Muster 214:  Verschmelzungsvertrag

Verhandelt am … in … B-Stadt.

Vor mir, der unterzeichnenden Notarin A in B-Stadt erschienen:

zu 1) für die Y-GmbH mit Sitz in Berlin (AG Charlottenburg HRB 123456) deren alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer Prof. Werner Haberle (pers. Daten),

zu 2) für die X-AG mit Sitz in Berlin (AG Charlottenburg HRB 456789) deren zusammen mit einem weiteren Vorstand oder einem Prokuristen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied Johann Maier (pers. Daten) und der zusammen mit einem Vorstandsmitglied vertretungsberechtigte Prokurist Paolo Panthera (pers. Daten).

Die beurkundende Notarin hat das elektronische Handelsregister des AG Charlottenburg am heutigen Tage im Rahmen der Online-Auskunft eingesehen und bescheinigt die vorstehend genannten Vertretungsverhältnisse hiermit gemäß § 21 BNotO.

Die Erschienenen schlossen zum Protokoll der beurkundenden Notarin den nachfolgenden Verschmelzungsvertrag:

§ 1
(Übertragung des Vermögens, Bilanzstichtag)

Die Y-GmbH (übertragender Rechtsträger) überträgt ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung gemäß § 2 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes auf die X-AG (übernehmender Rechtsträger).

Dieser Verschmelzung wird die mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk der Wirtschaftsprüferin Dr. Meier in Berlin versehene Stichtagsbilanz zum 31.12. … als Schlussbilanz gemäß § 17 UmwG zugrunde gelegt.

§ 2
(Gegenleistung)

Ein Ausgleich in Form der Gewährung von Geschäftsanteilen erfolgt wie folgt: Die X-AG als übernehmender Rechtsträger gewährt den Gesellschaftern G1 und G2 der übertragenden Y-GmbH als Gegenleistung für die Übertragung des Vermögens der Y-GmbH Aktien, wobei der Gesellschafter G1 50.000 Inhaberaktien zum Nennbetrag von je 1 €, mithin im Gesamtnennbetrag von 50.000 € und der Gesellschafter G2 100.000 Inhaberaktien zum Nennbetrag von je 1 €, mithin im Gesamtnennbetrag von 100.000 € an der übernehmenden X-AG erhält.

Die Inhaberaktien werden den Gesellschaftern des übertragenden Rechtsträgers kostenfrei und eine Gewinnberechtigung ab dem 1.1. … beinhaltend gewährt.

Die übernehmende X-AG wird zur Durchführung der Verschmelzung ihr Grundkapital um 150.000 € auf … € erhöhen, dadurch, dass sie neue Inhaberaktien im Nennbetrag von jeweils 1 €, mithin insgesamt 150.000 € ausgibt.

§ 3
(Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und deren Vertretungen)

Alternativ: Die Gesellschaften beschäftigen keine Arbeitnehmer, so dass sich insoweit die Verschmelzung nicht auswirken kann.

oder

Es ergeben sich für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die folgenden Auswirkungen: …

Die übertragende Gesellschaft beschäftigt insgesamt 21 Arbeitnehmer/innen, deren Arbeitsverhältnisse gemäß § 613a BGB auf die übernehmende Gesellschaft übergehen.

Diese bestehenden Arbeitsverhältnisse können weder durch den bisherigen Arbeitgeber noch durch den neuen Arbeitgeber aus Anlass der Verschmelzung gekündigt werden; den jeweiligen Arbeitnehmern der Y-GmbH steht bezüglich des Übergangs des Arbeitsverhältnisses ein Widerspruchsrecht zu; sofern ein Arbeitnehmer hiervon Gebrauch macht, endet das betroffene Arbeitsverhältnis in dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verschmelzung.

Der Entwurf dieses Verschmelzungsvertrages ist dem Betriebsrat der übertragenden Gesellschaft und dem Betriebsrat des übernehmenden Rechtsträger im Sinne des § 5 Abs. 3 UmwG rechtzeitig zugeleitet worden.

Alternativ:

bei den beteiligten Gesellschaften besteht kein Betriebsrat … .

§ 4
(Besondere Rechte und Vorteile in Zusammenhang mit der Verschmelzung)

Weder bestehen bei dem übertragenden Rechtsträger (Y-GmbH) besondere Rechte gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG, noch gewährt der übernehmende Rechtsträger (X-AG) im Zusammenhang mit der Verschmelzung solche Rechte. Den Mitgliedern der Vertretungs- oder Aufsichtsorgane der übertragenden Y-GmbH sowie der übernehmenden X-AG bzw. den Abschlussprüfern sowie dem bestellten Treuhänder wurden ebenfalls keine Vorteile i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 8 BGB im Zusammenhang mit dieser Verschmelzung gewährt.

§ 5
(Stichtag der Verschmelzung/Treuhänder)

Im Innenverhältnis erfolgt die Übernahme des gesamten Vermögens der Y-GmbH (übertragender Rechtsträger) durch die X-AG (übernehmender Rechtsträger) mit Wirkung zum Ablauf des 31.12. … Beginnend vom 1.1. … an gelten alle Geschäfte und Handlungen der übertragenden Y-GmbH als für Rechnung der übernehmenden X-AG vorgenommen.

Die X-AG wird die in der zugrunde liegenden Schlussbilanz der Y-GmbH angesetzten Werte der übergehenden Aktiva und Passiva in ihrer Rechnungslegung fortführen.

Die übertragende Y-GmbH bestellt … als Treuhänder für den Empfang der ihren Gesellschaftern zu gewährenden Aktien und deren Aushändigung an die GmbH-Gesellschafter.

Die X-AG wird die zu gewährenden Aktien dem bestellten Treuhänder zeitlich vor der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Y-GmbH übergeben und ihm die Anweisung erteilen, die Aktien erst nach Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der aufnehmenden X-AG den Gesellschaftern der übertragenden GmbH auszuhändigen.

§ 6
(Kosten)

Die Kosten, welche durch diesen Vertrag und seine Durchführung den beteiligten Rechtsträgern entstehen trägt die X-AG als übernehmender Rechtsträger.

§ 7
(Zustimmungsbeschlüsse/Bedingung)

Dieser Verschmelzungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der übertragenden Y-GmbH sowie der Hauptversammlung der übernehmenden X-AG. Werden bis zum … keine entsprechenden Zustimmungsbeschlüsse gefasst, gilt dieser Vertrag als nicht zustande gekommen.

Unterschriften der die beteiligten Rechtsträger vertretenden Personen und der beurkundenden Notarin –

Als Anlagen zur Anmeldung bei der übernehmenden Gesellschaft (= aufnehmender Rechtsträger) sind neben dem Zustimmungsbeschluss zur Verschmelzung zusätzlich der die Kapitalerhöhung zur Aufnahme beinhaltende Beschluss sowie ggfs. ein geeigneter Nachweis bezüglich der Werthaltigkeit des in Form des übertragenden Rechtsträgers übergehenden Vermögens bezogen auf die Kapitalerhöhung beizufügen.