BGH, Urteil vom 4. Juni 2024 - X ZR 162/23

16.07.2024

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

4. Juni 2024

WetzelJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


FluggastrechteVO Art. 3 Abs. 6 Satz 2


Der Ausnahmetatbestand des Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO ist nicht erfüllt, wenn ein trotz Annullierung einer Pauschalreise vorgesehener Flug annulliert worden ist.


BGH, Urteil vom 4. Juni 2024 - X ZR 162/23 - LG Hannover, AG Hannover


Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 2024 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bacher, die Richter Hoffmann und Dr. Deichfuß, die Richterin Dr. Kober-Dehm und den Richter Dr. Rensen

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 24. November 2023 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

[1] Die Kläger nehmen die Beklagte auf Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung in Anspruch.

[2] Die beiden Kläger buchten bei Aida Cruises eine Kreuzfahrt, die vom 22. Dezember 2021 bis 8. Januar 2022 stattfinden sollte. Im Reisepreis inbegriffen war der Rückflug von Las Palmas (Gran Canaria) mit einem anderen Luftfahrtunternehmen.

[3] Am 2. Januar 2022 teilte Aida Cruises mit, das Schiff werde wegen einer Covid-19-Erkrankung zahlreicher Besatzungsmitglieder nicht auslaufen; aus dem Bereich Hannover stammende Passagiere würden am Folgetag von der Beklagten von Lissabon nach Hannover zurückbefördert.

[4] Die Beklagte führte die Rückflüge aufgrund eines Chartervertrags mit Aida Cruises aus. Der Rückflug, für den die Kläger ursprünglich eingeteilt waren, fand nicht statt. Die Kläger kamen mit einem Ersatzflug in Hannover mit einer Verspätung von mehr als 24 Stunden an.

[5] Das Amtsgericht hat die auf Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro pro Person nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie auf Ersatz von Taxikosten in Höhe von 19,75 Euro gerichtete Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

[6] Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Beklagte zunächst die vollständige Abweisung der Klage begehrt. Kurz vor der mündlichen Verhandlung hat sie das Rechtsmittel hinsichtlich der Verurteilung zur Erstattung der Taxikosten zurückgenommen. Die Kläger treten dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:

[7] Die zulässige Revision ist unbegründet.

[8] I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

[9] Den Klägern stehe wegen der Annullierung des für den 3. Januar 2022 vorgesehenen Fluges und der daraus entstandenen Ankunftsverspätung ein Ausgleichsanspruch aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. b FluggastrechteVO zu.

[10] Die Anwendung der Fluggastrechteverordnung sei nicht nach Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO ausgeschlossen. Anders als bei einer Annullierung der Reise vor deren Beginn habe im Streitfall ein Flug für die Kläger stattfinden sollen, der dann aber annulliert worden sei. In Anbetracht des hohen Schutzniveaus der Fluggastrechteverordnung sei nicht ersichtlich, warum die Kläger hinsichtlich dieses Fluges nicht schutzwürdig seien.

[11] Es liege auch kein kostenloser Flug im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Fall 1 FluggastrechteVO vor. Der Reiseveranstalter habe für den Flug ein Entgelt entrichtet. Den Klägern sei der Flug mit der Schlussrechnung des Reiseveranstalters wie vertraglich vorgesehen in vollem Umfang in Rechnung gestellt worden.

[12] Damit sei der Flug wie ein Ersatzflug für den ursprünglich gebuchten Rückflug zu behandeln. Für die Anwendung von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 FluggastrechteVO bleibe deshalb kein Raum.

[13] II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

[14] Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b FluggastrechteVO bejaht.

[15] 1. Ohne Rechtsfehler ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a FluggastrechteVO normierten Voraussetzungen für die Anwendung der Verordnung erfüllt sind.

[16] Das Berufungsgericht hat sich in den Gründen seiner Entscheidung allerdings nicht ausdrücklich mit der Frage befasst, ob eine bestätigte Buchung vorlag. Angesichts der unangegriffenen tatbestandlichen Feststellung, dass die Kläger mit einem bestimmten, anhand von Datum, Uhrzeit und Flugnummer bezeichneten Flug befördert werden sollten, waren diesbezügliche Ausführungen indes auch nicht erforderlich.

[17] Die Revision zeigt nicht auf, dass die Beklagte die Erteilung einer bestätigten Buchung in den Vorinstanzen in Zweifel gezogen hat. Bei dieser Ausgangslage war die Klägerin nicht gehalten, näher zum Inhalt der Buchungsbestätigung vorzutragen, und das Berufungsgericht brauchte hierzu keine weitergehenden Feststellungen zu treffen.

[18] 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Anwendung der Verordnung nicht nach Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO ausgeschlossen ist.

