Muster 219:  Verschmelzungsvertrag

Verhandelt am … in … B-Stadt

Vor mir, der unterzeichnenden Notarin A in B-Stadt erschienen:

für den X-Verein (= übertragender Rechtsträger zu 1) mit dem Sitz in Berlin (AG Charlottenburg VR 345 Nz) dessen gesamtvertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder Hubertus A. und Michael B., – weitere Personalien –

für den Y-Verein (= übertragender Rechtsträger zu 2) mit dem Sitz in Berlin (AG Charlottenburg VR 1002 Nz) dessen gesamtvertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder Martina C. und Martin D., – weitere Personalien –

die beurkundende Notarin bescheinigt auf Grund heutiger Einsichtnahme in das Vereinsregister des AG Charlottenburg gemäß § 21 BNotO die vorstehend geschilderten Vertretungsverhältnisse.

Vorbemerkungen: Durch die nachfolgenden Vereinbarungen sollen der X-Verein (= übertragender Rechtsträger zu 1) und der Y-Verein (= übertragender Rechtsträger zu 2) auf den neu zu gründenden Z-Verein (= Zielverein) zur Neugründung verschmolzen werden.

Es wird festgestellt, dass die Satzungen der beteiligten übertragenden Vereine der Verschmelzung nicht entgegenstehen.

Die übertragenden Rechtsträger zu 1) und 2) übertragen jeweils ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Ausschluss der Abwicklung auf den zu gründenden Neuverein mit Sitz in … durch Verschmelzung zur Neugründung.

Den Mitgliedern der übertragenden Vereine, die in den als Anlage zu dieser Urkunde genommenen Mitgliederlisten enthalten sind, wird als angemessene Gegenleistung die Mitgliedschaft in dem neuen Verein gewährt.

Der Inhalt des gewährten Mitgliedschaftsrechts richtet sich auch nach der als vorgelesen und genehmigt dieser Niederschrift als Anlage beigefügten Satzung des neuen Vereins. Doppelmitgliedschaften bei dem neuen Verein werden nicht eingeräumt. Die Mitgliedschaft in dem neu gegründeten Verein, mit der keine Gewinnansprüche am Vereinsvermögen verbunden sind, entsteht für die Mitglieder der beiden übertragenden Rechtsträger mit dessen Eintragung in das Vereinsregister. Die in den beiden übertragenden Vereinen geltenden Regelungen über die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder sind nicht anwendbar.

Der Verschmelzung liegen die Schlussbilanzen beider übertragender Rechtsträger zum … zugrunde.

Die Übernahme des Vermögens der beiden übertragenden Rechtsträger durch den neu gegründeten Verein erfolgt im Innenverhältnis mit Wirkung auf den … Vom … an bis zum Zeitpunkt des Erlöschens beider übertragender Rechtsträger gelten alle Handlungen und Rechtsgeschäfte der übertragenden Rechtsträger als für Rechnung des neu gegründeten Vereins vorgenommen.

Für den durch die Neugründung entstehenden Verein wird die in der Anlage befindliche Vereinssatzung festgestellt.

Zum Vorstand werden bestellt: … (Name und Funktionsbezeichnung)

Der Verein wird durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich im Außenverhältnis vertreten.

Es werden den Mitgliedern des neu gegründeten Vereins von keinem der an dem Verschmelzungsvorgang Beteiligten Sonderrechte gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 7 UmwG, 38 BGB gewährt, was auch für Mitgliederrechte gilt.

Besondere Vorteile i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 8 UmwG wurden weder einem Mitglied eines Organs der beteiligten Rechtsträger noch einem Abschluss- oder Verschmelzungsprüfer gewährt.

Die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer stellen sich wie folgt dar:

Die bestehenden Arbeitsverhältnisse bei den beiden übertragenden Rechtsträgern werden von dem neu gegründeten Rechtsträger übernommen (§ 613a BGB); getroffene Betriebsvereinbarungen behalten ihre Gültigkeit.

Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung trägt der neu gegründete Verein.

Der Verschmelzungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Mitgliederversammlungen jedes der beiden übertragenden Vereine. Sollte diese nicht binnen sechs Monaten seit Vertragsschluss erfolgen, ist jeder Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt.

(für den Fall, dass nicht auf einen Verschmelzungsbericht bzw. die Verschmelzungsprüfung verzichtet wird)

Der von den Vertretungsorganen der beteiligten Vereine zu erstattende Verschmelzungsbericht ist vor und während der Mitgliederversammlungen, welche über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag beschließen, auszulegen.

Unterschriften, Beurkundungsvermerk d. Notars/in –

Anlage: Die im Rahmen des Verschmelzungsvertrages festgestellte Vereinssatzung des neu gegründeten Vereins.