BGH, Urteil vom 8. September 2021 - VIII ZR 97/19

19.10.2021

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am:

8. September 2021

Reiter,Justizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 Nr. 1 Ba, Ci, CI, § 311 Abs. 1, § 315 Abs. 1; EnWG § 41 Abs. 3 aF (in der bis zum 26. Juli 2021 geltenden Fassung); StromGVV § 17 Abs. 1 Satz 2


a) In Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ein Stromversorgungsunternehmen gegenüber Verbrauchern in Sonderkundenverträgen über die Belieferung mit Strom verwendet, halten

die Klausel

"Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn [das Stromversorgungsunternehmen] dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von [dem Stromversorgungsunternehmen] in der Mitteilung gesondert hingewiesen",

soweit sie sich auf die Ausübung eines wirksam vereinbarten Rechts des Stromversorgungsunternehmens zur einseitigen Vertragsänderung bezieht,

sowie die Klausel

"Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub

oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt."

einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand (hinsichtlich der erstgenannten Klausel im Anschluss an Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 349/14, NJW 2016, 2101 Rn. 19 ff.; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. März 1999 ­ IV ZR 218/97, BGHZ 141, 153, 155 mwN; vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, NJW-RR 2008, 134 Rn. 11 f., vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 18 ff.; hinsichtlich der letztgenannten Klausel im Anschluss an Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 18 ff. [zur Belieferung von Haushaltskunden mit Strom im Rahmen der Grundversorgung, § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV]).

b) Die erstgenannte Klausel ist nicht an § 308 Nr. 5 BGB zu messen, da sie für den Fall eines Schweigens des Kunden nicht dessen Zustimmung fingiert, sondern sich nach dem Gesamtinhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf ein dem Stromversorgungsunternehmen darin für eng begrenzte Fälle (nachträgliche, nicht vorhersehbare und nicht unbedeutende Störung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses oder Entstehung einer entsprechenden Vertragslücke) eingeräumtes Recht zur einseitigen Änderung des Vertrags (§ 311 Abs. 1, § 315 Abs. 1 BGB, § 41 Abs. 3 EnWG aF) bezieht (im Anschluss an Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 349/14, aaO Rn. 22 ff.; vgl. auch BGH, Urteile vom 17. März 1999 - IV ZR 218/97, aaO; vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, aaO; vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, aaO).


BGH, Urteil vom 8. September 2021 - VIII ZR 97/19 - OLG Zweibrücken, LG Frankenthal (Pfalz)


Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. September 2021 durch den Richter Dr. Bünger als Vorsitzenden, den Richter Dr. Schmidt, die Richterinnen Wiegand und Dr. Matussek sowie den Richter Rust

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 28. März 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des Unterlassungsbegehrens zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 2. August 2018 teilweise abgeändert. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als die Beklagte über die Zahlung von 214 € nebst Zinsen hinaus auch zur Unterlassung verurteilt worden ist.

Die Revision des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

[1] Der Kläger ist ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1

UKlaG eingetragener Verbraucherschutz-Dachverband. Bei der Beklagten

handelt es sich um ein Stromversorgungsunternehmen, das Leistungen auch gegenüber (End-)Verbrauchern außerhalb der Grundversorgung erbringt. Diesen Kunden gegenüber verwendet die Beklagte in ihren "Allgemeine[n] Geschäftsbedingungen (Strom) der T. " (im Folgenden: AGB) unter anderem folgende Bestimmungen:

"4.3. Einwände gegen Rechnungen berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, sofern die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht, oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion der Messeinrichtung festgestellt ist. Rechte des Kunden nach § 315 BGB bleiben unberührt."

sowie

"8. [Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits - etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten - absehbar war), die T. [= T. GmbH (Bekl.)] nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/

oder diesen Bedingungen entstandene Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist T. verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen - mit Ausnahme der Preise - unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen).] Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn T. dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von T. in der Mitteilung gesondert hingewiesen."

[2] Der Kläger wendet sich gegen die in Nr. 4.3 der AGB geregelte Beschränkung des Zurückbehaltungsrechts (§ 320 BGB) sowie gegen die in dem nicht geklammerten Teil der Nr. 8 der AGB geregelte Art und Weise der Vertragsanpassung. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung dieser oder inhaltsgleicher Bestimmungen gegenüber Verbrauchern bei Stromlieferungsverträgen außerhalb der Grundversorgung sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 214 € nebst Zinsen in Anspruch.

