BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZB 41/20

24.02.2021

BUNDESGERICHTSHOF

vom

19. Januar 2021

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


ZPO § 3, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt., § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6


Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben sowie den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. Anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels aufzuheben.


BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZB 41/20 - OLG Dresden, LG Görlitz


Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterinnen von Pentz und Dr. Oehler sowie die Richter Dr. Klein und Böhm

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. Mai 2020 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 589,22 €.

Gründe:

[1] I. Das Oberlandesgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen, da der Wert des Beschwerdegegenstands nicht 600 € übersteige (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde.

[2] II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO).

[3] 2. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil er nicht ausreichend mit Gründen versehen ist.

[4] a) Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen nach der ständigen Senatsrechtsprechung den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben sowie den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. Anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO) erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels aufzuheben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. April 2019 - VI ZB 48/18, MDR 2019, 954 Rn. 4; vom 19. März 2019 - VI ZB 27/17, juris Rn. 5; vom 12. Februar 2019 - VI ZB 35/17, juris Rn. 4; vom 6. Februar 2018 - VI ZB 12/17, juris Rn. 4; vom 26. April 2016 - VI ZB 4/16 und - VI ZB 7/16, NJW-RR 2016, 952 Rn. 16; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; jeweils mwN). Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 1 und 4, § 559 ZPO). Enthält der angefochtene Beschluss keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen, ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Dies gilt auch, wenn das Berufungsgericht die Berufung verwirft, weil die Berufungssumme nicht erreicht sei (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. April 2019 - VI ZB 48/18, MDR 2019, 954 Rn. 4; vom 12. Februar 2019 - VI ZB 35/17, juris Rn. 5; vom 6. Februar 2018 - VI ZB 12/17, juris Rn. 4; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4). Denn die Wertfestsetzung kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht die Grenzen des ihm von § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder rechtsfehlerhaft von ihm Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. April 2019 - VI ZB 48/18, MDR 2019, 954 Rn. 4; vom 12. Februar 2019 - VI ZB 35/17, juris Rn. 5; vom 6. Februar 2018 - VI ZB 12/17, juris Rn. 4; vom 16. April 2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 Rn. 4; jeweils mwN).

[5] b) Nach diesen Grundsätzen kann der angegriffene Beschluss keinen Bestand haben. Der für die rechtliche Überprüfung erforderliche Sachverhalt und das Rechtsschutzziel des Beklagten lassen sich der angefochtenen Entscheidung auch unter Berücksichtigung des darin in Bezug genommenen Hinweisbeschlusses nicht mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen. Insbesondere fehlt eine hinreichende Wiedergabe der Anträge in beiden Instanzen, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung der Bestimmung der Beschwer des Beklagten durch das Berufungsgericht zu ermöglichen.

[6] III. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Mangels tatsächlicher Feststellungen zum Sach- und

Streitstand hat der Senat den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens nach der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts bestimmt.

Seiters von Pentz Oehler

Klein Böhm

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