Ablaufereignis |
Inhalt/Voraussetzungen/Norm(en) |
Formwechselplan |
Durch
Leitungs- oder Verwaltungsorgan zu erstellen, muss Angaben zu
Rechtsform, Firma, Satzungssitz im Wegzug- und Zuzugsstaat
enthalten sowie das neue „Statut“ (Satzung), äquivalent zum
„Errichtungsakt“ (vgl. §§ 33, 192 Abs. 3, 339, 340
UmwG), einen „indikativer Zeitplan“, besondere
Rechte/ Die bisherigen Anteilsinhaber sind an neuer Rechtsform beteiligt. Der Formwechselplan bedarf der notariellen Beurkundung (§ 335 Abs. 3 UmwG) |
Planbekanntmachung |
Bericht
des Verwaltungs-/Leitungsorgans, wenn nicht verzichtbar;
spätestens 6 Wochen vor dem Tag der Gesellschafterversammlung
nach §§ 339, 333 Abs. 2, 193 Abs. 1 UmwG an
Gesellschafter/innen und Arbeitnehmer/innen in elektronischer
Form; Plan und Angebot an
Gesellschafter(innen)/ |
Formwechselbericht |
Bericht des Leitungs-/Verwaltungsorgans für Gesellschafter/innen und Arbeitnehmer/innen betreffend die Auswirkungen auf die künftige Geschäftstätigkeit und die vorhandenen Tochtergesellschaften; separater Abschnitt für Gesellschafter/innen: Auswirkungen auf Gesellschafter, Barabfindung; separater Abschnitt für Arbeitnehmer/innen: Auswirkungen auf Beschäftigungsverhältnisse (auch bei Tochtergesellschaften und Niederlassungen), angehören; getrennte Berichte für beide Gruppen möglich; |
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Bericht für Anteilsinhaber entfällt, wenn nur ein Anteilsinhaber vorhanden oder alle Anteilsinhaber in notariell beurkundeter Form verzichten; Bericht für Arbeitnehmer/innen entfällt, wenn nur Arbeitnehmer/innen vorhanden sind, die dem Vertretungsorgan angehören; (§§ 337, 309, 310, 192 Abs. 2 UmwG) |
Sachverständigenprüfung |
Bericht der Prüfung muss einen Monat vor der Beschlussfassung vorliegen, es sei denn, es handelt sich um eine Einpersonengesellschaft oder es liegt ein notariell beurkundeter Verzicht aller Gesellschafter/innen vor (§§ 338, 12, 8, 9 UmwG) |
Formwechselbeschuss |
Zustimmungsbeschluss der Versammlung, Abfindungsgebot an überstimmte Gesellschafter/innen, Erfordernis notarieller Beurkundung (§§ 339, 340, 333, 193 Abs. 1, 65 UmwG), Vertretungsorgane neuer Rechtsform sind zu bestimmen |
Einhaltung der Sachgründungsvorschriften |
Sofern dies nach den Gründungsvorschriften für die jeweilige Rechtsform vorgesehen ist (für inländisches Umwandlungsrecht vgl. §§ 333, 245 UmwG) |
Beteiligung der Arbeitnehmer/innen |
Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer/innen mit Stellungnahmemöglichkeit zum Bericht gegenüber den Gesellschaftern/innen (spätestens eine Woche vor der zustimmenden Versammlung) Arbeitnehmermitbestimmung (Schutz des status quo) sowie AN-Mitbestimmungsverfahren; Versicherung zur Beachtung der Arbeitnehmerrechte (§§ 337, 310, 336, 308, 342 Abs. 3 Nr. 2 UmwG) |
Gläubigersicherheit |
Sicherheitsleistung: 3 Monate nach Bekanntmachung des Plans, auf Antrag von Gläubigern bei dem Prozessgericht am Sitz des zuständigen Registergerichts geltend zu machen; Freigabe bei Scheitern des grenzüberschreitenden Formwechsels; Gerichtsstand: §§ 341 Abs. 1, 314 Abs. 5 UmwG (Gericht, in dessen Bezirk sich zuständiges RegGericht befindet); davon unabhängig: Gerichtsstandperpetuierung 2 Jahre (§§ 342 Abs. 3 Nr. 4 UmwG, §§ 17, 19 InsO) |