[3] Das Landgericht hat der Klage nur hinsichtlich des auf Nr. 4.3 der AGB bezogenen Unterlassungsbegehrens und des geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz von Abmahnkosten stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, wobei sich die Beklagte mit ihrer Berufung nicht gegen die Verurteilung zur Zahlung der Abmahnkosten gewandt hat. Das Oberlandesgericht hat beide Berufungen zurückgewiesen.

[4] Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren, soweit dieses erfolglos geblieben ist, weiter. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Revision gegen die Verurteilung zur Unterlassung.

Entscheidungsgründe:

[5] Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Dagegen ist die Revision der Beklagten begründet.

A.

[6] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, unter weitgehender Bezugnahme auf die Ausführungen des Landgerichts, die es sich zu eigen gemacht hat, im Wesentlichen ausgeführt:

[7] Dem Kläger stehe gegen die Beklagte im Hinblick auf die Klausel Nr. 4.3 der AGB ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG zu. Zwar ergebe sich eine Unwirksamkeit dieser Klausel nicht aus § 309 Nr. 2 Buchst. a BGB, denn diese ­ einen Ausschluss oder eine Einschränkung des Leistungsverweigerungsrechts nach § 320 BGB betreffende - Vorschrift finde wegen der für die - hier in Rede stehenden - Verträge über die Stromversorgung von Sonderabnehmern geltenden Bereichsausnahme des § 310 Abs. 2 Satz 1 BGB keine Anwendung, da die beanstandete Klausel nicht zum Nachteil der Stromabnehmer von den Vorschriften der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) abweiche, sondern vielmehr wortgleich der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 StromGVV entspreche. Die Klausel sei jedoch wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam. Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen seien nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten der Vertragspartner in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglichst klar und durchschaubar darzustellen sowie wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen zu lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden könne. Für einen durchschnittlichen Kunden sei aber nicht verständlich, wann im Sinne der Klausel die "ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers" bestehe. Der Vertragspartner der Beklagten könne sich die insoweit notwendigen Informationen zur Inhaltsbestimmung auch nicht selbst verschaffen. Der Beklagten hingegen sei es unschwer möglich, eine weitergehende Konkretisierung der Klausel - etwa durch Formulierung von Beispielen - vorzunehmen. Der Umstand, dass die Beklagte die Formulierung der Klausel Nr. 4.3 aus § 17 StromGVV übernommen habe, stehe einer mangelnden Transparenz nicht entgegen, da der Gesetz- und Verordnungsgeber nicht an das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB gebunden sei.

[8] Da die Klausel Nr. 4.3 bereits nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sei, könne dahinstehen, ob den Vorschriften des § 320 BGB und des § 17 StromGVV eine Leitbildfunktion zukomme und die Klausel deshalb auch nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei.

[9] Dem Kläger stehe allerdings ein Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG bezüglich der beanstandeten Passage in Nr. 8 der AGB nicht zu. Diese Regelung sei nicht nach § 308 Nr. 5 BGB unwirksam, da durch sie eine Erklärung des Kunden nicht fingiert werde. Sie unterscheide sich von der Klausel, über die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 9. Dezember 2015 (VIII ZR 349/14) entschieden habe, insbesondere dahingehend, dass der Beklagten durch Nr. 8 der AGB - in den dort im Einzelnen genannten Fällen des nachträglichen Eintritts einer Äquivalenzstörung oder einer Vertragslücke - ein Recht zur einseitigen Vertragsanpassung eingeräumt werde. Dem durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fall habe demgegenüber ein Sachverhalt zugrunde gelegen, in dem es um eine Vertragsanpassung durch beiderseitige Willenserklärung gegangen und ein Schweigen des Kunden nach der dortigen Klausel als Zustimmung anzusehen gewesen sei. Einem etwaigen Schweigen des Vertragspartners werde im vorliegenden Fall hingegen keine Bedeutung zugemessen, da die Vertragsanpassung durch einseitige Willenserklärung der Beklagten eintrete.

