BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 - KVB 69/23

16.07.2024

BUNDESGERICHTSHOF

Verkündet am:

20. Februar 2024

KüpferleJustizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle

in der Kartellverwaltungssache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: ja

BGHR: ja


Google - Offenlegung


GG Art. 12 Abs. 1

GWB § 19a, 54 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 3, 56 Abs. 1, 4, 57 Abs.1, 74 Abs. 3 Satz 4, 75 Abs. 5

VwVfG § 30

a) Die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in Verfahren nach § 19a GWB für Streitigkeiten gegen selbständig anfechtbare Verfahrenshandlungen ist nicht auf Beschwerden gegen Verwaltungsakte beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf Beschwerden gegen sonstige Verfahrenshandlungen.

b) Den Geheimnisschutz nach § 30 VwVfG, der auf die Offenlegung von Informationen bei der Anhörung von Beteiligten nach § 56 Abs. 1 GWB anwendbar ist, können auch ungeschriebene Offenbarungsbefugnisse einschränken, insbesondere wenn eine Güterabwägung ergibt, dass das Geheimhaltungsinteresse hinter noch wichtigeren anderen Interessen zurücktreten muss.

c) Die Kartellbehörde darf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des von den Ermittlungen betroffenen Unternehmens für die Zwecke der Stellungnahme gemäß § 56 Abs. 1 GWB gegenüber Beigeladenen nur dann offenlegen, wenn dies verhältnismäßig ist, die Offenlegung mithin geeignet und erforderlich ist, die Ermittlungen des Bundeskartellamts zu fördern und das mit ihr verfolgte öffentliche Interesse an der Verfahrensförderung und die - insoweit gleichgerichteten - (Verfahrens-)Interessen des Beigeladenen das Geheimhaltungsinteresse des betroffenen Unternehmens im Einzelfall überwiegen.


BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 - KVB 69/23


Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 2024 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Holzinger

beschlossen:

Dem Bundeskartellamt wird untersagt, das Anhörungsschreiben vom 21. Juni 2023 in der bereinigten Fassung vom 21. Juli 2023 gegenüber den Beigeladenen offenzulegen, soweit dieses den als wörtliches Zitat gekennzeichneten Text am Ende der Fußnote 213 enthält.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Gerichtskosten tragen die Beschwerdeführerinnen 5/8, das Bundeskartellamt 3/8. Das Bundeskartellamt trägt 1/28 der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerinnen. Die Beschwerdeführerinnen tragen 2/7 der notwendigen Auslagen des Bundeskartellamts. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre notwendigen Auslagen jeweils selbst.

Gründe:

[1] A. Die Beschwerdeführerinnen wenden sich gegen die vom Bundeskartellamt beabsichtigte Offenlegung von Informationen gegenüber ihren zu einem Kartellverwaltungsverfahren beigeladenen Wettbewerbern.

[2] Die Beschwerdeführerin zu 1 ist die Konzernobergesellschaft des Google-Konzerns, die Beschwerdeführerin zu 2 eine konzernangehörige deutsche Gesellschaft (die Beschwerdeführerin zu 1 einschließlich aller mit ihr im Sinne des § 36 Abs. 2 GWB verbundenen Unternehmen im Folgenden: Google). Google bietet insbesondere Internetdienste und Softwareprodukte an. Mit bestandskräftigem Beschluss vom 30. Dezember 2021 (Az. B7-61/21) stellte das Bundeskartellamt gemäß § 19a Abs. 1 Satz 1 GWB fest, dass Google eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt.

[3] Im Februar 2022 informierte das Bundeskartellamt die Beschwerdeführerinnen über die Einleitung eines Kartellverwaltungsverfahrens gegen Google nach § 19a Abs. 2 GWB sowie §§ 19, 20 GWB und Art. 102 AEUV unter anderem im Zusammenhang mit dem Angebot der Google Automotive Services (im Folgenden: GAS) an Fahrzeughersteller. GAS ist ein Produktbündel, das den Kartendienst Google Maps, eine Version des App-Stores Google Play und den Sprachassistenten Google Assistant (im Folgenden: die GAS-Dienste) umfasst. Zum Verfahren sind gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB zwei Unternehmen bestandskräftig beigeladen. Die Beigeladene zu 1 bietet Inhalte, Software und Dienste im Bereich Navigation und Karten an, die Beigeladene zu 2 vertreibt sprachgestützte KI-Lösungen, insbesondere Sprachassistenzlösungen, für die Automobilindus-trie.

[4] Am 21. Juni 2023 übersandte das Bundeskartellamt den Beschwerdeführerinnen einen Entwurf der beabsichtigten Verfügung und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Nach der im Entwurf dargelegten vorläufigen Auffassung des Bundeskartellamts könnten bestimmte Praktiken Googles eine Verfügung nach § 19a Abs. 2 GWB rechtfertigen. Dabei handelt es sich um die Bündelung der betreffenden Dienste in GAS, die Beteiligung von Fahrzeugherstellern an Werbemaßnahmen unter der Bedingung, dass sie neben Google Assistant keinen anderen Sprachassistenten vorinstallieren, die Verpflichtung der Fahrzeughersteller als GAS-Lizenznehmer, Google-Dienste als Standard einzustellen und in der Bildschirmanzeige bevorzugt darzustellen, sowie die Erschwerung der Interoperabilität der GAS-Dienste mit Diensten Dritter. Mit der Übersendung setzte das Bundeskartellamt den Beschwerdeführerinnen eine Frist zur Erklärung darüber, ob der Verfügungsentwurf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalte, die gegenüber den Beigeladenen nicht offengelegt werden sollten. Nach einem bestimmte Textpassagen betreffenden Geheimhaltungsverlangen der Beschwerdeführerinnen und nachfolgendem Schriftwechsel erstellte das Bundeskartellamt am 21. Juli 2023 eine bereinigte Fassung des Verfügungsentwurfs (im Folgenden: Anhörungsschreiben), in der dem Geheimhaltungsverlangen der Beschwerdeführerinnen teilweise Rechnung getragen wird. Es teilte den Beschwerdeführerinnen mit, dass es den Beigeladenen diese Fassung am 26. Juli 2023 übermitteln werde.

[5] Am 25. Juli 2023 haben die Beschwerdeführerinnen beim Bundeskartellamt Beschwerde gegen die Offenlegung des Anhörungsschreibens gegenüber den Beigeladenen eingelegt. Das Bundeskartellamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Die Beschwerdeführerinnen halten den Bundesgerichtshof für unzuständig und beantragen die Verweisung der Sache an das Oberlandesgericht Düsseldorf. Sie haben ursprünglich 28 Textpassagen beanstandet und geltend gemacht, diese enthielten schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die nicht offengelegt werden dürften. Die Offenlegung würde den Beigeladenen einen erheblichen Wettbewerbsvorteil verschaffen und damit Googles Wettbewerbsposition schwer beeinträchtigen. Das Bundeskartellamt weiche von dem von der Europäischen Kommission angewandten Maßstab zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ab, der sich aus Ziffer 24 der Mitteilung der Kommission über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten in Fällen einer Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag, Artikel 53, 54 und 57 des EWR-Abkommens und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 (ABl. EU 2005/C 325/7, im Folgenden: Mitteilung der Kommission über Akteneinsicht) ergebe. Die nach diesem auch im Streitfall anzuwendenden Maßstab vorzunehmende Abwägung unter Berücksichtigung unter anderem der Bedeutung der Information für die Feststellung der Zuwiderhandlung, ihrer et-waigen Unerlässlichkeit, ihres Sensibilitätsgrads und einer vorläufigen Bewertung über die Schwere der vorgeworfenen Zuwiderhandlung habe das Bundeskartellamt unterlassen.

Die Beschwerdeführerinnen beantragen,

der Beschwerdegegnerin zu untersagen, das Anhörungsschreiben vom 21. Juni 2023 in der bereinigten Fassung vom 21. Juli 2023 gegenüber den Beigeladenen offenzulegen.

Das Bundeskartellamt beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

[6] Es ist der Auffassung, soweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen seien, würden sie nur in dem Umfang offengelegt, der für das Verständnis des Sachverhalts und seiner rechtlichen Würdigung erforderlich sei. Hinsichtlich der einzelnen streitigen Textpassagen habe ein etwaiges Geheimhaltungsinteresse jeweils nur geringes Gewicht, weil konkrete negative Auswirkungen auf die Position Googles im Wettbewerb nicht zu erwarten seien. Demgegenüber wiege das öffentliche Interesse daran, durch eine Stellungnahme der Beigeladenen den Sachverhalt weiter aufzuklären und das Verfahren und damit die effektive Durchsetzung des Kartellrechts zu fördern, jeweils deutlich schwerer.

