Muster 186:  Satzung (mit Aufsichtsrat)

§ 1
Name, Sitz, Gegenstand

Die Firma der Genossenschaft lautet [Firma].

Die Genossenschaft hat ihren Sitz in [Ort].

Gegenstand der Genossenschaft ist […].

Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen und Zweigniederlassungen errichten

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit der Eintragung der Genossenschaft und endet mit Ablauf des Kalenderjahres.

§ 2
Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschüsse, Rückvergütung, Verjährung

(1) Der Geschäftsanteil beträgt … EUR. Er ist [in welcher Höhe und bis wann] einzuzahlen. Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitgliedes eine Ratenzahlung von bis [Zeitraum] zulassen.

(2) Die Mitglieder können bis zu [Anzahl] Geschäftsanteile übernehmen.

(3) Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld festgelegt werden, das den Rücklagen zugeführt wird.

(4) Die Mitglieder [sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet/haben einen Nachschuss von … EUR je Geschäftsanteil zu leisten].

§ 3
Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung wird vom Vorstand durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform einberufen. Die Einladung muss mindestens zwei Wochen, Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung erfolgen. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.

(2) Die Generalversammlung wird vom Versammlungsleiter geleitet, der auf Vorschlag des Aufsichtsrates von der Generalversammlung bestimmt wird

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.

(5) Die Generalversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(6) Beschlüsse werden gemäß § 47 GenG protokolliert.

(7) Die Generalversammlung beschließt über die nach dem Gesetz und der Satzung vorgesehenen Gegenstände. Sie wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates. Sie bestimmt ihre Anzahl und Amtszeit.

§ 4
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern. Er wird vom Aufsichtsrat bestellt.

(2) Die Vorstandsmitglieder vertreten die Genossenschaft gemeinschaftlich. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass ein Vorstandsmitglied die Genossenschaft gemeinschaftlich mit einem anderen Vorstandsmitglied oder einem Prokuristen vertreten darf.

(3) Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat im Rahmen der Richtlinien der Generalversammlung abgeschlossen.

(4) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Aufsichtsrates bedarf. In den nach Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung vorgesehenen Fällen bedarf der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrates. Die Zustimmung kann für gleichartige Geschäfte generell erteilt werden.

(5) Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für alle Arten von Grundstücksgeschäften, für den Erwerb oder die Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen sowie für Investitionen von mehr als […] Euro oder Dauerschuldverhältnisse mit einer jährlichen Belastung von mehr als […] Euro.

§ 5
Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er wird einzeln vertreten durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter.

(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht.

(3) Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Genossenschaft, berät den Vorstand und berichtet der Generalversammlung.

§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung

(1) Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr zum Schluss des Geschäftsjahres.

(2) Mitglieder, die die Leistungen der Genossenschaft nicht nutzen oder die Genossenschaft schädigen, können ausgeschlossen werden.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift mitzuteilen. Nicht erreichbare Mitglieder können ausgeschlossen werden.

(4) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschlussbeschluss kann binnen […] Wochen nach Absendung beim Aufsichtsrat Widerspruch eingelegt werden (Ausschlussfrist). Erst nach der Entscheidung des Aufsichtsrats kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über Ausschlüsse von Mitgliedern des Vorstandes oder Aufsichtsrats entscheidet die Generalversammlung.

(5) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen. Das Guthaben haftet der Genossenschaft als Pfand für etwaige Ansprüche gegenüber dem betreffenden Mitglied.

§ 7
Bekanntmachungen

Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen [auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.                /im elektronischen Bundesanzeiger].

*Unterschriftsleistung von allen, aber mindestens drei Gründungsmitgliedern*

*Übereinstimmungs- und Abschriftsvermerk der elektronischen Abschrift* [siehe Muster 1]