[10] Durch das einseitige Anpassungsrecht der Beklagten würden deren Kunden auch nicht im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt. Die in Nr. 8 der AGB genannten Voraussetzungen für eine einseitige Vertragsanpassung, namentlich die nachträgliche Störung des Äquivalenzverhältnisses in nicht unbedeutendem Maße oder die Entstehung einer Vertragslücke, die erhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags entstehen lasse, entsprächen denjenigen, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt seien (BGH, Urteil vom 17. März 1999 - IV ZR 218/97). Davon, dass eine einseitige Vertragsanpassung in bestimmten Fällen möglich sein müsse, gehe, wie die Vorschrift des § 41 Abs. 3 EnWG [aF] zeige, auch der Gesetzgeber aus. Die beanstandete Klausel räume den Kunden außerdem ein Sonderkündigungsrecht für den Fall der einseitigen Vertragsanpassung ein und sei deshalb insgesamt wirksam.

B.

[11] Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. Das Berufungsgericht hat zwar einen Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Passage in Nr. 8 der AGB aus §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1, 2 UKlaG in Verbindung mit § 308 Nr. 5, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu Recht verneint. Es hat aber zu Unrecht einen Unterlassungsanspruch des Klägers aus §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1, 2 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB in Bezug auf die Verwendung der Klausel Nr. 4.3 der AGB angenommen.

[12] I. Revision des Klägers (Nr. 8 der AGB)

[13] Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Anspruch des gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1, 2 UKlaG aktivlegitimierten Klägers gegen die Beklagte aus § 1 UKlaG auf Unterlassung der Verwendung der beanstandeten Passage in Nr. 8 der AGB in Stromlieferungsverträgen mit Verbrauchern außerhalb der Grundversorgung verneint. Die von dem Kläger beanstandete Passage hält - entgegen der Auffassung der Revision - einer Inhaltskontrolle nach den Vorschriften der §§ 307 ff. BGB stand. Sie ist weder nach § 308 Nr. 5 BGB unwirksam noch verstößt sie gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) und benachteiligt auch sonst die Vertragspartner der Beklagten (Verbraucher mit Sonderkundenverträgen) nicht in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

[14] 1. Bei den von der Beklagten gegenüber ihren Kunden (Verbrauchern) verwendeten Klauseln Nr. 8 und Nr. 4.3 der AGB (zu letzterer siehe nachfolgend unter B II) handelt es sich, wie das Berufungsgericht zutreffend und unangegriffen festgestellt hat, um Allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß § 305 Abs. 1 BGB, die der Inhaltskontrolle unterliegen.

[15] 2. Dabei ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die beanstandete Passage in Nr. 8 der AGB nicht an der Vorschrift des § 308 Nr. 5 BGB zu messen ist. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob eine Kontrolle der Klausel anhand dieser Vorschrift hier nicht bereits nach § 310 Abs. 2 Satz 1 BGB wegen Fehlens einer dem Abnehmer nachteiligen Abweichung von den Vorschriften der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV), namentlich der Bestimmung des § 5 Abs. 2 und 3 StromGVV, ausgeschlossen sein könnte (vgl. hierzu Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 202/11, WM 2012, 2069 Rn. 17; vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 29; jeweils mwN).

[16] a) Nach § 308 Nr. 5 BGB ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Bestimmung unwirksam, nach der eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist (Buchst. a) und der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen (Buchst. b).

[17] b) Entgegen der Auffassung der Revision kann die beanstandete Passage der Nr. 8 der AGB nicht dahingehend verstanden werden, dass einem Schweigen des Kunden die Bedeutung einer Zustimmung zu einer Vertragsänderung beizumessen ist. Der von dem Kläger angegriffenen Regelung fehlt damit bereits die für eine Anwendung der Vorschrift des § 308 Nr. 5 BGB vorausgesetzte Erklärungsfiktion. Diese Auslegung kann der Senat selbst vornehmen, weil Allgemeine Geschäftsbedingungen wie revisible Rechtsnormen zu behandeln und in der Folge vom Revisionsgericht frei auszulegen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 3. Februar 2021 - XII ZR 29/20, juris Rn. 28; vom 8. Oktober 2020 - III ZR 80/20, NJW 2021, 1392 Rn. 30; vom 16. Juli 2020 - VII ZR 159/19, NJW-RR 2020, 1219 Rn. 26; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 25; vom 18. Juni 2019 - XI ZR 768/17, BGHZ 222, 240 Rn. 39; vom 3. Dezember 2014 - VIII ZR 224/13, NJW-RR 2015, 264 Rn. 16; Beschlüsse vom 19. April 2018 - I ZB 52/17, NJW-RR 2018, 1331 Rn. 12; vom 2. Juli 2019 - VIII ZR 74/18, NJW-RR 2019, 1202 Rn. 18; jeweils mwN).