[7] Um dem Kartellverwaltungsverfahren während des hiesigen Beschwerdeverfahrens Fortgang zu geben, hat das Bundeskartellamt den Entwurf der beabsichtigten Verfügung den Beigeladenen vorab in einer dem Geheimhaltungsverlangen der Beschwerdeführerinnen vollständig Rechnung tragenden Fassung übermittelt. Die Beschwerdeführerinnen und das Bundeskartellamt haben sich hinsichtlich der Offenlegung von elf Textpassagen vor der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof außergerichtlich geeinigt und den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Hinsichtlich acht weiterer Textpassagen haben sie in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich geschlossen. Noch im Streit stehen damit neun Textpassagen. Soweit dies angesichts ihres vertraulichen Charakters wiedergegeben werden kann, betreffen diese etwaige Ertragserwartungen Googles im Geschäftsfeld der In-Car-Infotainment-Systeme sowie verschiedene (mögliche) Vereinbarungen und Geschäftsstrategien im Zusammenhang mit GAS-Lizenzvereinbarungen wie etwa deren Verknüpfung mit der Nutzung des Cloudangebots von Google, vorzunehmende Standardeinstellungen der GAS-Dienste und deren Platzierung in Fahrzeugsystemen, Vergütungsmodelle und Datenzugriffsrechte.

[8] Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze und die gerichtlichen Verfügungen, jeweils samt Anlagen, sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2024 Bezug genommen.

[9] B. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat nur hinsichtlich einer der noch streitigen Textpassagen Erfolg.

[10] I. Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 73 Abs. 5 Nr. 1 GWB für die Entscheidung über die Beschwerde gegen die Offenlegung des Anhörungsschreibens zuständig.

[11] 1. Nach dieser Vorschrift entscheidet der Bundesgerichtshof als Beschwerdegericht im ersten und letzten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten gegen Verfügungen des Bundeskartellamts nach § 19a GWB einschließlich aller selbständig anfechtbaren Verfahrenshandlungen. Gemäß § 19a Abs. 1 GWB kann das Bundeskartellamt durch Verfügung feststellen, dass einem Unternehmen, das in erheblichem Umfang auf mehrseitigen Märkten gemäß § 18 Abs. 3a GWB tätig ist, eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukommt. Ist eine solche Feststellung erfolgt, kann das Bundeskartellamt dem Unternehmen die in § 19a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 GWB genannten Verhaltensweisen untersagen. Die Vorschrift dient dem Schutz des Wettbewerbs vor dem besonderen Gefährdungspotential von einigen wenigen Unternehmen der Digitalökonomie, die eine besondere Wettbewerbsstellung auf digitalen Märkten innehaben (Gesetzentwurf der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen [GWB-Digitalisierungsgesetz] vom 13. Januar 2021, BT-Drucks. 19/23492, S. 74 f., im Folgenden: Gesetzentwurf; Schweitzer in

Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl., § 19a GWB Rn. 33). Die Zuständigkeitsregelung des § 73 Abs. 5 GWB trägt dem besonderen Interesse an einer raschen und abschließenden Klärung der mit Verfahren nach § 19a GWB verbundenen Rechtsfragen Rechnung (Beschlussempfehlung zum GWB-Digitalisierungsgesetz, BT-Drucks. 19/25868, S. 119, im Folgenden: Beschlussempfehlung).

[12] 2. Dies vorausgeschickt, ist die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs in Verfahren nach § 19a GWB nicht auf Entscheidungen über Anfechtungsbeschwerden gegen Verwaltungsakte beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf Beschwerden gegen sonstige Verfahrenshandlungen. Das ergibt sich aus dem klaren Wortlaut des § 73 Abs. 5 GWB, Sinn und Zweck der Vorschrift und der Gesetzessystematik. Die dagegen von den Beschwerdeführerinnen erhobenen Einwände greifen nicht durch.

[13] a) Nach dem Wortlaut des § 73 Abs. 5 GWB erstreckt sich die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs auf Beschwerden gegen jegliche Verfahrenshandlungen und betrifft nicht nur Anfechtungsbeschwerden gegen Verwaltungsakte. Aus der Verwendung des Begriffs "anfechtbar" lässt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen keine Einschränkung des Anwendungsbereichs herleiten. Die Verbindung mit dem Begriff der "Verfahrenshandlungen" macht deutlich, dass der Gesetzgeber die Zuständigkeit nicht auf mit der Anfechtungsbeschwerde angreifbare Verwaltungsakte beschränken wollte. Der Hinweis auf die Anfechtbarkeit der Verfahrenshandlungen bringt lediglich die Selbstverständlichkeit zum Ausdruck, dass es sich um statthafte Rechtsmittel handeln muss. Ob die Beschwerde gegen eine Verfahrenshandlung eröffnet ist, ist allerdings keine Frage der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs, sondern der Statthaftigkeit des Rechtsmittels (dazu siehe unten Rn. 18).

[14] b) Sinn und Zweck des § 73 Abs. 5 GWB, der aufgrund des vom Gesetzgeber erkannten Erfordernisses einer besonders zügigen Intervention der Kartellbehörden im Bereich digitaler Märkte eine rasche und abschließende Klärung der mit den genannten wettbewerbsrechtlichen Verfahren verbundenen Rechtsfragen herbeiführen soll (Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 19/25868, S. 119 f.), erfordert die Geltung der Rechtswegkonzentration für die Anfechtung aller Verfahrenshandlungen. Denn eine vor der abschließenden Sachentscheidung erfolgende Anfechtung von Verfahrenshandlungen des Bundeskartellamts ist in besonderem Maß zur Verfahrensverzögerung geeignet. Das ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung. Danach ist die Zuweisung der Beschwerden gegen "sonstige Verfahrenshandlungen" an den Bundesgerichtshof aufgrund des Sachzusammenhangs mit der verfahrensabschließenden Entscheidung erfolgt (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 19/25868, S. 122). Der Sachzusammenhang mit der abschließenden Verfügung ist bei einem Angriff gegen sonstige diese vorbereitende Verfahrenshandlungen in gleicher Weise gegeben wie bei der Anfechtung vorbereitender Verwaltungsakte. Dass in der Gesetzesbegründung Auskunftsbeschlüsse und Beiladungen als Beispiele für "sonstige Verfahrenshandlungen" genannt werden, steht dem nicht entgegen, da es sich um eine beispielhafte und keine abschließende Aufzählung handelt (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 19/25868, S. 122). Vor diesem Hintergrund vermag der Einwand der Beschwerdeführerinnen, es sei zu vermeiden, dass der Bundesgerichtshof regelmäßig mit Fragen ohne übergeordnete Bedeutung befasst werde, eine einschränkende Auslegung des § 73 Abs. 5 GWB nicht zu rechtfertigen. Denn die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs gemäß § 73 Abs. 5 GWB beruht nicht auf der grundsätzlichen Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfragen, sondern der besonderen Eilbedürftigkeit der Entscheidung über die genannten wettbewerbsrechtlichen Verfahren.

[15] c) Aus der Systematik des § 73 GWB ergibt sich nichts Anderes. Zwar sind gemäß § 73 Abs. 4 GWB für Beschwerden in Kartellverwaltungssachen grundsätzlich die Oberlandesgerichte zuständig. Als Ausnahme hiervon hat der Gesetzgeber aber in § 73 Abs. 5 GWB sämtliche Streitigkeiten gegen Verfügungen des Bundeskartellamts nach § 19a GWB, auch in Verbindung mit §§ 19, 20, § 32 Abs. 1 bis 3 GWB, Art. 102 AEUV, sowie nach §§ 32a, 32b GWB, soweit diese Vorschriften auf Sachverhalte im Sinne des § 19a GWB angewendet werden, jeweils einschließlich aller selbständig anfechtbaren Verfahrenshandlungen erst- und letztinstanzlich dem Bundesgerichtshof zugewiesen. Aufgrund der ausschließlichen Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs kommt entgegen der Beschwerde auch keine Zuständigkeitsbestimmung analog § 73 Abs. 4 Satz 2 GWB, § 36 ZPO in Betracht.

