Muster 227:  Handelsregisteranmeldung

An das Amtsgericht Charlottenburg

Handelsregister –

Hardenbergstraße 31

10623 Berlin

A: HRB …

In der Registersache der Y-GmbH mit Sitz in Berlin melden wir als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer0) und zusammen als zukünftige zur gemeinschaftlichen Vertretung der Gesellschaft befugte Vorstandsmitglieder zur Eintragung in das Handelsregister an:

Die Y-GmbH mit dem Sitz in Berlin (AG Charlottenburg HRB …) ist im Wege der formwechselnden Umwandlung in eine Aktiengesellschaft gleicher Firma0) umgewandelt worden. Für die Gesellschaft in neuer Rechtsform der Aktiengesellschaft ist die beigefügte Satzung festgestellt worden.

Als Gründer der Aktiengesellschaft gelten gemäß § 245 Abs. 1 UmwG die folgenden bisherigen Gesellschafter:

(Angabe mit Namen und Wohnorten)

Den ersten Aufsichtsrat bilden die folgenden Personen …

Die abstrakte Vertretungsbefugnis lautet wie folgt:

Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Vorstandsmitglieder, deren Anzahl der Aufsichtsrat bestimmt.0) Ist mehr als ein Vorstandsmitglied bestellt, wird die Gesellschaft vertreten durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen.

Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Die Vorstandsmitglieder können von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB befreit werden.0)

Zu Vorstandsmitgliedern wurden bestellt: …

Die Vorstandsmitglieder … und … vertreten die Gesellschaft gemeinschaftlich oder jeweils in Gemeinschaft mit einem Prokuristen.

Versicherung der Vorstandsmitglieder gemäß § 37 Abs. 2 AktG –

Die inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft ist unverändert: …0)

Wir erklären zu vorstehender Anmeldung, dass eine Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses nicht erhoben worden ist.0)

Alternativ:0)

Wir erklären, dass – wie sich aus dem beigefügten Umwandlungsbeschluss ergibt – alle Gesellschafter auf eine Beschlussanfechtung ausdrücklich verzichtet haben.0)

Als Anlagen fügen wir dieser Anmeldung bei:0)

elektronisch beglaubigte Abschrift der notariellen Urkunde über den Umwandlungsbeschluss mit festgestellter Satzung vom … (UR Nr. … der Notarin …),

elektronisch beglaubigte Abschrift des Nachweises über die Zuleitung des Entwurfs des Umwandlungsbeschlusses an den Betriebsrat am …,

elektronisch beglaubigte Abschrift des Aufsichtsratsbeschlusses vom …, welcher die Bestellung der Vorstandsmitglieder enthält,

Gründungsbericht der bisherigen Gesellschafter, die nach § 245 Abs. 1 UmwG als Gründer gelten,

Prüfungsbericht der Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates,0)

Prüfungsbericht des bestellten Gründungsprüfers bezüglich des Formwechsels,0)

tabellarische Aufstellung bezüglich der Berechnung des Gründungaufwandes,0)

Umwandlungsbericht nach § 192 UmwG.0)

Beglaubigungsvermerk: Prof. Werner Haberle (pers. Daten) Heinrich Meyer (pers. Daten) –

als Anlagen sind die in der Anmeldung bezeichneten Berichte und Prüfungsberichte, auf deren Musterabdruck hier verzichtet und insoweit auf den die Gründung der Aktiengesellschaft betreffenden Teil des Werkes verwiesen wird, beizufügen –

0)Die Anmeldung hat gem. § 246 Abs. 1 durch das Vertretungsorgan des formwechselnden Rechtsträgers, d. h. durch die Geschäftsführung in vertretungsberechtigter Formation zu erfolgen; ergeben sich hinsichtlich der neu bestellten Vorstandsmitglieder hierzu personelle Veränderungen, haben auch diese neuen Organe gem. § 246 Abs. 2 UmwG den Formwechsel mit anzumelden.

0)Zwingend ist insoweit lediglich die Änderung des Rechtsformzusatzes von „GmbH“ auf „AG“, welche keine Änderung der Firma i. S. d. § 17 HGB darstellt; denkbar ist jedoch, dass zugleich mit der formwechselnden Umwandlung auch die Firma geändert wird, was aber eine entsprechende Berücksichtigung in der neu festzustellenden Satzung voraussetzt und was dann als separater Punkt anzumelden wäre.

0)Diese Festsetzung ist gem. §§ 197 UmwG, 23 Abs. 3 Ziff. 6 AktG zwingend erforderlich, wird aber in der Praxis leider oftmals übersehen, was die Unwirksamkeit der festgestellten Satzung zur Folge haben kann.

0)Die oftmals in der Praxis zu beobachtende Befreiung der Vorstandsmitgliedern von § 181 BGB auch in der ersten Alternative (also der vollumfänglichen Befreiung von § 181 BGB) ist wegen § 112 AktG unzulässig; möglich ist insoweit lediglich die Gestattung von Rechtsgeschäften mit sich als Vertreter Dritter (§ 181 Alt. 2 BGB).

0)Auch bei fehlender Veränderung der inländischen Geschäftsanschrift sollte diese sicherheitshalber mit angemeldet werden.

0)Gemäß §§ 198 Abs. 3, 16 Abs. 2 UmwG zwingend erforderlicher Bestandteil der Anmeldung.

0)Falls die materiell-rechtlichen Voraussetzungen insoweit vorliegen.

0)In diesem Fall kann eine Anmeldung bereits vor Ablauf der Anfechtungsfrist erfolgen, da eine Anfechtung des Umwandlungsbeschlusses von vornherein ausgeschlossen ist.

0)Vgl. hierzu auch den Anlagenkatalog bei Limmer, Teil 4 Rz. 675.

0)Erforderlich nach §§ 197 UmwG, 33 Abs. 1 AktG.

0)Erforderlich gem. § 197 UmwG i. V. m. §§ 33 Abs. 2, 34 AktG, sog. „externe Gründungsprüfung“ im Gegensatz zur „internen“ Gründungsprüfung durch die Organe der Gesellschaft gem. § 33 Abs. 1 AktG.

0)Erforderlich nach § 197 UmwG i. V. m. § 37 Abs. 4 Ziff. 2 AktG.

0)Soweit nicht gem. § 192 Abs. 2 UmwG in der erforderlichen Form (notarielle Beurkundung) seitens aller Anteilseigner darauf verzichtet wird.