[18] aa) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19; vom 9. April 2014 - VIII ZR 404/12, BGHZ 200, 362 Rn. 37; vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, NJW-RR 2016, 526 Rn. 17; vom 23. August 2018 - III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 16; vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 254/17, NJW-RR 2019, 721 Rn. 18; jeweils mwN; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 26), wobei es auf die Sicht eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden ankommt (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juni 2018 ­ XI ZR 790/16, BGHZ 219, 35 Rn. 37; vom 19. Dezember 2018 - VIII ZR 254/17 aaO; vom 18. April 2019 - III ZR 191/18, NJW-RR 2019, 1072 Rn. 17; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, aaO).

[19] Sofern nach Ausschöpfung aller in Betracht kommenden Auslegungsmethoden Zweifel verbleiben und zumindest zwei Auslegungsergebnisse rechtlich vertretbar sind, kommt die sich zulasten des Klauselverwenders auswirkende Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. Außer Betracht bleiben dabei solche Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 14; vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, BGHZ 194, 121 Rn. 16; vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, aaO Rn. 19; vom 5. Juni 2018 - XI ZR 790/16, aaO; vom 10. September 2019 - XI ZR 7/19, NJW 2019, 3778 Rn. 18; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 119; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, aaO Rn. 27; vom 7. April 2021 - VIII ZR 49/19, NJW 2021, 2281 Rn. 96; jeweils mwN).

[20] Diese Auslegungsregel führt im hier vorliegenden Verbandsprozess (und auch im Individualprozess) dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, BGHZ 176, 244 Rn. 19; vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, BGHZ 180, 257 Rn. 31 und 11; vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 22; vom 23. August 2018 - III ZR 192/17, NJW 2019, 47 Rn. 16; jeweils mwN). Denn damit ist die scheinbar "kundenfeindlichste" Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstige (BGH, Urteile vom 29. April 2008 - KZR 2/07, aaO; vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08, aaO Rn. 11 mwN; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, aaO Rn. 28; vom 8. Oktober 2020 - III ZR 80/20, NJW 2021, 1392 Rn. 33).

[21] bb) Ansatzpunkt für die bei einer Formularklausel gebotene objektive, nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in erster Linie ihr Wortlaut (Senatsurteile vom 20. Januar 2016 - VIII ZR 152/15, NJW-RR 2016, 526 Rn. 18; vom 27. Mai 2020 - VIII ZR 45/19, BGHZ 225, 352 Rn. 119; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, aaO Rn. 29; vom 7. April 2021 - VIII ZR 49/19, NJW 2021, 2281 Rn. 96; jeweils mwN).

[22] Ist der Wortlaut der Klausel nicht eindeutig, kommt es entscheidend darauf an, wie die Klausel aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist (vgl. Senatsurteile vom 17. Februar 1993 - VIII ZR 37/92, NJW 1993, 1381 unter I 2 c mwN; vom 18. Juli 2007 ­ VIII ZR 227/06, NJW-RR 2007, 1697 Rn. 25; vom 12. September 2007 - VIII ZR 316/06, NJW 2007, 3776 Rn. 10; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, aaO).

[23] cc) Eine Klausel ist dabei - auch im Verbandsprozess - vor dem Hintergrund des gesamten Formularvertrags zu interpretieren; sie darf nicht aus einem ihre Beurteilung mit beeinflussenden Zusammenhang gerissen werden (BGH, Urteile vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, aaO Rn. 30; vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, BGHZ 194, 121 Rn. 18; vom 14. März 2012 - VIII ZR 202/11, WM 2012, 2069 Rn. 19; vom 10. Februar 1993 - XII ZR 74/91, NJW 1993, 1133 unter II 2 c; vom 11. Februar 1992 - XI ZR 151/91, NJW 1992, 1097 unter II 4; jeweils mwN; Senatsbeschluss vom 2. Juli 2019 - VIII ZR 74/18, NJW-RR 2019, 1202 Rn. 22; vgl. auch BGH, Urteil vom 5. November 1991 - XI ZR 246/90, NJW 1992, 180 unter 3 b [zur Transparenzprüfung]).