[16] 3. Danach ist der Bundesgerichtshof für die Entscheidung über die Beschwerde zuständig. Die im Streitfall beabsichtigte Offenlegung des Anhörungsschreibens gegenüber den Beigeladenen durch das Bundeskartellamt ist eine Verfahrenshandlung in einem Verfahren nach § 19a Abs. 2 GWB, die von den Beschwerdeführerinnen angefochten wird. Eine Verfahrenshandlung ist jede behördliche Handlung, die im Zusammenhang mit einem Verwaltungsverfahren steht und der Vorbereitung einer regelnden Sachentscheidung dient (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Mai 2019 - 4 VR 1/19, NVwZ 2019, 1357 Rn. 17; vom 18. Januar 2022 - 6 B 21/21, NJW 2022, 1115 Rn. 12, jeweils zu § 44a VwGO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14. Februar 2023 - KVZ 38/20, WuW 2023, 498 Rn. 29 - Wasserpreise Gießen, zu § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG analog). Nach diesen Maßgaben handelt es sich bei der beabsichtigten Offenlegung des Anhörungsschreibens um eine Verfahrenshandlung, denn sie dient der behördlichen Sachaufklärung sowie der Anhörung der Beigeladenen und soll die Sachentscheidung nach § 19a Abs. 2 GWB vorbereiten.

[17] II. Die Beschwerde ist als vorbeugende Unterlassungsbeschwerde statthaft und auch im Übrigen zulässig.

[18] 1. Allgemeine Leistungsbeschwerden in Form der (vorbeugenden) Unterlassungsbeschwerde sind im kartellgerichtlichen Verfahren grundsätzlich statthaft, wenn und soweit nur durch sie ein lückenloser effektiver Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet ist (BGH, Beschluss vom 18. Februar 1992 - KVR 4/91, BGHZ 117, 209 [juris Rn. 7] - Unterlassungsbeschwerde). Dies ist vorliegend der Fall. Rechtsschutz in Form einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsbeschwerde gemäß § 73 Abs. 1 und 3 GWB stand den Beschwerdeführerinnen gegen die beabsichtigte Offenlegung des Anhörungsschreibens nicht zur Verfügung. Die Offenlegung des Anhörungsschreibens als solche enthält keine Regelung und ist daher kein Verwaltungsakt, sondern ein bloßer Realakt (vgl. Vorster in BeckOK Kartellrecht, 11. Ed., § 56 GWB Rn. 59). Auch bei der Ankündigung der Offenlegung des Anhörungsschreibens mit E-Mail vom 21. Juli 2023 handelte es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine verfahrensleitende Maßnahme ohne Regelungscharakter, die dazu diente, den Beschwerdeführerinnen Gelegenheit zu geben, vorbeugenden Rechtsschutz zu beantragen (vgl. Engelsing in MünchKommWettbR, 4. Aufl., § 56 GWB Rn. 55; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Januar 2003 - Kart 21/02 (V), juris Rn. 29).

[19] 2. Die Beschwerdeführerinnen verfügen auch über das notwendige qualifizierte, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtete Interesse (vgl. BGHZ 117, 209 [juris Rn. 8] - Unterlassungsbeschwerde; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 22. Januar 2003 - Kart 21/02 (V), juris Rn. 29; vom 2. Juni 2009 - VI-2 Kart 5/08 (V), juris Rn. 16 f.).

[20] a) Dieses besondere Rechtsschutzinteresse ist gegeben, wenn der erst nach der behaupteten Rechtsverletzung - im Streitfall also der Offenlegung des Anhörungsschreibens an die Beigeladenen - einsetzende Rechtsschutz auf vollendete, nicht (ohne weiteres) mehr rückgängig zu machende Tatsachen stößt. Hingegen ist für einen vorbeugenden Rechtsschutz kein Raum, wenn und solange der Beschwerdeführer zumutbar auf den grundsätzlich als angemessen und ausreichend anzusehenden nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden kann (BGHZ 117, 209 [juris Rn. 10] - Unterlassungsbeschwerde; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 22. Januar 2003 - Kart 21/02 (V), juris Rn. 29; vom 2. Juni 2009 - VI-2 Kart 5/08 (V), juris Rn. 16 f.; vom 13. März 2019 - VI-Kart 7/18 (V), WuW 2019, 266 [juris Rn. 109]).

[21] b) Die Beschwerdeführerinnen können vorliegend nicht auf nachträglichen Rechtsschutz verwiesen werden. Da eine einmal erlangte Kenntnis der Beigeladenen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Googles nicht rückgängig zu machen wäre, besteht die Gefahr, dass Google durch eine unterstellt ungerechtfertigte Mitteilung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen an die Beigeladenen irreparabel in seinen Rechten verletzt würde (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 22. Januar 2003 - Kart 21/02 (V), juris Rn. 29; vom 2. Juni 2009 - VI-2 Kart 5/08 (V), juris Rn. 17; OLG Brandenburg, Beschluss vom 10. Juli 2017 - 6 Kart 1/17, RdE 2017, 547 Rn. 36).

[22] 3. Aus dem gleichen Grund steht § 44a VwGO, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können, der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2022 - 2 BvR 1528/21, NVwZ 2022, 401 Rn. 24). Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob diese Vorschrift in Kartellverwaltungssachen Anwendung findet (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom 26. September 2008 - VI-3 Kart 38/08 (V), RdE 2009, 382 Rn. 12 f.; vom 12. Juli 2016 - VI-Kart 3/16 (V), juris Rn. 45; vom 11. Januar 2023 - 3 Kart 525/18, juris Rn. 375).

[23] 4. Die Beschwerde wurde binnen der bis zum 1. September 2023 verlängerten Frist des auf die vorbeugende Unterlassungsbeschwerde entsprechend anwendbaren § 74 Abs. 3 Satz 4 GWB (vgl. Bracher in Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, 107. Lieferung, § 74 GWB Rn. 16; K. Schmidt/Wirtz in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl., § 74 GWB Rn. 7; Deichfuß in Busche/Röhling, Kölner Kommentar zum Kartellrecht, 1. Aufl., § 66 GWB Rn. 16; Lembach in Bunte, Kartellrecht, 14. Aufl., § 74 GWB Rn. 8; aA Grave/dos Santos Goncalves in Berg/Mäsch, Kartellrecht, 4. Aufl., § 74 GWB Rn. 18 f.) begründet.

[24] III. Die Beschwerde ist hinsichtlich eines wörtlichen Zitats aus internen Unterlagen Googles begründet. Die Offenlegung der übrigen Textpassagen gegenüber den Beigeladenen ist hingegen nicht zu beanstanden.

[25] 1. Nach § 57 Abs. 1 GWB kann die Kartellbehörde alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben, die erforderlich sind. Dabei ist sie frei in der Wahl ihrer Ermittlungsinstrumente. Zu den Ermittlungsmaßnahmen zählt neben den förmlichen Beweismitteln gemäß § 57 Abs. 2, §§ 58 bis 59b GWB auch die in § 54 Abs. 2 Nr. 3 GWB geregelte Beiladung von Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die zu treffende Entscheidung erheblich berührt werden, wobei erhebliche wirtschaftliche Interessen ausreichen (BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 37/05, BGHZ 169, 370 Rn. 11 - pepcom).

[26] a) Die Beteiligung von Wettbewerbern oder anderen Marktteilnehmern, die in ihren (erheblichen) wirtschaftlichen Interessen durch die das Verfahren abschließende Verfügung betroffen werden, soll der Kartellbehörde ermöglichen, ihre Entscheidung auf eine breitere, den Interessen der anderen Marktbeteiligten Rechnung tragende Grundlage zu stellen (BGH, Beschlüsse vom 7. November 2006 - KVR 37/05, BGHZ 169, 370 Rn. 12 - pepcom; vom 7. April 2009 - KVR 34/08, WuW/E DE-R 2728 [juris Rn. 10] - Versicherergemeinschaft; vom 7. April 2009 - KVR 58/08, WuW/E DE-R 2725, [juris Rn. 8]). Zugleich fließt durch die aktive Teilnahme der weiteren Marktteilnehmer am Verfahren deren Branchenwissen und Marktkenntnis in das Verfahren ein, wodurch die Qualität der zu treffenden Entscheidung erhöht werden kann (vgl. Quellmalz in Loewenheim/

Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann, Kartellrecht, 4. Aufl., § 54 GWB Rn. 20). Insbesondere bei der Beurteilung der Wirkungen des verfahrensgegenständlichen Verhaltens auf die Wettbewerbssituation kann die Einschätzung der Wettbewerber aufgrund ihrer Erfahrungen und ihrer Kenntnis der Marktgegebenheiten verfahrensfördernd sein. Die Beiladung dient somit in erster Linie der Sachaufklärung im Verfahren vor der Kartellbehörde (BGH, WuW/E DE-R 2728 [juris Rn. 10] - Versicherergemeinschaft; WuW/E DE-R 2725, [juris Rn. 8]; Beschluss vom 18. Juli 2017 - KVZ 5/16, NZKart 2017, 536 Rn. 18 - Vollzugsverbot). Durch die Beiladung werden die beigeladenen Personen zu Verfahrensbeteiligten, denen gemäß § 56 Abs. 1 GWB Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Die Kartellbehörde ist daher verpflichtet, die Verfahrensbeteiligten - vorbehaltlich der sogleich zu erörternden Einschränkungen - über die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu informieren sowie über die vorläufige ökonomische und rechtliche Würdigung des Sachverhalts in Kenntnis zu setzen (vgl. Schneider in Bunte, Kartellrecht, 14. Aufl., § 56 GWB Rn. 2; Engelsing in MünchKommWettbR, 4. Aufl., § 56 GWB Rn. 3 f., 12). In welcher Form die Kartellbehörde den Sachverhalt und seine Bewertung gegenüber den Beigeladenen offenlegt, steht grundsätzlich in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Insbesondere hat sie die Möglichkeit, diesen - wie im Streitfall durch das Anhörungsschreiben geschehen - den Entwurf einer geplanten Verfügung gegenüber dem betroffenen Unternehmen zu übermitteln, in der die bisherigen Ermittlungsergebnisse und die vorläufige rechtliche Einschätzung durch das Bundeskartellamt wiedergegeben werden (vgl. Bach in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl., § 56 GWB Rn. 9; Quellmalz in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kesting/Meyer-Lindemann, Kartellrecht, 4. Aufl., § 56 Rn. 5).

[27] b) Soweit allerdings der Entwurf einer solchen Verfügung Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des von den Ermittlungen betroffenen Unternehmens enthält, darf eine Offenlegung gegenüber Beigeladenen durch die Kartellbehörde nur erfolgen, wenn dies verhältnismäßig ist.

[28] aa) Gemäß § 30 VwVfG haben die Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens Anspruch darauf, dass ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht unbefugt offenbart werden. Diese Vorschrift findet gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 GWB mangels spezialgesetzlicher Regelung im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Anwendung auf die Offenlegung von Informationen bei der Anhörung von Beteiligten nach § 56 Abs. 1 GWB. Dabei sind überdies die mit § 30 VwVfG im engen Zusammenhang stehenden Regelungen zur Akteneinsicht in § 56 Abs. 3 bis 5 GWB (vgl. Schneider in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand November 2023, § 30 VwVfG Rn. 4; Engelsing in MünchKommWettbR, 4. Aufl., § 56 GWB Rn. 18) zu beachten.

[29] bb) Befugt im Sinne des § 30 VwVfG kann eine Offenbarung sein, wenn sich das Recht dazu aus einer gesetzlichen Vorschrift ergibt. Darüber hinaus können auch ungeschriebene Offenbarungsbefugnisse den Geheimnisschutz der Beteiligten einschränken. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Güterabwägung ergibt, dass das Geheimhaltungsinteresse hinter noch wichtigeren anderen Interessen zurücktreten muss (vgl. Entwurf eines Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 18. Juli 1973, BT-Drucks. 7/910, S. 54; Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand November 2023, § 30 VwVfG Rn. 44 bis 48; Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 30 Rn. 20 bis 20b).

[30] Etwas Anderes lässt sich auch nicht § 56 Abs. 4 GWB entnehmen. Danach hat das Bundeskartellamt einem Beigeladenen eine von diesem beantragte Akteneinsicht zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Behörde sowie zur Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen schutzwürdigen Interessen des Betroffenen geboten ist. Auch in dieser Vorschrift wird kein absoluter Vorrang des Geheimnisschutzes für den Betroffenen festgelegt; vielmehr dient sie der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Behörde und den (sonstigen) schutzwürdigen Interessen des Betroffenen. Wichtige Gründe in diesem Sinn können etwa die Verhinderung der Offenlegung von Daten, die einem Marktinformationssystem gleichkäme, und - wie bei dem als Vorbild der Regelung dienenden § 475 Abs. 1 Satz 2 StPO - die sonstigen schutzwürdigen Interessen des Betroffenen sein (Gesetzentwurf, BT-Drucks. 19/23492 S. 112 oben; Vorster in BeckOK Kartellrecht, 11. Ed., § 56 GWB Rn. 32). Ebenso wie bei § 475 StPO hat das Bundeskartellamt daher bei einer Entscheidung nach § 56 Abs. 4 GWB eine Abwägung der gegenläufigen Belange vorzunehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2019 - 10 B 14/19, WM 2020, 504 Rn. 17; siehe auch BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2014 - 6 C 35/13, NJW 2015, 807 Rn. 49; Singelnstein in MüKoStPO, 1. Aufl., § 475 Rn. 23).

[31] cc) Vor diesem Hintergrund muss die Weitergabe eines Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses des von der Ermittlung betroffenen Unternehmens an einen Beigeladenen geeignet und erforderlich sein, die Ermittlungen des Bundeskartellamts zu fördern. Zudem müssen das mit der Offenlegung verfolgte öffentliche Interesse an der Verfahrensförderung und die - insoweit gleichgerichteten - (Verfahrens-)Interessen des Beigeladenen das Geheimhaltungsinteresse des betroffenen Unternehmens überwiegen.

[32] (1) Die Eignung der Offenlegung eines (bestimmten) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses an einen Beigeladenen zur Förderung der Ermittlungen wird in der Regel nicht in Frage stehen. Denn die Beiladung erfolgt, wie ausgeführt (vgl. oben Rn. 26), zu dem Zweck, dass die Kartellbehörde Informationen oder Einschätzungen zum untersuchten Verhalten von dritten Marktteilnehmern erhält, die über besondere Kenntnisse des betroffenen Marktes verfügen. Je eingehender der Beigeladene daher über das Unternehmen, gegen das sich das Kartellverfahren richtet, und dessen Geschäftstätigkeit unterrichtet wird, desto besser kann er zum Verfahrensgegenstand Stellung nehmen und das Verfahren fördern. Die Offenlegung eines Geheimnisses an einen Beigeladenen ist nur dann nicht zur Förderung des Verfahrens geeignet, wenn es aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht der ermittelnden Kartellbehörde ausgeschlossen erscheint, dass die Kenntnis von der betreffenden geheimen Information den Ermittlungswert der Stellungnahme des Beigeladenen verbessern kann. Nur dann ist davon auszugehen, dass sie die Ermittlungen (gar) nicht fördern könnte.

[33] (2) Auch die Erforderlichkeit der Offenlegung eines konkreten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses gegenüber einem - wie auch hier bestandskräftig - Beigeladenen dürfte nur in Ausnahmefällen zu verneinen sein. Die Kartellbehörde kann daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen nicht darauf verwiesen werden, dass ein anderes Beweismittel - wie zum Beispiel die Befragung von Vertragspartnern des betroffenen Unternehmens oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens - gegenüber der mit der Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen verbundenen Befragung des Beigeladenen ein milderes Mittel darstellt. Vielmehr ist aufgrund der bestandskräftigen Beiladung allein zu prüfen, ob es im Rahmen der Beteiligung des Beigeladenen ein gleich geeignetes, aber milderes Mittel gegenüber der Offenlegung gibt, also insbesondere, ob der Beigeladene ohne die Preisgabe des in Frage stehenden Geheimnisses auf andere, für den Zweck seiner Stellungnahme und der damit verbundenen Verfahrensförderung gleich wirkungsvolle Weise informiert werden kann. Auch dies ist aus der ex-ante-Sicht der ermittelnden Kartellbehörde zu beurteilen.

[34] (3) Ist die Offenlegung eines bestimmten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses gegenüber einem Beigeladenen nach diesen Maßstäben zur Förderung des Verfahrens geeignet und erforderlich, ist ihre Angemessenheit durch eine Abwägung zwischen den von der Offenlegung betroffenen Rechtsgütern festzustellen, die auf einen bestmöglichen Ausgleich der widerstreitenden Interessen gerichtet sein muss (vgl. BGH, Urteile vom 19. November 2008 - VIII ZR 138/07, BGHZ 178, 362 Rn. 47; vom 20. Juli 2010 - EnZR 23/09, RdE 2010, 385 Rn. 35 - Stromnetznutzungsentgelt IV; Beschlüsse vom 11. Dezember 2018 - EnVR 1/18, RdE 2019, 116 Rn. 34 - Veröffentlichung von Daten I; vom 8. Oktober 2019 - EnVR 12/18, RdE 2020, 182 Rn. 27 - Veröffentlichung von Daten II, jeweils mwN).