[19] a) Nach Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO gilt die Verordnung nicht für Fälle, in denen eine Pauschalreise aus anderen Gründen als der Annullierung des Fluges annulliert wird.

[20] b) Dieser Ausnahmetatbestand ist im Streitfall nicht erfüllt.

[21] Dabei kann dahingestellt bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen der Abbruch einer bereits begonnenen Pauschalreise aufgrund eines Rücktritts oder einer einvernehmlichen Vertragsbeendigung als Annullierung im Sinne von Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO anzusehen ist. Unabhängig davon, ob im Streitfall eine Annullierung der Pauschalreise vorliegt, ist der Ausnahmetatbestand des Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO jedenfalls deshalb nicht erfüllt, weil die Klageansprüche nicht darauf gestützt werden, dass die Annullierung der Reise zugleich zur Annullierung des Fluges geführt hat, sondern darauf, dass ein trotz Annullierung der Reise vorgesehener Flug annulliert worden ist.

[22] aa) Der Wortlaut von Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO könnte allerdings dahin verstanden werden, dass eine Anwendung der Fluggastrechteverordnung stets ausscheidet, wenn eine Pauschalreise annulliert wird, ohne dass die Annullierung eines Fluges hierfür ausschlaggebend war.

[23] bb) Dieses Verständnis widerspräche jedoch der Systematik der Vorschrift.

[24] (1) Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO regelt den Fall, dass nicht nur ein Flug annulliert wird, sondern eine Pauschalreise, die diesen Flug als vertraglich geschuldete Leistung umfasst. In diesem Fall ist die Verordnung nur dann anwendbar, wenn die Annullierung des Fluges den Grund für die Annullierung der Reise insgesamt bildet. Nicht anwendbar ist die Verordnung hingegen, wenn die auf anderen Gründen beruhende Annullierung der Reise zugleich die Annullierung des Fluges zur Folge hat.

[25] Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, werden damit die Verantwortungsbereiche des Reiseveranstalters und des ausführenden Luftfahrtunternehmens voneinander abgegrenzt. Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist nur dann Ansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung ausgesetzt, wenn die in seinen Verantwortungsbereich fallende Annullierung des Fluges zugleich den Grund für die Annullierung der Reise bildet.

[26] (2) Für eine diesbezügliche Differenzierung ist kein Raum, wenn ein gebuchter Flug trotz Annullierung des Reisevertrags stattfinden soll und dieser Flug aus anderen Gründen annulliert wird oder mit Verspätung ankommt.

[27] Auch in dieser Konstellation fällt die Annullierung des Reisevertrags zwar typischerweise in den Verantwortungsbereich des Reiseveranstalters. Sie steht aber nicht in Zusammenhang mit dem trotz der Stornierung vorgesehenen Flug und der dabei aufgetretenen Annullierung oder Verspätung. Folglich ist in solchen Fällen die Fluggastrechteverordnung anwendbar.

[28] cc) Dieses Ergebnis steht in Einklang mit den Zielen und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift.

[29] Die im ursprünglichen Entwurf vorgesehene Regelung, nach der die Verordnung ohne Einschränkungen auch für Fluggäste gelten sollte, deren Flug Bestandteil einer Pauschalreise ist, wurde vom Europäischen Parlament abgelehnt, weil solche Fluggäste schon aufgrund der Haftung des Reiseunternehmens für die ordnungsgemäße Erfüllung des Pauschalreisevertrags einschließlich des Fluges ein angemessenes Maß an Schutz genössen. Die Kommission hielt diesen Schutz nicht für gleichwertig, weil Pauschalreisende keine unmittelbaren Rechte gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen haben. Der Rat der Europäischen Union entschied sich für einen Mittelweg (Generalanwalt beim EuGH, Schlussantrag vom 28. März 2019 - C-163/18, BeckRS 2019, 5191 Rn. 43; Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 18. März 2003, ABl. EU C 125 E/63).

[30] Vor diesem Hintergrund ist es konsequent, den Ausnahmetatbestand des Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO auf Konstellationen zu beschränken, in denen die Annullierung einer Pauschalreise zugleich den Grund für die Annullierung eines Fluges bildet. In diesem Fall liegen die Ursachen für die Annullierung allein in der Sphäre des Reiseveranstalters. Soll hingegen ungeachtet der Annullierung der Reise ein Flug durchgeführt werden, bei dem es zu einer Annullierung oder Verspätung kommt, liegt eine Konstellation vor, in der ein Pauschalreisender des in der Verordnung vorgesehenen Schutzes grundsätzlich in gleicher Weise bedarf wie jeder andere Fluggast.

[31] Diese Differenzierung entspricht der Systematik der Verordnung, die Pauschalreisende nur punktuell aus ihrem Anwendungsbereich ausnimmt und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach Ausnahmeregelungen, die den Schutz der Fluggäste einschränken, grundsätzlich eng auszulegen sind (vgl. nur EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 - C­549/07, RRa 2009, 35 Rn. 17 - Wallentin-Hermann).

