Muster 171:  Partnerschaftsvertrag (Schriftform unverbindlich)

M U S T E R

eines Partnerschaftsvertrages für die Errichtung einer Partnerschaftsgesellschaft

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Partnerschaftsvertrag

zwischen

1) *Partner 1*

2) *Partner 2*

3) *Partner 3*

Präambel

Zum Zwecke der gemeinsamen Berufsausübung schließen wir uns zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammen und legen den Partnerschaftsvertrag wie folgt fest:

§ 1
(Name der Partnerschaft und Sitz)

Der Name lautet: *Name der Partnerschaftsgesellschaft*

Sie hat ihren Sitz in *Ort*

§ 2
(Gegenstand der Partnerschaft)

Gegenstand der Partnerschaft ist*

§ 3
(Geschäftsjahr)

Das Geschäftsjahr der Partnerschaft ist das Kalenderjahr.

Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Gründung der Partnerschaft und endet am 31. Dezember … (Rumpf-Geschäftsjahr).

§ 4
(Partner)

Partner der Gesellschaft sind:

1) *Partner 1*

2) *Partner 2*

3) *Partner 3*

§ 5
(Anteilsübertragung, Erbfolge)

Die Beteiligung an der Partnerschaft ist nur übertragbar, wenn alle Partner der Übertragung zustimmen und berufsrechtliche Regelungen nicht entgegenstehen. Sie kann nur auf Personen übertragen werden, die gemäß §§ 1 Abs. 1 und 2 PartGG und den Voraussetzung des Berufsrechts Partner sein können.

Die Beteiligung an der Partnerschaft ist nicht vererblich (§ 9 Abs. 4 PartGG).

§ 6
(Geschäftsführung und Vertretung)

(1) Geschäftsführung

Die Geschäftsführung obliegt den Partnern gemeinschaftlich. Bei der Ausübung der Geschäftsführung sind die Bestimmungen des Berufsrechts einzuhalten.

(2) Vertretung

Zur Vertretung der Partnerschaft ist jeder Partner allein berechtigt.

§ 7
(Partnerversammlung und Beschlüsse)

Die Partner entscheiden in den ihnen durch Gesetz oder diesen Vertrag zugewiesenen Angelegenheiten der Partnerschaft durch Beschluss. Beschlussfassungen bedürfen der mehrheitlichen Zustimmung der Partner.

§ 8
(Überschussrechnung)

Innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Geschäftsjahres ist eine Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen, aus der sich der Saldo zwischen den Einnahmen und den Ausgaben (Gewinn oder Verlust) ergibt.

Der Rechnungsabschluss ist allen Partner zu übermitteln und durch Beschluss der Partnerschaft festzustellen. Mit der Feststellung wird der Rechnungsabschluss für die Partner untereinander verbindlich.

§ 9
(Verschwiegenheitspflicht)

Die in der Partnerschaft tätigen Berufsangehörigen sowie die Mitarbeiter sind nach Maßgabe der berufs- und strafrechtlichen Vorschriften gegenüber jedermann zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 10
(Ausscheiden aus der Partnerschaft)

Im Falle des Todes, der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Partners oder der Ablehnung der Verfahrenseröffnung mangels Masse, der Kündigung eines Partners, der Kündigung durch einen Privatgläubiger eines Partners sowie den Verlust der erforderlichen Zulassung zu dem freien Beruf, den der Partner in der Partnerschaft ausübt, scheidet der betroffene Partner mit dem Eintritt des betreffenden Ereignisses aus der Partnerschaft, die zwischen den übrigen Partnern fortgesetzt wird, aus.

§ 11
(Änderung des Partnerschaftsvertrages, Auflösung)

(1) Änderungen des Partnerschaftsvertrages bedürfen der Schriftform.

(2) Beschlüsse über Änderungen des Partnerschaftsvertrages und über die Auflösung der Partnerschaft sind nur gültig, wenn sie in einer ordnungsgemäß einberufenen und beschlussfähigen Partnerversammlung mit einfacher Mehrheit gefasst werden.

(3) Bei einer Änderung des Partnerschaftsvertrages ist jedem Partner eine vollständige Fassung der Satzung, in der die beschlossenen Änderungen eingearbeitet sind, zu übergeben.

(4) Jede Änderung in den partnerschaftlichen Verhältnissen (Änderung des Partnerschaftsvertrages, Partnerwechsel bzw. -aufnahme) ist unverzüglich der Berufskammer anzuzeigen. Wird die Änderung im Partnerschaftsregister eingetragen, ist ein amtlicher Ausdruck nachzusenden.

Ort, Datum

Unterschriften