[35] (a) Dabei kann sowohl zugunsten der in Deutschland ansässigen Beschwerdeführerin zu 2 als auch der weiteren in der Europäischen Union ansässigen Konzerngesellschaften in die Abwägung eingestellt werden, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse den Schutz sowohl der deutschen Verfassung (Art. 12 Abs. 1 GG; BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087/03, BVerfGE 115, 205 [juris Rn. 81 bis 85] - Geschäfts- und Betriebsgeheimnis,

in-camera-Verfahren; Urteile vom 24. November 2010 - 1 BvF 2/05, BVerfGE 128, 1 [juris Rn. 202] - Gentechnikgesetz; vom 7. November 2017 - 2 BvE,

BVerfGE 147, 50 Rn. 234) als auch den damit und mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK) übereinstimmenden Schutz der Unionsgrundrechte (Art. 17 Abs. 2 GrCh, Art. 16 GrCh; EuGH, Urteil vom 29. März 2012 - C-1/11, NVwZ 2012, 615 Rn. 43 f. - Interseroh Scrap and Metals Trading) genießen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juli 2011 - 1 BvR 1916/09, BVerfGE 129, 78 [juris Rn. 79] - Le Corbusier, Designermöbel Urheberrecht; vom 27. April 2021 - 2 BvR 206/14, BVerfGE 158, 1 Rn. 52, 75 f.; EuGH, Urteil vom 26. Februar 2013 - C-617/10, NJW 2013, 1415 Rn. 29 - Akerberg Fransson). Das Gewicht der betroffenen Interessen ergibt sich daher für die Beschwerdeführerin zu 2 und die in der Europäischen Union ansässigen Konzerngesellschaften unmittelbar aus ihrem grundrechtlichen Bezug. Steht das Geschäftsgeheimnis allerdings in engem Zusammenhang mit einem Wettbewerbsverhalten, das die Funktionsbedingungen des Wettbewerbs beeinträchtigt und daher (nach Einschätzung der Kartellbehörden) gesetzlich verboten oder untersagungsfähig ist, muss in den Blick genommen werden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Reichweite des Freiheitsschutzes nach Art. 12 Abs. 1 GG auch durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt wird, die den Wettbewerb ermöglichen und begrenzen (BVerfGE 115, 205 [juris Rn. 82] - Geschäfts- und Betriebsgeheimnis, in-camera-Verfahren). Art. 12 Abs. 1 GG sichert in diesem Rahmen die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen. Diese Funktionsbedingungen werden durch die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen geschützt (vgl. Käseberg in Bunte, Kartellrecht, 14. Aufl., Einl GWB Rn. 122).

[36] (a) Die Beschwerdeführerin zu 1 sowie die weiteren in einem außereuropäischen Drittstaat ansässigen Konzerngesellschaften können sich zwar nicht auf die Grundrechte des Grundgesetzes berufen (Art. 19 Abs. 3 GG, vgl. dazu und zu den Regelungen des zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika geschlossenen Freundschafts-, Handel- und Schifffahrtsvertrags vom 29. Oktober 1954 [BGBl II S. 487]: BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2018 - 2 BvR 1287/17, NJW 2018, 2392 Rn. 27, 41; siehe ferner auch BVerwG, Urteil vom 14. März 2023 - 8 A 2/22, BVerwGE 178, 46 Rn. 90). Ihnen kommt aber jedenfalls der aus § 30 VwVfG folgende einfachrechtliche Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu. Ob sie sich vor dem Hintergrund, dass das vorliegende Verfahren auch wegen eines möglichen Verstoßes gegen Art. 102 AEUV geführt wird, zudem auf den mit dem grundrechtlichen Schutz übereinstimmenden Schutz der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 8 EMRK) und der auch für juristische Personen aus einem Drittstaat geltenden Unionsgrundrechte (Art. 17 Abs. 2 GrCh, Art. 16 GrCh) berufen können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13, BVerfGE 152, 152 Rn. 48, 63 ff. - Recht auf Vergessen I; vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17, BVerfGE 152, 216 Rn. 104 - Recht auf Vergessen II), kann hier dahinstehen, weil zu ihren Gunsten ein durch die (Unions-)grundrechte vermitteltes besonderes Gewicht des Geheimnisschutzes unterstellt werden kann, ohne dass dies Auswirkungen auf die vorzunehmende Abwägung hat (siehe unten Rn. 45 bis 69).

[37] (b) Danach sind Beeinträchtigungen des Schutzes der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Googles nur bei Vorliegen hinreichend gewichtiger Rechtfertigungsgründe hinnehmbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 20 F 2/07, BVerwGE 130, 236 Rn. 25). Soll die Offenlegung - wie hier - an Wettbewerber erfolgen, ist zu berücksichtigen, dass das berechtigte Geheimhaltungsinteresse diesen gegenüber aufgrund des möglichen Nachahmungs- und Anpassungseffekts besonders ausgeprägt sein kann.

[38] (c) Auf Seiten des Bundeskartellamts sind bei der Abwägung die mit der Anhörung nach § 56 Abs. 1 GWB verbundenen Zwecke in Rechnung zu stellen. Diese dienen - wie oben dargestellt - in erster Linie der im öffentlichen Interesse liegenden Sachverhaltsermittlung nach § 57 GWB zur Durchsetzung der Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Darüber hinaus schützt § 56 Abs. 1 GWB auch das diesem Zweck insoweit gleichgerichtete Interesse des Beigeladenen, als Beteiligter eines Kartellverwaltungsverfahrens über den Verfahrensstand in Kenntnis gesetzt zu werden, um auf dieser Grundlage das Anhörungsrecht wirksam ausüben zu können. Da auch die Besonderheiten der in Rede stehenden Eingriffsnorm bei der Abwägung in den Blick zu nehmen sind, ist im Streitfall darüber hinaus zu berücksichtigen, dass es sich bei Verfahren nach § 19a GWB um Kartellverfahren von besonderer Bedeutung handelt (Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 19/25868, S. 119). § 19a GWB soll eine effektivere Kontrolle von Unternehmen gewährleisten, die über Ressourcen und eine strategische Positionierung verfügen, die es ihnen ermöglichen, erheblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeiten Dritter zu nehmen oder die eigene Geschäftstätigkeit in immer neue Märkte und Sektoren auszuweiten. Durch die Instrumente des § 19a Abs. 2 GWB soll unter anderem die Vermachtung noch nicht beherrschter Märkte mit unbilligen Mitteln verhindert werden (Gesetzentwurf, BT-Drucks. 19/23492, S. 76). Da § 19a GWB somit ein präventives Eingreifen des Bundeskartellamts ermöglicht, sind für Verfahren nach Absatz 2 dieser Vorschrift die Auswirkungen von Strategien und beabsichtigten Verhaltensweisen, die oftmals Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse darstellen werden, auf die Wettbewerbssituation von besonderer Bedeutung. Das öffentliche Interesse an der Offenlegung solcher Geheimnisse gegenüber den Beigeladenen zum Zwecke der Verfahrensförderung wiegt umso schwerer, je wichtiger die Kenntnis der Beigeladenen von der jeweiligen Information für die Sachaufklärung im Verfahren ist und je näher sie einem kartellrechtlichen Kernvorwurf steht. Der Stellungnahmemöglichkeit von Beigeladenen, die - wie im Streitfall - direkte Wettbewerber des betroffenen Unternehmens sind, kommt dabei besonderes Gewicht zu. Wegen ihrer jeweils speziellen Kenntnisse der Marktgegebenheiten kann ihre Einschätzung der Auswirkungen von Strategien und Vertragskonditionen des betroffenen Unternehmens auf den Wettbewerb für die Bewertung des Sachverhalts von erheblicher Bedeutung sein.