[24] c) Nach den vorstehend aufgezeigten Maßstäben ist die vom Kläger beanstandete Passage der Klausel Nr. 8 der AGB - wie die Revisionserwiderung zutreffend geltend macht - dahin auszulegen, dass einem Schweigen des Kunden nicht die Bedeutung einer Zustimmung zu einer Vertragsänderung beizumessen ist und damit eine solche Zustimmungserklärung des Kunden auch nicht im Sinne des § 308 Nr. 5 BGB fingiert wird. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der vorgenannten Passage und wird bekräftigt durch deren Auslegung vor dem Hintergrund des Gesamtinhalts der in Nr. 8 der AGB enthaltenen Regelungen einschließlich der mit der Klage nicht angegriffenen Teile dieser Klausel. Die Gesamtregelung ist dahingehend zu verstehen, dass sie ein Recht - und zugleich eine Pflicht - der Beklagten statuiert, im Fall des Eintritts einer nachträglichen, nicht vorhersehbaren und ein nicht unbedeutendes Maß erreichenden Störung des Äquivalenzverhältnisses dieses durch einseitige Vertragsanpassung oder -ergänzung wiederherzustellen. Entsprechendes gilt für den in Nr. 8 der AGB darüber hinaus genannten Fall einer nachträglich auftretenden Vertragslücke, durch die nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags entstehen. Wie das Berufungsgericht - entgegen der Auffassung der Revision - zutreffend angenommen hat, gilt - anders als in der dem Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 (VIII ZR 349/14, NJW 2016, 2101) zugrunde liegenden Klausel - nur für diese Fälle einer einseitigen Vertragsänderung die beanstandete Passage der Nr. 8 der AGB mit den darin geregelten Einzelheiten der Art und Weise der Vertragsanpassung.

[25] Da es auf eine Zustimmungserklärung des Kunden für die Vertragsanpassung oder -ergänzung vor diesem Hintergrund nicht ankommt, misst Nr. 8 der AGB dementsprechend einem Schweigen auch nicht die für § 308 Nr. 5 BGB notwendige materiell-rechtliche Bedeutung für die Vertragsänderung (vgl. zu diesem Erfordernis Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 308 Rn. 28; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB, Neubearb. 2019, § 308 Nr. 5 Rn. 12; siehe auch

Erman/Roloff/Looschelders, BGB, 16. Aufl., § 308 BGB Rn. 40) bei.

[26] aa) Dem Wortlaut der von dem Kläger angegriffenen Passage der Nr. 8 der AGB ist - wie die Revisionserwiderung mit Recht ausführt - ein greifbarer Anhaltspunkt dafür, dass durch diese Regelung einem Schweigen des Kunden die Bedeutung einer Zustimmung zu einer Vertragsänderung beigemessen würde, nicht zu entnehmen. Vielmehr enthält diese Bestimmung lediglich Ausführungen zum möglichen Zeitpunkt einer Vertragsanpassung, zu der Erforderlichkeit einer Vorabinformation des Kunden über eine geplante Vertragsanpassung und die hierfür einzuhaltende Frist sowie zum Kündigungsrecht des Kunden und der hierauf bezogenen Verpflichtung der Beklagten, den Kunden auf dieses Recht hinzuweisen. Zu der Möglichkeit und den rechtlichen Folgen eines Schweigens des Kunden nach dessen Information über eine von der Beklagten beabsichtigte Vertragsanpassung verhält sich diese Regelung hingegen nicht. Ein solches Schweigen findet im Wortlaut der Klausel vielmehr keine Erwähnung.