Handelsregisteranmeldung |
Mit den erforderlichen Anlagen (Formwechselplan, evtl. Anmeldung nach §§ 336, 308 UmwG), Bericht, ggf. Stellungnahmen nach §§ 337 Abs. 1, 310 Abs. 3 UmwG, Versicherung zu Angebot einer Sicherheitsleistung (§§ 342 Abs. 3 Nr. 1, 341 Abs. 1, 314 Abs. 3 UmwG), Versicherung zur Beachtung der Arbeitnehmerrechte bzgl. Formwechselplan und Bericht (§§ 342 Abs. 2, 336, 308 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 b UmwG und §§ 337 Abs. 1, 310 Abs. 1 und 3 UmwG) sowie d. Mitbestimmungsverfahren, besondere Angaben zu den Arbeitsverhältnissen, § 342 Abs. 4 UmwG; “Negativerklärung” nach § 16 Abs. 2 UmwG und evtl. umwandlungsrechtliches Freigabeverfahren gem. § 16 Abs. 3 UmwG (§ 342 UmwG) |
Formwechselbescheinigung |
Nach erfolgter Prüfung von Formwechselplan, Berichten, Offenlegung, Zustimmungsbeschluss, Barabfindung, Einhaltung der Vorschriften zum Gläubigerschutz, Abgabe der Erklärung zu evtl. Insolvenzsituationen, Beachtung der Vorschriften zur Mitbestimmung der Arbeitnehmer/innen und Erfüllung aller übrigen Voraussetzungen im Wegzugstaat, Verneinung eines Missbrauchstatbestandes gem. § 343 Abs. 3 UmwG (nach erfolgter Prüfung durch das Registergericht); Prüfungsdauer max. drei Monate, bei erweiterter Missbrauchsprüfung nach § 343 Abs. 3 UmwG ist eine Verlängerung um max. drei weitere Monate, ggf. Verzögerungsmitteilung nach § 343 Abs. 4 UmwG bei Unmöglichkeit eines fristgerechten Verfahrensabschlusses § 345 Abs. 2 UmwG wegen der Komplexität der Sache; Übermittlung der „Formwechselbescheinigung“ von Registergericht/Behörde des Wegzugsstaates zur Behörde/Gericht des Zuzugsstaates (§ 345 Abs. 2 UmwG) |
Wirksamkeit der grenzüberschreitenden formwechselnden Sitzverlegung |
mit konstitutiver Eintragung der neuen Rechtsform, nicht vor Vorliegen der Formwechselbescheinigung des Wegzugstaates; es besteht „Rechtsträgeridentität“ (lediglich Wechsel von Sitz und Rechtsform), es erfolgt eine abschließende Eintragung im Wegzugsstaat mit Wirksamkeitsvermerk (§ 343 Abs. 5 UmwG); die Bekanntmachung erfolgt im Inland gemäß §§ 333, 201 UmwG, 10 HGB |
Handelsregisteranmeldung bei „Hineinverlegungen“ |
Anmeldung in öffentlich beglaubigter Form (§ 12 HGB) elektronisch, Anlagen: Formwechselplan, Arbeitnehmer-Vereinbarung; Anmeldung durch das Vertretungsorgan der formwechselnden Gesellschaft; es ist keine Negativerklärung nach § 16 Abs. 2 UmwG erforderlich (§§ 345 Abs. 1 S. 3, 198 Abs. 3 UmwG), die „Vorabbescheinigung“ des Wegzugsstaates muss vorgelegt werden (§ 345 Abs. 2 S. 2 UmwG) |
Prüfungsumfang bei „Hineinverlegung“ im Inland |
Formwechselbescheinigung, Gründungsvorschriften als Zuzugsstaat, Mindesterfordernisse der neuen Satzung, Bestellung der Organe Beachtung der Mitbestimmung der Arbeitnehmer/innen (§ 345 Abs. 1 UmwG) |
Wirksamkeit bei „Hineinverlegung“ |
Wirksamwerden mit konstitutiver Eintragung der neuen Rechtsform, nicht jedoch vor dem Vorliegen der Formwechselbescheinigung des Wegzugstaates; es besteht Rechtsträgeridentität |
Bekanntmachung bei „Hineinverlegung“ |
Nach inländischen Vorschriften, anschließend Übermittlung an Registergericht/Behörde des Wegzugsstaates über das BRIS-System (§ 10 HGB, § 345 Abs. 4 UmwG) |