[39] (d) Das öffentliche Interesse an der Offenlegung zur Verfahrensförderung und damit zur effektiven Durchsetzung des Kartellrechts zur Gewährleistung der Wettbewerbsfreiheit und das insoweit gleichgerichtete Verfahrensinteresse der Beigeladenen haben wegen ihrer erheblichen Bedeutung nicht von vornherein hinter dem (grundrechtlich) gebotenen Geheimnisschutz zurückzustehen. Umgekehrt müssen private Geheimhaltungsinteressen - auch wenn sie nur einfachrechtlichen Schutz beanspruchen könnten - nicht generell dem Sachaufklärungsinteresse weichen. Vielmehr müssen die privaten Geheimhaltungsinteressen jeweils für sich mit dem öffentlichen Interesse und dem Interesse der Beigeladenen an der Offenlegung zur Verfahrensförderung abgewogen und miteinander soweit wie möglich in Einklang gebracht werden. Nur wenn sich bei der Einzelabwägung ergibt, dass die öffentlichen Interessen und die insoweit gleichgerichteten Interessen der Beigeladenen an der Preisgabe der geheimen Information ein größeres Gewicht haben als das private Geheimhaltungsinteresse, kommt ihnen Vorrang zu (vgl. BVerwGE 130, 236 Rn. 26).

[40] b) Die Offenlegung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen nicht deshalb von vornherein ausgeschlossen, weil eine Offenlegung durch Google selbst einen Verstoß gegen § 1 GWB, Art. 101 AEUV darstellen könnte. Bei der Beteiligung von beigeladenen Wettbewerbern werden die Geheimnisse durch die Kartellbehörde weitergeben. Diese ist aber bereits kein Adressat des Kartellverbots. Dem (öffentlichen) Interesse daran, dass bei der Anhörung keine Marktinformationen zwischen Marktteilnehmern verbreitet werden (Gesetzentwurf, BT-Drucks. 19/23492, S. 112 oben; Vorster in BeckOK Kartellrecht, 11. Ed., § 56 GWB Rn. 32), ist bei der Abwägung der schutzwürdigen Interessen Rechnung zu tragen.

[41] c) Der Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen bestimmte Informationen bei der Übermittlung an das Bundeskartellamt als vertraulich gekennzeichnet haben, hindert das Bundeskartellamt nicht von vornherein daran, diese Information im weiteren Verlauf des Verfahrens offenzulegen. Die Berechtigung zur Offenlegung hängt bei Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen vielmehr - wie dargelegt (vgl. oben Rn. 27) - davon ab, ob die Offenlegung verhältnismäßig ist.

[42] d) Der Einwand der Beschwerdeführerinnen, die Entscheidung über die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gegenüber den Beigeladenen sei - vor dem Hintergrund, dass das vorliegende Verfahren auch wegen eines möglichen Verstoßes gegen Art. 102 AEUV geführt wird - unter Heranziehung der in Ziffer 24 der Mitteilung der Kommission über Akteneinsicht enthaltenen Grundsätze zu treffen, greift aus mehreren Gründen nicht durch. Diese Mitteilung bezieht sich zunächst ausschließlich auf die Einsicht in Kommissionsakten, die vorliegend bereits nicht Verfahrensgegenstand sind. Zudem handelt es sich bei Mitteilungen der Kommission, die wie die hier in Rede stehende in der Reihe "C" des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht werden, nicht um verbindliche Rechtsakte, sondern nur um Informationen, Empfehlungen und Stellungnahmen, die keine Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten begründen können (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2016 - C-428/14, EuZW 2016, 270 Rn. 34 f.). Schließlich betrifft Ziffer 24 der Mitteilung die Offenlegung vertraulicher Angaben anderer Beteiligter gegenüber dem von einem Kartellverfahren der Kommission Betroffenen zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte (vgl. auch Ziffer 1, 4, 7 der Mitteilung der Kommission über Akteneinsicht). Für die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gegenüber Beigeladenen in Kartellverwaltungsverfahren des Bundeskartellamts ist die Regelung daher nicht maßgeblich. Die von den Beschwerdeführerinnen angeregte Vorlage an den Unionsgerichtshof gemäß Art. 267 AEUV kommt vor diesem Hintergrund von vornherein nicht in Betracht.

[43] e) Auch die Praxis der Europäischen Kommission bei der Veröffentlichung ihrer Entscheidungen kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen nicht für die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zu Ermittlungszwecken fruchtbar gemacht werden. Bei der Veröffentlichung von Entscheidungen nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens spielt das Sachaufklärungsinteresse der Behörde keine Rolle mehr. Dementsprechend gelten für die Interessenabwägung andere Maßstäbe als bei der hier in Rede stehenden Offenlegung vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens.

[44] 2. Nach den vorstehenden Maßstäben ist das Bundeskartellamt befugt, die noch in Streit stehenden Textpassagen des Anhörungsschreibens mit Ausnahme der Fußnote 213 gegenüber den Beigeladenen offenzulegen.

[45] a) Zur Offenlegung der Textpassage in Randnummer 396 des Anhörungsschreibens, die Ertragschancen Googles betrifft, ist das Bundeskartellamt jedenfalls aufgrund der überwiegenden öffentlichen Interessen befugt.

[46] aa) Es ist bereits fraglich, ob die entsprechende Angabe Googles zu seinen etwaigen Ertragschancen ein Geschäftsgeheimnis darstellt.

[47] (1) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können (BVerfGE 115, 205 [juris Rn. 87] - Geschäfts- und Betriebsgeheimnis, in-camera-Verfahren; BGH, Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - EnVR 12/12, RdE 2014, 276 Rn. 76 - Stadtwerke Konstanz GmbH; vom 11. Dezember 2018 - EnVR 1/18, WuW 2019, 156 Rn. 32 - Veröffentlichung von Daten I; vom 8. Oktober 2019 - EnVR 12/18, RdE 2020, 182 Rn. 20 - Veröffentlichung von Daten II; vgl. auch § 2 Nr. 1 GeschGehG und dazu Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/943 zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung vom 4. Oktober 2018, BT-Drucks. 19/4724, S. 24; BVerwG, Beschluss vom 5. März 2020 - 20 F 3/19, NVwZ 2020, 715 Rn. 11; Fuhlrott/Hiéramente in BeckOK GeschGehG, 19. Ed., § 2 vor Rn. 1 und Rn. 1). Unter den Begriff des Geschäftsgeheimnisses können grundsätzlich auch subjektive Wertungen und Meinungen fallen, wenn sie nach außen hin existent geworden sind (vgl. Fuhlrott/Hiéramente, aaO, § 2 Rn. 2).

[48] (2) In Randnummer 396 des Anhörungsschreibens ist zunächst ausgeführt, dass die wirtschaftliche Bedeutung von In-Vehicle-Infotainment-Systemen und der darüber verfügbaren Dienste in den letzten Jahren erheblich zugenommen habe und künftig ein weiterer Bedeutungszuwachs zu erwarten sei. So gehe auch das Center of Automotive Management davon aus, dass im Jahr 2030 Umsatzerlöse von über 200 Mrd. EUR auf verschiedene internetgestützte Dienste entfallen werden, davon 59 bis 98 Mrd. EUR auf In-Car E-Commerce und 18 bis 36 Mrd. EUR auf In-Car Entertainment. Im Anschluss ist eine Einschätzung Googles zu seinen etwaigen Ertragschancen in diesem Bereich wiedergegeben. Die genannten Erwartungen Googles sind allerdings weder inhaltlich noch zeitlich konkretisiert und so allgemein gehalten, dass fraglich ist, ob an ihrer Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse bestehen kann.

[49] bb) Dies kann indes dahinstehen. Denn auch wenn - wovon die Beschwerdeführerinnen und auch das Bundeskartellamt ausgehen - ein Geschäftsgeheimnis vorliegt, ist die Offenlegung der eine unspezifische Angabe zu (etwai-

gen) Ertragserwartungen Googles betreffenden Textpassage verhältnismäßig und damit zulässig.

[50] (1) Sie ist zur Sachaufklärung geeignet und erforderlich. Die Kenntnis von etwaigen Ertragserwartungen Googles versetzt die Beigeladenen in die Lage, vertiefter zur wirtschaftlichen Bedeutung des Verfahrens vorzutragen und dadurch das Verfahren zu fördern. Dass sie sich in ihren bisherigen Stellungnahmen auf Randnummer 396 des Anhörungsschreibens nicht beziehen, lässt die Erforderlichkeit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen nicht entfallen, weil die Beigeladenen angesichts der ihnen bisher geschwärzt übermittelten Fassung nicht beurteilen können, ob sie zu der Textpassage Stellung nehmen möchten.

