Muster 230:  Spaltungs- und Übernahmevertrag mit Zustimmungsbeschlüssen der Gesellschafterversammlungen der übertragenden und der aufnehmenden Gesellschaft einschließlich Kapitalerhöhung beim aufnehmenden Rechtsträger:0)

[notarielle Eingangsvermerke]

Vor dem unterzeichnenden Notar *** in … erschienen:

a)  Herr X … [Personalien]

Der Erschienene zu a) erklärte, er sei alleiniger Gesellschafter der im Handelsregister des AG Charlottenburg zu HRB 12345 b eingetragenen X-GmbH mit dem Sitz in Berlin und handele sogleich als deren alleinvertretungsberechtigter und vollumfänglich von § 181 BGB befreiter Geschäftsführer,

b)  Herr Y … [Personalien]

Der Erschienene zu b) erklärte, er sei alleiniger Gesellschafter der im Handelsregister des AG Charlottenburg zu HRB 54321 b eingetragenen Y-GmbH mit dem Sitz in Berlin und handele zugleich als deren alleinvertretungsberechtigter und vollumfänglich von § 181 BGB befreiter Geschäftsführer.

Die Erschienenen erklärten zum Gesellschafterbestand das Folgende:

Herr X ist Alleingesellschafter der X-GmbH mit einem voll eingezahlten Geschäftsanteil von 1,0 Mio. EUR (Geschäftsanteil Nr. 1),

Herr Y ist Alleingesellschafter der Y-GmbH mit einem voll eingezahlten Geschäftsanteil von 1,0 Mio. EUR (Geschäftsanteil Nr. 1).

Der vorstehend geschilderte Gesellschafterbestand entspricht der letzten in den elektronischen Registerordner der beiden beteiligten Gesellschaften aufgenommenen Gesellschafterliste.0)

Die X-GmbH beabsichtigt, mit diesem Vertrag aus ihrem Vermögen ein Grundstück auf die Y-GmbH im Wege der Spaltung zur Aufnahme abzuspalten.

Die X-GmbH überträgt daher hiermit das nachfolgend beschriebene, in ihrem alleinigen Eigentum stehende Grundstück im Wege der Abspaltung zur Aufnahme auf die Y-GmbH:0)

Amtsgericht XY, Grundbuch von A-Dorf Band 110 Blatt 1234, Gemarkung X, Flur 4, Flurstück 112/10, C-Straße Nr. 12, 12345 A-Dorf mit einer Größe von 20.000 qm.“

Der Verkehrswert des Grundstücks beträgt zum Spaltungsstichtag 1.000.000 EUR.

Beide am Spaltungsvorgang beteiligte Rechtsträger bewilligen und beantragen nach Wirksamwerden der Abspaltung das Grundbuch bei dem vorstehend beschriebenen Grundstück sowie den dinglichen Rechten zu berichtigen.0)

Sollte für eine Übertragung des übergehenden Gegenstandes die Abgabe weiterer Erklärungen oder die Vornahme weiterer Rechtshandlungen erforderlich sein, verpflichten sich alle Vertragsbeteiligten, diese Erklärungen abzugeben bzw. die erforderlichen Handlungen vorzunehmen, um den beabsichtigten Vermögensübergang im Wege der Abspaltung zu ermöglichen.

Soweit bis zum Wirksamwerden der Abspaltung bei dem abspaltenden Rechtsträger das übergehende Aktivvermögen ganz oder teilweise im regelmäßigen Geschäftsgang veräußert worden ist, wird das entsprechende Surrogat übertragen.0)

Die Y-GmbH gewährt dem Erschienenen zu a) als Alleingesellschafter der X-GmbH zum Ausgleich der Vermögensübertragung einen Geschäftsanteil in Höhe von 1,0 Mio. (Geschäftsanteil Nr. 2) welcher durch eine Kapitalerhöhung der Y-GmbH zum Zwecke der Abspaltung zur Aufnahme geschaffen wird. Zu diesem Zweck erhöht die Y-GmbH ihr Stammkapital um 1,0 Mio. EUR auf 2,0 Mio. EUR durch Bildung des neuen Geschäftsanteils Nr. 2.