[27] (1) Bereits hierdurch unterscheidet sich die vorliegend angegriffene Klausel entscheidend von derjenigen, die dem von der Revision angeführten Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 (VIII ZR 349/14, NJW 2016, 2101) zugrunde lag. Die in dem vorstehend genannten, ebenfalls einen Verbandsprozess betreffenden Senatsurteil behandelte Klausel, die das dort beklagte Gasversorgungsunternehmen (ebenfalls) in (Norm-)Sonderkundenverträgen gegenüber Verbrauchern verwendet hatte, wies demgegenüber folgenden Inhalt auf:

"Anpassungen des Vertrags ausgenommen Preisanpassungen und vertragswesentliche Regelungen, werden dem Kunden mit einer Frist von mindestens 6 Wochen zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens schriftlich mitgeteilt. In diesem Fall ist der Kunde berechtigt, den Vertrag in Textform ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Inkrafttreten der Anpassung zu kündigen. Kündigt er den Vertrag nicht, so treten die Anpassungen ab dem in der Mitteilung genannten Zeitpunkt in Kraft. Die W.-AG ist verpflichtet, den Kunden in der schriftlichen Mitteilung auf die Bedeutung seines Schweigens hinzuweisen."

[28] In dieser Klausel wurde mithin - anders als im Streitfall - das Schweigen des Kunden ausdrücklich erwähnt und mit einer - durch die hierauf bezogene Hinweispflicht des Verwenders der AGB noch unterstrichenen - rechtlichen Bedeutung hinsichtlich der Vertragsanpassung versehen. Aufgrund dieses Umstands ist der Senat in dem vorbezeichneten Urteil vom 9. Dezember 2015

(VIII ZR 349/14, NJW 2016, 2101 Rn. 22 ff.) zu der Beurteilung gelangt, die dortige Klausel sei an § 308 Nr. 5 BGB zu messen, weil sie eine Erklärungsfiktion enthalte; denn die dem Kunden mitgeteilte Vertragsänderung komme durch dessen Schweigen zustande, sofern er den Energielieferungsvertrag nicht vorher kündige.

[29] (2) So verhält es sich im Streitfall indes nicht. Nach dem Wortlaut der angegriffenen Passage der Nr. 8 der AGB wird einem Schweigen des Kunden eine Erklärungsfiktion im Sinne des § 308 Nr. 5 BGB nicht beigemessen. Eine solche Erklärungsfiktion lässt sich auch nicht etwa mittelbar aus dem Wortlaut dieser Regelung ableiten.

[30] bb) Die vorstehende Auslegung nach dem Wortlaut wird bestätigt durch die hier nach den oben dargestellten Auslegungsgrundsätzen vorzunehmende Betrachtung der im Streit stehenden Passage im Zusammenhang mit dem gesamten Regelungsinhalt der Nr. 8 der AGB (siehe hierzu oben unter B I 2 b cc).

[31] (1) In dem - der angegriffenen, mit der Formulierung "Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer" eingeleiteten Passage unmittelbar vorausgehenden - Satz 4 der Klausel Nr. 8 der AGB wird bestimmt, dass die Beklagte in "solchen Fällen" - womit ersichtlich die in den vorhergehenden Sätzen 1 bis 3 geregelten Fälle einer für die Beklagte weder vorherzusehenden noch beeinflussbaren nachträglichen Störung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses oder einer entsprechenden Vertragslücke gemeint sind - verpflichtet ist, den Vertrag oder die AGB - mit Ausnahme der Preise - "unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht".

[32] (2) Nur hierauf - mithin allein auf die Berechtigung und Verpflichtung der Beklagten zu einer einseitigen Vertragsänderung - bezieht sich die in der angegriffenen Passage enthaltene Regelung der Art und Weise der Vertragsanpassung. Da mithin auch die Betrachtung des Gesamtinhalts und -zusammenhangs der Klausel Nr. 8 der AGB eindeutig ergibt, dass die angegriffene Passage sich auf eine einseitige Vertragsänderung bezieht, ist für die Annahme einer Erklärungsfiktion im Sinne des § 308 Nr. 5 BGB kein Raum.

[33] cc) Angesichts der Eindeutigkeit des Auslegungsergebnisses sind die Voraussetzungen für eine - von der Revision herangezogene - kundenfeindlichste Auslegung (siehe hierzu oben unter B I 2 b aa) nicht gegeben. Die im Streit stehende Passage der Nr. 8 der AGB kann deshalb auch nicht etwa - wie die Revision meint - im Wege der kundenfeindlichsten Auslegung dahingehend verstanden werden, dass dem Schweigen des Kunden auf eine Änderungs- oder Ergänzungserklärung der Beklagten - im Wege einer Erklärungsfiktion nach § 308 Nr. 5 BGB - die Bedeutung einer Zustimmung zur Vertragsänderung in Gestalt eines rechtlich verbindlichen Verzichts auf Einwendungen gegen die Voraussetzungen oder die inhaltliche Ausübung dieses Rechts beizumessen sei. Eine solche Auslegung findet bereits im Wortlaut der Regelung keinen Halt.