[51] (2) Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegen das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der Verfahrensförderung das Geheimhaltungsinteresse Googles. Soweit man überhaupt von einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse Googles ausgeht, wiegt dieses nur gering, da es sich wegen der fehlenden Konkretheit der Angabe nicht um eine sensible Information handelt und konkrete Nachteile Googles durch die Offenlegung an die Beigeladenen daher nicht zu erwarten sind. Da § 19a GWB dem Bundeskartellamt ein proaktives Handeln zum Schutz noch nicht vermachteter Märkte ermöglichen soll, sind Geschäftserwartungen in Verfahren nach § 19a GWB von besonderer Bedeutung. Damit besteht ein überwiegendes Sachaufklärungsinteresse daran, dass die Beigeladenen sich zu den Geschäftserwartungen Googles und den sich aus diesen möglicherweise ergebenden Konsequenzen für den Markt äußern können.

[52] b) Die Offenlegung der Textpassage "Google strebt an, die GAS-Lizenzvereinbarungen mit Vereinbarungen zur Nutzung des Cloudangebots (Google Cloud Platform, "GCP") zu verknüpfen. Ein Beispiel hierfür ist die Vereinbarung mit [ ]" (Randnummer 66 des Anhörungsschreibens) ist in dem beabsichtigten Umfang zulässig, weil sie bereits kein Geschäftsgeheimnis Googles offenbart. Zwar können strategische Überlegungen eines Unternehmens, die Angebote verschiedener Dienste zu verknüpfen, nach den oben genannten Grundsätzen grundsätzlich ein Geschäftsgeheimnis darstellen. Im Streitfall ist aus der Pressemitteilung eines Fahrzeugherstellers aber bereits öffentlich bekannt, dass er mit Google sowohl eine GAS-Lizenzvereinbarung als auch eine Vereinbarung über die Cloudnutzung abgeschlossen hat. Insofern handelt es sich bei der Textpassage - wovon auch die Beschwerdeführerinnen ausgehen - um eine eigene Schlussfolgerung des Bundeskartellamts in Bezug auf die von Google verfolgte Strategie. Schlussfolgerungen des Bundeskartellamts aus offenkundigen Vorgängen stellen jedoch - unabhängig davon, ob sie richtig sind oder nicht - kein Geschäftsgeheimnis des Unternehmens dar. Ob die Schlussfolgerung zutrifft, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und keine Voraussetzung für die Offenlegung zur Anhörung der Beigeladenen; vielmehr dient die Anhörung gerade dazu, dies aufzuklären.

[53] c) Die Offenlegung der GAS-Lizenzvereinbarungen in Bezug auf Standardeinstellungen der GAS-Dienste und deren Platzierung (Randnummern 79, 83, 84 und Fußnote 317 des Anhörungsschreibens) ist zulässig, da das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse Googles überwiegt.

[54] aa) Die genannten Textpassagen enthalten wörtliche Wiedergaben öffentlich nicht bekannter vertraglicher Vereinbarungen von Google mit Fahrzeugherstellern und damit Geschäftsgeheimnisse Googles. In Randnummer 79 des Anhörungsschreibens werden Bestimmungen aus einer GAS-Lizenzvereinbarung zur Platzierung der GAS-Dienste und in Randnummer 83 die Regelung aus einer GAS-Lizenzvereinbarung zu Standardeinstellungen in Bezug auf Google Assistant und Google Maps wiedergegeben. Randnummer 84 enthält die entsprechende deutsche Übersetzung. In Fußnote 317 ist ein Teil der Klausel und ihre Übersetzung erneut wiedergegeben.

[55] bb) Die Offenlegung des Wortlauts der Klauseln gegenüber den Beigeladenen, denen die im Anhörungsschreiben an anderer Stelle enthaltene Umschreibung des Klauselinhalts im Einverständnis der Beschwerdeführerinnen bereits offengelegt wurde, ist zur Sachaufklärung geeignet und erforderlich. Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegen das öffentliche Interesse und das mit diesem gleichgerichtete Interesse der Beigeladenen an der Offenlegung das Geheimhaltungsinteresse Googles.

[56] (1) Nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen droht ihnen ein erheblicher Wettbewerbsnachteil, weil bei einer Offenlegung die Gefahr deutlich erhöht werde, dass diese Information auch anderen Fahrzeugherstellern bekannt werde, was die Verhandlungsposition Googles bei Verhandlungen mit an der Lizenzierung der GAS-Dienste interessierten Fahrzeugherstellern erheblich und nachteilig beeinflussen könne. Dieser Nachteil besteht indes nicht. Das Bundeskartellamt hat die Beigeladenen hinsichtlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Googles zur Verschwiegenheit verpflichtet und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladenen gegen diese Verpflichtung verstoßen werden.

[57] (2) Soweit die Beschwerdeführerinnen darauf hinweisen, Google drohe bei Offenlegung des Wortlauts der Klauseln ein konkreter Wettbewerbsnachteil dadurch, dass die Wettbewerber den Vertragswortlaut auswerten und ihr eigenes Angebot so anpassen könnten, dass es den von Google freigelassenen Spielraum optimal ausnutze, handelt es sich lediglich um einen geringfügigen Nachteil. Sofern die beigeladenen Wettbewerber ihrerseits versuchen sollten, bei Fahrzeugherstellern, die bereits durch GAS-Lizenzvereinbarungen gebunden sind, Bedingungen zu Standardeinstellungen oder Platzierungen durchzusetzen, würde sich bei den Verhandlungen ohnehin ergeben, welche Einstellungen und Platzierungen für die Dienste der Wettbewerber überhaupt noch in Betracht kommen.

[58] (3) Der Wettbewerbsnachteil Googles aus der Offenlegung des Wortlauts der Klauseln steht in Wechselwirkung mit dem Vorteil der Verfahrensförderung, der sich aus der Offenlegung des Vertragswortlauts gegenüber einer Umschreibung ergibt. Durch die Kenntnis des Wortlauts der Vorgaben zu Standardeinstellungen und Platzierungen der Anwendungen Googles werden die Beigeladenen in die Lage versetzt, sich konkret zu den Auswirkungen dieser Bestimmungen auf den Wettbewerb zu äußern und das Verfahren dadurch zu fördern. Jede Umschreibung der Vertragsbestimmungen zu Standardeinstellungen und Platzierungsvorgaben erhöht das Risiko eines Fehlverständnisses und vermindert damit potentiell die Qualität der Stellungnahmen. Dass Umschreibungen der Klauseln die Wiedergabe des Wortlauts nicht gleichwertig ersetzen, zeigt sich gerade in Bezug auf die hier betroffenen Klauseln daran, dass die Beschwerdeführerinnen der Auffassung sind, das Bundeskartellamt habe ihren Regelungsinhalt in der Umschreibung unzutreffend wiedergegeben.

[59] (4) Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegen das öffentliche und das Interesse der Beigeladenen an der Offenlegung das Geheimhaltungsinteresse Googles. Dem öffentlichen Interesse an der Verfahrensförderung kommt hier erhebliches Gewicht zu. Bei der Vorgabe der Standardeinstellungen und Platzierungen handelt es sich um einen der Kernvorwürfe des Verfahrens. Die Ermittlung der Auswirkungen dieser Vorgaben auf die Wettbewerbssituation ist somit für das Verfahren von erheblicher Bedeutung und die Einschätzung der Beigeladenen als Wettbewerber zu diesen Auswirkungen aufgrund ihrer Marktkenntnis von besonderem Gewicht. Die - aufgrund des zu erwartenden nur geringfügigen Wettbewerbsnachteils - nicht schwerwiegenden Geheimhaltungsinteressen Googles müssen daher hinter den erheblichen Interessen an der Offenlegung zur Sachaufklärung zurücktreten.

[60] d) Die Offenlegung der streitigen Textpassagen in Randnummer 67 und Fußnote 55 des Anhörungsschreibens zu noch im Projektstadium befindlichen Überlegungen Googles, das Vergütungsmodell für die Lizenzierung seiner Dienste zu ändern, ist zulässig.