Die auf den neuen Geschäftsanteil zu leistende Stammeinlage wird durch die Übertragung des vorstehend bezeichneten Grundstücks erbracht, wobei der Gesamtwert der erbrachten Sacheinlage dem Buchwert des übertragenen Vermögens zum Spaltungsstichtag entspricht;0) ein den handelsrechtlichen Buchwert übersteigender Differenzbetrag wird in die Kapitalrücklage der aufnehmenden Gesellschaft eingestellt.0)

Eine Herabsetzung des Stammkapital der übertragenden Gesellschaft nach § 139 UmwG ist nicht erforderlich, da das bei dieser verbleibende Gesellschaftsvermögen das nominelle Stammkapital deckt.0)

Der Übergang der im Rahmen der Abspaltung übergehenden Aktiva und Passiva erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung zum … [Bilanzstichtag]. Ab dem [Folgetag] gelten alle Handlungen und Geschäfte des übertragenden Rechtsträgers bezüglich des übergehenden Vermögensteils als für Rechnung der aufnehmenden Gesellschaft vorgenommen.

Es bestehen keine besonderen Rechte (§ 126 Abs. 1 Nr. 7 UmwG) und keine besonderen Vorteile im Sinne des § 126 Abs. 1 Nr. 8 UmwG.

Für die Arbeitnehmer/innen der … hat die Abspaltung zur Aufnahme die folgenden Wirkungen: *** [Sonderkündigungsrecht, Verweis auf § 613a BGB]. Ein Betriebsrat besteht bei keinem der beteiligten Rechtsträger, so dass eine Zuleitung des Spaltungs- und Übernahmevertrages nach § 126 Abs. 3 UmwG entbehrlich war.

Der Spaltungs- und Übernahmevertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen beider beteiligter Rechtsträger sowie der Durchführung einer Kapitalerhöhung bei der aufnehmenden Y-GmbH.0)

Die Unwirksamkeit einzelner Inhalte und Bestimmungen dieses Vertrages berührt nicht dessen Wirksamkeit im Ganzen.0)

Die Kosten der Spaltung trägt die aufnehmende Gesellschaft.0)

 

Der Erschienene zu b) als Alleingesellschafter der übernehmenden Y-GmbH hält unter Verzicht auf alle Ladungsformalia und Fristen eine Gesellschafterversammlung im Wege der Vollversammlung ab und beschließt wir folgt:

Dem vorstehend beurkundeten Spaltungs- und Übernahmevertrag wird vollinhaltlich zugestimmt.

Zur Durchführung der vorstehend beurkundeten Abspaltung zur Aufnahme0) wird das Stammkapital der Y-GmbH als aufnehmendem Rechtsträger um 1,0 Mio. EUR durch Bildung des neuen Geschäftsanteils Nr. 2, zu dessen Übernahme der Erschienene zu a) als Alleingesellschafter des übertragenden Rechtsträgers zugelassen wird.

Die auf den neuen Geschäftsanteil zu erbringende Einlage wird geleistet durch die Übertragung des abgespaltenen Vermögensgegenstandes auf den übernehmenden Rechtsträger; der Spaltung liegt die dieser Urkunde beigefügte, auf den … aufgestellte Spaltungsbilanz0) des übertragenden Rechtsträgers zugrunde. Der neue Geschäftsanteil ist ab … gewinnberechtigt. Die Einlage gilt mit dem Zeitpunkt als bewirkt, zu dem der Spaltungsvorgang Wirksamkeit erlangt.0)

Der Gesellschaftsvertrag wird in § 3 (Stammkapital) wie folgt abgeändert: Das Stammkapital beträgt … EUR.

Der Erschienen zu b) verzichtet als Alleingesellschafter des übernehmenden Rechtsträgers auf die Erstellung eines Spaltungsberichts, eine Prüfung des Spaltungsvorgangs0) sowie auf die Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit0) der vorstehenden Beschlussfassung.