[32] dd) Entgegen der Auffassung der Revision schließt Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO Konstellationen, in denen wegen eines Notfalls kurzfristig eine Beförderungsmöglichkeit geschaffen werden muss, nicht generell aus dem Anwendungsbereich der Verordnung aus.

[33] Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO knüpft an den oben dargelegten Ursachenzusammenhang zwischen der Annullierung einer Pauschalreise und der Annullierung eines Fluges an. Die Vorschrift differenziert hierbei nicht danach, aus welchem Grund die Pauschalreise annulliert worden ist. Deshalb kann sie nicht als Ausnahmeregelung für Notfälle interpretiert werden.

[34] 3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht entschieden, dass keine kostenlose Beförderung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Fall 1 FluggastrechteVO vorgelegen hat.

[35] a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei einem Flug, der als Teil einer Pauschalreise gebucht wurde, für die Beurteilung, ob eine kostenlose Beförderung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Fall 1 FluggastrechteVO gegeben ist, auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Reiseveranstalter und dem ausführenden Luftfahrtunternehmen als Leistungsträger abzustellen (BGH, Urteil vom 17. März 2015 - X ZR 35/14, NJW-RR 2015, 823 = RRa 2015, 182 Rn. 14).

[36] In diesem Verhältnis ist die Rückbeförderung nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall entgeltlich erfolgt.

[37] b) Ob darüber hinaus erforderlich ist, dass der Flug auch im Verhältnis zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisenden entgeltlich ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung.

[38] Wie das Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist im Streitfall auch diese Voraussetzung erfüllt, weil der Rückflug von Lissabon zu den Leistungen gehört, die die Reisenden durch die Zahlung des Reisepreises "erkauft" haben.

[39] Hierfür ist unerheblich, dass der Rückflug von Lissabon nicht Teil des ursprünglichen Reiseprogramms war. Ausschlaggebend ist, dass die Rückbeförderung zu den vom Reiseveranstalter aufgrund des Reisevertrags geschuldeten Leistungen gehört hat.

[40] 4. Jedenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht entschieden, dass die Beförderung nicht aufgrund eines für die Öffentlichkeit nicht verfügbaren reduzierten Tarifs im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 FluggastrechteVO erfolgt ist.

[41] Dabei kann dahingestellt bleiben, ob, wie das Berufungsgericht angenommen hat, für die Anwendung von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 FluggastrechteVO generell kein Raum ist, wenn der Flug für den Fluggast zu den Leistungen gehört, die er aufgrund eines entgeltlichen Pauschalreisevertrags beanspruchen kann, und ob ein für die Öffentlichkeit verfügbarer Tarif vorliegt.

[42] Das von der Revision angeführte Vorbringen der Beklagten vermag den Tatbestand von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 FluggastrechteVO unabhängig von diesen Fragen jedenfalls deshalb nicht auszufüllen, weil sich daraus keine Reduzierung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Fall 2 FluggastrechteVO ergibt.

[43] a) Nach der Rechtsprechung des Senats liegt ein reduzierter Tarif vor, wenn ein Entgelt vereinbart ist, das geringer ist als das üblicherweise geforderte Entgelt (BGH, Urteil vom 21. September 2021 - X ZR 79/20, BGHZ 231, 137 = NJW 2021, 3659 = RRa 2021, 279 Rn. 14).

[44] b) Entgegen der Auffassung der Revision kann dem Umstand, dass die Beklagte im Streitfall vom Reiseveranstalter ursprünglich einen höheren Preis gefordert hat, nicht entnommen werden, dass jener Preis dem üblicherweise geforderten Entgelt entspricht. Sonstige Anhaltspunkte dafür, dass der im Streitfall individuell ausgehandelte Preis geringer ist als der übliche Preis, ergeben sich aus dem von der Revision aufgezeigten Vorbringen der Beklagten nicht.

[45] 5. Die Ausführungen zur Höhe der zuerkannten Ansprüche greift die Revision nicht an. Rechtsfehler sind insoweit nicht zu erkennen.

[46] III. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV ist nicht geboten.

[47] 1. An der oben dargelegten Auslegung von Art. 3 Abs. 6 Satz 2 FluggastrechteVO besteht angesichts der aufgezeigten Systematik und Entstehungsgeschichte der Vorschrift kein vernünftiger Zweifel.

[48] 2. Wie der Senat bereits in den zitierten Entscheidungen dargelegt hat, ist die Auslegung von Art. 3 Abs. 3 FluggastrechteVO durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend geklärt.

[49] IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 sowie § 565 Satz 1 und § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

Bacher Hoffmann Deichfuß

Kober-Dehm Rensen

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