BGH, Beschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 370/17

20.09.2018

BUNDESGERICHTSHOF

vom

15. August 2018

in der Unterbringungssache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


FamFG § 317


a) Der in einer Unterbringungssache bestellte Verfahrenspfleger ist nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen; er kann in Vertretung des Betroffenen keine wirksamen Verfahrenshandlungen vornehmen und ist insbesondere nicht zur Einlegung eines Rechtsmittels im Namen des Betroffenen befugt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. März 2017 ­ XII ZB 460/16 ­ FamRZ 2017, 1069).

b) Etwas anderes ist nur dann möglich, wenn sich der Verfahrenspfleger ausdrücklich darauf beruft, seine bisherige Rolle im Verfahren aufgeben und aufgrund eines ihm von dem Betroffenen erteilten Auftrags als Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen handeln zu wollen.


BGH, Beschluss vom 15. August 2018 - XII ZB 370/17 - LG Dresden, AG Dresden


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 7. Juli 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dresden vom 27. Juni 2017 verworfen wird.

Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

[1] I. Der Betroffene wendet sich gegen die durch Zeitablauf erledigte Genehmigung seiner geschlossenen Unterbringung.

[2] Für den an einer psychischen Erkrankung leidenden Betroffenen ist seit dem Jahr 2016 eine Betreuung ­ unter anderem mit dem Aufgabenkreis der Aufenthaltsbestimmung und der Gesundheitssorge ­ eingerichtet. Sein Betreuer hat am 9. Mai 2017 die Genehmigung der geschlossenen Unterbringung des Betroffenen in einer psychiatrischen Klinik beantragt. Das Amtsgericht hat Rechtsanwalt B. zum berufsmäßigen Verfahrenspfleger bestellt und anschließend nach Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie nach Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 27. Juni 2017 die Unterbringung des Betroffenen für die Dauer von zehn Wochen ab Zuführung, längstens bis zum 30. September 2017 genehmigt.

[3] Gegen diesen Beschluss hat Rechtsanwalt B. mit Schriftsatz vom 30. Juni 2017 Beschwerde "im Namen des Betroffenen" eingelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde nach erneuter Anhörung des Betroffenen mit Beschluss vom 7. Juli 2017 zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene die Feststellung, dass er durch die vorinstanzlichen Entscheidungen in seinen Rechten verletzt worden ist.

[4] II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Ihre Statthaftigkeit ergibt sich auch im Fall der ­ hier vorliegenden ­ Erledigung der Unterbringungsmaßnahme aus § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2016 ­ XII ZB 57/16 ­ FamRZ 2016, 2092 Rn. 5 mwN). Die Beschwerdebefugnis des Betroffenen folgt für das Verfahren der Rechtsbeschwerde daraus, dass seine Erstbeschwerde zurückgewiesen worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 5. November 2014 ­ XII ZB 117/14 ­ FamRZ 2015, 249 Rn. 4 mwN). Die Rechtsbeschwerde hat aber keinen Erfolg, weil bereits die vom Verfahrenspfleger "im Namen des Betroffenen" eingelegte Erstbeschwerde unzulässig gewesen ist.

[5] 1. Die Bestellung eines Verfahrenspflegers in einer Unterbringungssache soll die Wahrung der Belange des Betroffenen in dem Verfahren gewährleisten. Der Verfahrenspfleger hat daher in erster Linie die Pflicht, dem Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) Geltung zu verschaffen; außerdem hat er den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betreuten

zu erkunden und in das Verfahren einzubringen (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Februar 2017 ­ XII ZB 341/16 ­ FamRZ 2017, 923 Rn. 17). Anders als

der Betreuer in dem jeweiligen Aufgabenkreis ist er jedoch nicht gesetzlicher Vertreter des Betroffenen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 11. Februar 2015 ­ XII ZB 48/14 ­ FamRZ 2015, 918 Rn. 6 und vom 14. August 2013 ­ XII ZB 270/13 ­ juris Rn. 4 mwN). Daraus folgt, dass eine vom Verfahrenspfleger ausdrücklich im Namen des Betroffenen vorgenommene Verfahrenshandlung unzulässig und der Verfahrenspfleger insbesondere zur Einlegung der Beschwerde im Namen der Betroffenen nicht befugt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2017 ­ XII ZB 460/16 ­ FamRZ 2017, 1069 Rn. 4).

[6] Etwas anderes ist nur dann möglich, wenn sich der Verfahrenspfleger nicht auf sein Amt, sondern ausdrücklich darauf beruft, vom Betroffenen mit der Einlegung einer Beschwerde beauftragt worden zu sein. In diesen Fällen muss sich aus der Beschwerdeschrift aber hinreichend deutlich ergeben, dass der Verfahrenspfleger ­ mit der Folge der Aufhebung seiner Bestellung (vgl. § 317 Abs. 4 FamFG) ­ seine bisherige Rolle im Verfahren aufgeben und als Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen handeln will (vgl. Keidel/Budde FamFG 19. Aufl. § 276 Rn. 27).

[7] 2. Gemessen daran war die von dem Verfahrenspfleger im Namen des Betroffenen eingelegte Beschwerde unzulässig. In der Beschwerdeschrift beruft sich Rechtsanwalt B. ausdrücklich nur auf ein Handeln "im Namen" und nicht auf ein Handeln "im Namen und im Auftrag" des Betroffenen. Auch im Übrigen lässt die Beschwerdeschrift vom 30. Juni 2017 nicht hinreichend deutlich erkennen, dass Rechtsanwalt B. mit der Anbringung der Beschwerde aufgrund eines ihm erteilten Auftrags als (anwaltlicher) Verfahrensbevollmächtigter für den Betroffenen tätig werden will. Dies verdeutlicht auch der Schriftsatz von Rechtsanwalt B. vom gleichen Tag, in dem er als Verfahrenspfleger zur Notwendigkeit der geschlossenen Unterbringung Stellung nimmt und diese ausdrücklich befürwortet.

[8] Das in der Beschwerdeschrift ausdrücklich als "Beschwerde des Betroffenen" bezeichnete Rechtsmittel lässt sich auch nicht in eine Beschwerde im eigenen Namen des Verfahrenspflegers umdeuten.

Dose Schilling Günter

Botur Krüger

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