Muster 44:  Gründungsvertrag einer EWIV

Gründungsvertrag der … EWIV

I.
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Name, Sitz, Mitglieder, Geschäftsjahr

(1) Die Vereinigung führt den Namen *Name*.

(2) Die Vereinigung hat ihren Sitz in *Ort*.

(3) Mitglieder der Vereinigung sind:

a) *Name, Vorname, Wohnort, Land*

b) *Name, Vorname, Wohnort, Land*

c) *Name, Vorname, Wohnort, Land*

(4) Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.

§ 2
Unternehmensgegenstand

Der Gegenstand der Vereinigung ist die Zusammenarbeit der Mitglieder im Bereich *Gegenstandsbeschreibung*

Hierzu zählen insbesondere:

a) die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen,

b) die Schaffung von gemeinsamen Einkaufsmöglichkeiten,

c) der Aufbau eines europäischen Kommunikationsnetzwerkes.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Vereinigung können werden:

a) natürliche Personen

b) juristische Personen

c) andere juristische Einheiten (z. B. Gesellschaften des bürgerlichen Rechts oder Personenhandelsgesellschaften)

(2) Über die Aufnahme entscheiden die Mitglieder einstimmig. Die Entscheidung kann im schriftlichen Verfahren getroffen werden.

(3) Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person, andere juristische Einheit) des Mitglieds

b) durch Kündigung (§ 10)

c) durch Ausschluss aus der Vereinigung (§ 11)

d) wenn über das Vermögen des Mitgliedes ein Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares Verfahren im Ausland eröffnet worden ist.

II.
Kapital, Einlagen

§ 4
Kapital, Einlagen, Beteiligung an Gewinn und Verlust

(1) Die Vereinigung hat ein Kapital von … .

(2) Jedes Mitglied hat eine Einlage von … unverzüglich nach Eintragung der Vereinigung im Handelsregister zu leisten.

(3) Die Mitglieder nehmen an Gewinn und Verlust der Vereinigung entsprechend ihrer Beteiligung am Kapital der Vereinigung teil.

III.
Geschäftsführer, Geschäftsführung, Vertretung

§ 5
Bestellung, Entlassung, Anstellung und Kündigung von Geschäftsführern

(1) Die Geschäftsführer werden von der Mitgliederversammlung bestellt und entlassen. Die Bestellung der Geschäftsführer ist jederzeit widerruflich.

(2) Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Bestellung und Entlassung Geschäftsführern mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 6
Geschäftsführung und Vertretung

(1) Die Vereinigung hat zwei Geschäftsführer.

(2) Jeder Geschäftsführer vertritt die Vereinigung allein.

IV.
Mitgliederversammlungen, Mitgliederbeschlüsse

§ 7
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht der Geschäftsführung übertragen sind.

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im … eines jeden Jahres statt.

(3) Die Mitgliederversammlungen werden durch die Geschäftsführer einberufen.

(4) Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an jedes Mitglied unter Angabe von Ort, Tag, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen bei ordentlichen Mitgliederversammlungen und von mindestens zwei Wochen bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen.

(5) Die Mitgliederversammlungen sollen grundsätzlich am Sitz der Vereinigung stattfinden.

(6) Sind sämtliche Mitglieder anwesend und mit der Beschlussfassung einverstanden, können Beschlüsse auch dann gefasst werden, wenn die für die Einberufung und Ankündigung geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften nicht eingehalten worden sind.

§ 8
Mitgliederbeschlüsse

(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse der Mitglieder werden in Versammlungen gefasst.

(2) Die Mitgliederversammlung ist, soweit die Beschlüsse der Mitglieder nach den Vorschriften der EWIV-Verordnung nicht mit den Stimmen sämtlicher Mitglieder (einstimmig) gefasst werden müssen, nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(3) Beschlüsse der Mitglieder, die nach den Vorschriften der EWIV-Verordnung oder diesem Vertrag nicht einstimmig gefasst werden müssen, werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

(4) Über die Beschlüsse der Mitglieder ist von den Geschäftsführern unverzüglich eine Niederschrift anzufertigen, welche den Tag und die Form der Beschlussfassung, den Inhalt des Beschlusses und die Stimmabgaben anzugeben hat. Die Niederschrift ist von den Geschäftsführern jedem Mitglied unverzüglich zuzusenden.

§ 9
Änderung des Gründungsvertrages

Die Änderung dieses Vertrages wird mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit sie nach den Vorschriften der EWIV -Verordnung nicht einstimmig gefasst werden müssen.

V.
Kündigung, Ausschluss, Auflösung

§ 10
Kündigung

(1) Jedes Mitglied kann die Vereinigung mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist einem Geschäftsführer der Vereinigung gegenüber auszusprechen.

(3) Das kündigende Mitglied scheidet mit Ablauf der Kündigungsfrist aus der Vereinigung aus.

§ 11
Ausschluss

Ein Mitglied kann aus der Vereinigung ausgeschlossen werden, falls es grob gegen seine Pflichten verstoßen oder wenn es schwere Störungen der Arbeit der Vereinigung verursacht hat oder zu verursachen droht.

§ 12
Auflösung

Die Vereinigung kann durch Beschluss, der einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen aller Mitglieder bedarf, zum Ende eines Geschäftsjahres aufgelöst werden.

Ort, Datum

*Übereinstimmungsvermerk der elektronischen Abschrift mit dem Papierdokument* [siehe Muster 1]