aufsichtsrates auf den Zeitraum des ersten Voll- bzw. Rumpfgeschäftsjahres beschränkt, um der Kompetenz der ordentlichen Hauptversammlung nicht vorzugreifen; hinsichtlich der Amtszeit der bestellten Aufsichtsratsmitglieder ist jedoch § 102 Abs. 1 AktG zwingend zu beachten.

0)Erforderlich gem. §§ 245 Abs. 1 S. 2, 220 Abs. 3 UmwG, 33 Abs. 2 AktG.

0)Diese klarstellende Formulierung ist im Hinblick auf §§ 245 Abs. 1, 244 Abs. 1 UmwG zwingend erforderlich, weil diejenigen Personen, die für den Formwechsel gestimmt haben, den Gründern einer Aktiengesellschaft gleichgestellt werden.

0)In der Praxis ist vor allem innerhalb von Konzernen zugleich auch der Verzicht auf eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses üblich; in diesem Fall darf das Registergericht auch vor Ablauf der Klagefrist den Formwechsel durch Eintragung vollziehen, da die Negativerklärung gem. §§ 198 Abs. 3, 16 Abs. 2 UmwG dann bereits vor diesem Zeitpunkt wirksam in der Handelsregisteranmeldung abgegeben werden darf (die Formulierung im Anmeldetext ist dann entsprechend zu modifizieren … verzichtet haben …“; obwohl im Fall des Klageverzichts nach dem Gesetzeswortlaut keine Negativerklärung abgegeben werden muss, sollte dies aber auch in diesen Fällen aus dem Gesichtspunkt der Klarstellung heraus erfolgen.

0)Vgl. § 207 UmwG.

0)Auf die Erstattung dieses vom Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers zu erstellenden Berichts kann gem. § 192 Abs. 3 UmwG durch notariell beurkundete Erklärung aller Anteilsinhaber verzichtet werden; ist nur ein Anteilsinhaber beteiligt, so ist die Berichterstattung nach § 192 Abs. 3 UmwG von vornherein entbehrlich.

0)Dieser muss sich auch auf die in der mitverlesenen Anlage befindliche Satzung der Aktiengesellschaft erstrecken.

0)Diese Festsetzung ist nach § 245 Abs. 1 UmwG i. V. m. § 27 Abs. 1 AktG zwingend erforderlich und wird in der Praxis teilweise übersehen.

0)Vgl. hierzu auch Limmer, in: Limmer, Teil 4 Rz. 650.