Muster 60:  Gründung und Gesellschaftsvertrag GmbH (Regelfall, nicht Musterprotokoll)

Nr. … des Urkundenverzeichnisses

Vor mir, dem Notar …, Berlin, erschien:

(Name), geboren am …, wohnhaft …, ausgewiesen durch amtlichen Personalausweis.

Der Erschienene verneinte die Frage des Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG.

Der Erschienene erklärte:

Ich errichte hiermit eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und stelle den Gesellschaftsvertrag wie folgt fest:

§ 1
Firma und Sitz

(1) Die Firma der Gesellschaft lautet … GmbH.

(2) Der Sitz der Gesellschaft ist … .

§ 2
Gegenstand

Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung eigener Vermögenswerte.

§ 3
Stammkapital

(1) Das Stammkapital beträgt 25.000 €.

(2) Der Gesellschafter … übernimmt den Geschäftsanteil in Höhe von 25.000 € (Nr. 1).

§ 4
Geschäftsführer

(1) Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer.

(2) Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein.

(3) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so vertreten jeweils zwei Geschäftsführer die Gesellschaft gemeinsam oder ein Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen. Die Gesellschafterversammlung kann jedoch einzelnen Geschäftsführern jeweils Einzelvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.

(4) Vorstehende Absätze gelten für Liquidatoren entsprechend.

§ 5
Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31.12. des Jahres der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister.

§ 6
Bekanntmachungen

Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im elektronischen Bundesanzeiger.

§ 7
Gründungskosten

Die Gründungskosten (Rechtsanwalts-, Notar- und Gerichtskosten) bis zu … € trägt die Gesellschaft.

Der Notar hat darauf hingewiesen, dass

die Gesellschaft erst mit der Eintragung in das Handelsregister entsteht (§ 11 Abs. 1 GmbHG) und davor die Handelnden haften;

der Gesellschafter auch bei Eintragung für einen bei der Eintragung entstandenen Fehlbetrag haftet;

eine Geldeinlage, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise und aufgrund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede ganz oder teilweise als verdeckte Sacheinlage zu bewerten ist, nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 GmbHG zum Erlöschen der Einlageschuld führt;

eine Vereinbarung, der zufolge die Gesellschaft einem Gesellschafter eine Leistung schuldet, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht, der Erfüllung der Einlageschuld nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 GmbHG nicht entgegen steht und in der Anmeldung offenzulegen ist;

zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit der GmbH behördliche Genehmigungen erforderlich sein können;

die vorher in ihrem Namen abgeschlossenen Geschäfte mit der Eintragung auf die Gesellschaft übergehen;

der Gesellschafter bei falschen Angaben oder Schädigung der Gesellschaft durch Einlagen oder Gründungsaufwand unter Umständen ersatzpflichtig und strafrechtlich verantwortlich ist (§ 9a, 82 GmbHG);

das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Gesellschaftsvermögen nur nach Maßgabe des § 30 GmbHG zurückgewährt werden darf;

der Gesellschafter auch für den Fall seines etwaigen Ausscheidens aus der Gesellschaft neben dem Erwerber seines Geschäftsanteils für die Volleinzahlung des Geschäftsanteils gesamtschuldnerisch haftet (§ 21 Abs. 3 GmbHG).

Der Notar wies weiter darauf hin, dass er nicht beauftragt war, die steuerlichen Folgen dieser Urkunde zu prüfen und daher auch keine steuerliche Beratung durch den Notar mit dieser Beurkundung verbunden ist.

Die inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft befindet sich in … .

Diese Niederschrift wurde dem Erschienenen vom Notar vorgelesen, von ihm genehmigt und wie folgt eigenhändig unterschrieben:

…   (Unterschrift)

Berlin, den …   …, Notar L. S.