[61] aa) Interne Überlegungen zur Änderung von Vergütungsmodellen stellen als strategische Erwägungen Geschäftsgeheimnisse dar. Ihre Offenlegung ist zur Sachaufklärung geeignet und erforderlich, denn sie ermöglicht den Beigeladenen sich dazu zu äußern, ob auch ihnen die von Google in Betracht gezogenen Vergütungsmodelle offenstehen, oder ob diese ihrer Einschätzung nach eine Angebotsmacht voraussetzen, über die sie nicht verfügen, was für das Verfahren nach § 19a Abs. 2 GWB im Hinblick auf die Marktstellung Googles von erheblicher Relevanz ist. Dem steht - anders als die Beschwerdeführerinnen meinen - nicht entgegen, dass die rechtliche Würdigung des Anhörungsschreibens zu dieser Frage keine Ausführungen enthält, da die Offenlegung der weiteren Erkenntnisgewinnung dienen soll. Auch dass die Beigeladenen sich dazu bisher nicht geäußert haben, steht der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Offenlegung zur Förderung des Verfahrens nicht entgegen, weil die Beigeladenen aufgrund der Schwärzungen in der ihnen übermittelten Fassung zu den Vergütungserwägungen bisher nicht Stellung nehmen konnten.

[62] bb) Bei der vorzunehmenden Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der Offenlegung das Geheimhaltungsinteresse Googles. Die Vergütungsmodelle sind naheliegend. Es ist davon auszugehen, dass die Beigeladenen auch ohne die Offenlegung der Erwägungen Googles prüfen, ob entsprechende Modelle zur Vergütung auch ihrer Dienste in Betracht kommen. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der den Beigeladenen durch die Offenlegung verschaffte Wissensvorsprung sich in einem konkreten Wettbewerbsnachteil Googles niederschlägt. Für die Sachaufklärung ist die Anhörung der Beigeladenen zu den Monetarisierungserwägungen Googles gleichwohl von erheblicher Bedeutung. Wie das Bundeskartellamt zutreffend ausführt, ist der Gestaltungsumfang bei den Monetarisierungsmöglichkeiten und ein möglicher Zusammenhang mit eigener Angebotsmacht ein Element bei der Bewertung der (künftigen) Markt- und Machtposition Googles und daher im Hinblick auf die Zielsetzung des § 19a GWB, einer drohenden Vermachtung von Märkten frühzeitig entgegenzuwirken, von besonderer Bedeutung.

[63] e) Die Offenlegung der streitigen Textpassagen in Randnummern 69 und 199 des Anhörungsschreibens, die die Vereinbarung und Umsetzung von Datenzugriffsrechten in der GAS-Lizenzvereinbarung betreffen, ist zulässig.

[64] aa) Hierbei handelt es sich um nicht öffentlich bekannte Informationen zum Datenzugriff Googles, an deren Geheimhaltung grundsätzlich ein berechtigtes Interesse besteht, und somit um Geschäftsgeheimnisse Googles. Ihre Offenlegung ist zur Sachaufklärung geeignet und erforderlich, denn der Zugang zu Daten und die Erweiterung der Datenbasis ist für die Erzielung wettbewerblicher Vorteile und die Entwicklung der Marktposition beim Angebot digitaler Dienste von zentraler Bedeutung (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 19/23492, S. 74 ff.). Aus der maßgeblichen ex-ante Sicht ist zu erwarten, dass die Beigeladenen durch eine Stellungnahme zur Aufklärung der möglichen Auswirkungen des Datenzugriffs auf die betroffenen Märkte beitragen können.

[65] bb) Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegen das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der Offenlegung zur Verfahrensförderung das Geheimhaltungsinteresse Googles.

[66] (1) Dass Google mit dem Dritten, von dem die Information stammt, deren Geheimhaltung vereinbart hat, hindert die Offenlegung durch das nicht an diese Geheimhaltungsabrede gebundene Bundeskartellamt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladenen, die vom Bundeskartellamt zur Verschwiegenheit hinsichtlich der ihnen durch das Verfahren bekannt werdenden Geschäftsgeheimnisse verpflichtet wurden, die möglicherweise unrichtige Darstellung der Umsetzung des Datenzugriffs im Anhörungsschreiben zur Rufschädigung Googles verwenden werden. Etwaige Unklarheiten bezüglich der Frage, wie genau der Datenzugriff durch Google erfolgt, können möglicherweise durch die Anhörung der Beigeladenen sogar beseitigt werden, was für die Offenlegung der Textpassagen zur Sachaufklärung spricht.

[67] (2) Soweit die Beschwerdeführerinnen der Auffassung sind, die Kenntnis der Vertragsbedingungen ließe Rückschlüsse auf die Geschäftstätigkeiten Googles zu und ermöglichten den Beigeladenen, ihre Geschäftsstrategien abzugleichen und anzupassen, weist das Bundeskartellamt zu Recht darauf hin, dass die Beigeladenen auch ohne Offenlegung der Textpassagen bestrebt sein werden, für sie nützliche Daten zu erhalten, so dass ein konkreter Nachteil insofern nicht ersichtlich ist. Ein Wettbewerbsvorteil der Beigeladenen durch die Offenlegung kann aber durch die Kenntnis entstehen, dass die Vereinbarung eines Zugriffs auf die in Rede stehenden Daten jedenfalls nicht für alle Fahrzeughersteller von vornherein ausgeschlossen erscheint. Dies kann dazu führen, dass sie nachdrücklicher versuchen werden, auch einen entsprechenden Datenzugriff zu erhalten, was sich gegebenenfalls geringfügig nachteilig auf die Wettbewerbsposition Googles auswirken kann.

[68] (3) Demgegenüber sind Informationen zum Zugriff Googles auf bestimmte Daten und die damit einhergehende weitere Verbesserung der Datenbasis Googles für die wettbewerbliche Beurteilung seines Verhaltens nach § 19a Abs. 2 GWB von wesentlicher Bedeutung. Entsprechend groß ist das Interesse, durch die Offenlegung gegenüber den Beigeladenen weitere Erkenntnisse zu den möglichen Auswirkungen des Datenzugriffs Googles auf die Wettbewerbssituation zu gewinnen. Dieses Interesse überwiegt das Interesse Googles an der Geheimhaltung des Datenzugriffs in Anbetracht der allenfalls geringfügigen wettbewerblichen Nachteile Googles.

[69] f) Die Offenlegung der streitigen Textpassage in der Fußnote 213, die ein wörtliches Zitat aus einem internen Strategiepapier enthält, ist dagegen unzulässig. Das Zitat stellt ein Geschäftsgeheimnis Googles dar. Die Offenlegung des nicht für Dritte bestimmten Originalwortlauts aus internen Strategiepapieren geht über die bereits bekannte bloße Umschreibung durch die Kartellbehörde hinaus. Die zusätzliche Bekanntgabe des Wortlauts ist zur Verfahrensförderung nicht erforderlich. Aus der streitigen Passage ergeben sich keine über die bereits in den Randnummern 69 und 199 enthaltenen hinausgehenden Informationen, deren Kenntnis für das Verfahrensverständnis und die Möglichkeit der Beigeladenen zur Sachaufklärung beizutragen, von Bedeutung wären.

[70] B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 71 GWB, wobei für den durch die Erledigungserklärungen und durch Prozessvergleich beendeten Teil des Rechtsstreits Kostenaufhebung vereinbart war. Der Senat hat der Kostenentscheidung zugrunde gelegt, dass die Randnummern 83 und 84 sowie die Fußnote 317 wegen ihres gleichlautenden Inhalts eine beanstandete Textpassage darstellen und die Randnummern 254 und 396 jeweils zwei streitige Passagen enthalten. Da es an einer Antragstellung sowie an einer sonstigen wesentlichen Verfahrensförderung durch die Beigeladenen fehlt, entspricht es nicht der Billigkeit (vgl. § 71 Satz 1 GWB) den Beschwerdeführerinnen die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2019 - EnVR 28/18, juris Rn. 2 mwN).

[71] Die bereits in der mündlichen Verhandlung nach Erörterung mit den Parteien erfolgte Festsetzung des Streitwerts auf 150.000 € bis zur übereinstimmenden Teilerledigungserklärung am 15. Februar 2024 und sodann auf 100.000 € beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO. § 50 Abs. 1 Nr. 1 GKG gilt nicht nur für Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden, sondern auch für sonstige gerichtliche Verfahren in Kartellverwaltungssachen (vgl. Toussaint in BeckOK Kostenrecht, 45. Ed., § 50 GKG Rn. 10). Maßgebend ist das zu schätzende Abwehrinteresse (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 3 Rn. 16.60), hier somit das Interesse Googles an der Geheimhaltung der in Streit

stehenden Textpassagen. Bei der Schätzung hat der Senat den Aufwand mitberücksichtigt, mit dem dieses Verfahren seitens der Beschwerdeführerinnen betrieben wird.

Kirchhoff Roloff Tolkmitt

Picker Holzinger

ECLI:DE:BGH:2024:200224BKVB69.23.0

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