 

Der Erschienene zu a) als Alleingesellschafter der übertragenden X-GmbH hält unter Verzicht auf alle Ladungsformalia und Fristen eine Gesellschafterversammlung im Wege der Vollversammlung ab und beschließt wir folgt:

Dem vorstehend beurkundeten Spaltungs- und Übernahmevertrag wird vollinhaltlich zugestimmt.

Eine Kapitalherabsetzung gem. § 139 UmwG bei der übertragenden X-GmbH ist nicht erforderlich, da das bei dieser nach Wirksamwerden des Spaltungsvorgangs verbleibende Gesellschaftsvermögen das nominelle Stammkapital deckt.

Der Erschienen zu a) verzichtet als Alleingesellschafter des übertragenden Rechtsträgers auf die Erstellung eines Spaltungsberichts, eine Prüfung des Spaltungsvorgangs sowie auf die Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit der vorstehenden Beschlussfassung.

Notarielle Hinweise/Unterschriften/Beurkundungsvermerk/Mitarbeitervollmacht

0)Muster in Anlehnung an Limmer, Teil 3 Kap. 2 Rz. 508 und Krauß, in: Beck’sche Online-Formulare Vertrag, 47. Edition 2019, Stand 1.1.2019, Muster Nr. 7.14.1.1.

0)Nur die Eintragung als „Listengesellschafter“ in diese Gesellschafterliste vermittelt in den nachfolgend dem Spaltungs- und Übernahmevertrag gem. §§ 125, 13 UmwG zustimmenden den abstimmenden Gesellschaftern das Stimmrecht, vgl. § 16 Abs. 1 GmbHG; es empfiehlt sich für den/die beurkundende/n Notar/in dringend, die von den Erschienenen geschilderte Gesellschaftersituation anhand der elektronisch einsehbaren letzten Gesellschafterliste zu verifizieren; zudem wird das beurkundende Notariat nach Wirksamwerden der Kapitalerhöhung bei dem aufnehmenden Rechtsträger zum Zwecke der Abspaltung ohnehin eine aktuelle Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 GmbHG einreichen müssen, die auf der zuvor im elektronischen Registerordner befindlichen Gesellschafterliste aufbaut.

0)Hier ist die korrekte Grundbuchbezeichnung nach § 28 GBO zu verwenden, vgl. § 126 Abs. 2 S. 2 UmwG mit dem Verweis auf § 28 GBO.

0)Limmer, Teil 3 Kap. 2 Rz. 508.

0)Die sog. „Surrogatklausel“ trägt dem Umstand Rechnung, dass zwischen dem Spaltungsstichtag und der konstitutiven Handelsregistereintragung des Vorgangs geraume Zeit vergeht und der Geschäftsbetrieb fortgeführt wird.

0)Die steuerrechtlichen Rechtsfolgen sollten stets separat von der hier rein unter gesellschaftsrechtlichem Blickwinkel gewählten Formulierung geprüft werden.

0)Vgl. Limmer, Teil 3 Kap. 2 Rz. 508.

0)Sofern dies nicht der Fall sein sollte, ist bei der übertragenden Gesellschaft eine Kapitalherabsetzung im vereinfachten Verfahren gem. § 139 S. 1 UmwG, § 58a GmbHG durchzuführen. Dies ist allerdings nur insoweit möglich, als dass nicht das Mindest-Stammkapital einer GmbH von 25.000 EUR unterschritten wird.

0)Vgl. Limmer, a. a. O.

0)Die Einfügung einer salvatorischen Klausel bietet sich stets an.

0)Hier sind auch anderslautende Festlegungen möglich.

0)§§ 125, 55 UmwG.

0)Vgl. §§ 125, 17 UmwG.

0)Formulierungsvorschlag in Anlehnung an Limmer, a. a. O. Rz. 509.

0)Vgl. §§ 125, 8 Abs. 3, 9 Abs. 3 UmwG; da der Beschluss nach den Vorschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen beurkundet wird, sind die Formerfordernisse der §§ 8 Abs. 3, 9 Abs. 3 UmwG erfüllt.

0)Dieser Verzicht beinhaltet sowohl den Verzicht auf eine Nichtigkeitsklage als auch den Verzicht auf eine Anfechtungsklage.