[34] 3. Das Berufungsgericht hat - entgegen der Auffassung der Revision - ebenfalls rechtsfehlerfrei angenommen, dass die beanstandete Passage in Nr. 8 der AGB auch nicht deshalb unwirksam ist, weil sie Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligte (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).

[35] a) Eine solche unangemessene Benachteiligung ergibt sich, anders als die Revision meint, insbesondere nicht daraus, dass die Klausel Nr. 8 der AGB, in deren Gesamtkontext die angegriffene Passage - wie oben (unter B I 2 b cc) ausgeführt - zu beurteilen ist, der Beklagten ein unzulässiges einseitiges Recht zur Vertragsänderung oder -ergänzung einräumte.

[36] Dabei ist hinsichtlich des Gegenstands und des Umfangs der hier vorzunehmenden Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB - wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht - zu berücksichtigen, dass sich das mit der vorliegenden Klage verfolgte Unterlassungsbegehren des Klägers lediglich gegen diejenigen Teile der Klausel Nr. 8 der AGB richtet, welche die Art und Weise der Vertragsanpassung betreffen (Sätze 5 bis 8), während eine Unterlassung der Verwendung der Teile der Klausel, die der Beklagten unter den dort im Einzelnen bezeichneten Voraussetzungen (nachträgliche, nicht vorhersehbare Störung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses oder Entstehung von Vertragslücken) die Befugnis zu einer einseitigen Anpassung oder Ergänzung des Vertrags und der AGB einräumen (Sätze 1 bis 4), mit dem Klageantrag nicht erstrebt wird.

[37] Dementsprechend wendet sich auch die Revision nicht gegen die in den vorstehend genannten Sätzen der Klausel Nr. 8 geregelten Einzelheiten der Voraussetzungen des Rechts der Beklagten zur einseitigen Vertragsänderung, sondern konzentriert ihren Angriff darauf, eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB durch die mit der Klage angegriffene Passage der Nr. 8 der AGB daraus herzuleiten, dass es bereits von vornherein an jeglicher rechtlichen Grundlage für eine einseitige Vertragsänderung durch die Beklagte ­ und damit zugleich an der Grundvoraussetzung für die in dieser Passage geregelte Art und Weise einer solchen Vertragsanpassung - fehlte. Dieser Einwand greift indes nicht durch.

[38] aa) Allerdings stellt die Anpassung eines Vertrags durch neue, wie vorliegend allein von dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen aufgestellte Regelungen, einen Eingriff in ein bestehendes Vertragsverhältnis dar. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Befugnis des Verwenders zu einem solchen einseitigen Eingriff - und damit zu einer Änderung des Inhalts des Schuldverhältnisses gemäß § 311 Abs. 1, § 315 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 18 ff. mwN [zu einseitigen Vertragsänderungen bei Stromlieferungsverträgen mit Sonderkunden]) - lässt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unter Beachtung der nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigenden Interessen beider Vertragsparteien und des Transparenzgebots (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) grundsätzlich aber jedenfalls dann rechtfertigen, wenn durch unvorhersehbare Änderungen, die der Verwender nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, das bei Vertragsschluss bestehende Äquivalenzverhältnis in nicht unbedeutendem Maße gestört wird oder wenn eine im Regelungswerk etwa dadurch, dass eine Klausel durch die Rechtsprechung für unwirksam erklärt wird, entstandene Lücke Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags entstehen lässt, die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind (vgl. BGH, Urteile vom 17. März 1999 - IV ZR 218/97, BGHZ 141, 153, 155 mwN; vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, NJW-RR 2008, 134 Rn. 11; vgl. auch BGH, Urteile vom 8. Oktober 1997 - IV ZR 220/96, BGHZ 136, 394, 401 f.; vom 19. Oktober 1999 - XI ZR 8/99, NJW 2000, 651 unter II 3; vom 15. April 2010 - III ZR 258/09, juris Rn. 7; vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, aaO Rn. 20; vgl. ferner BGH, Urteil vom 27. April 2021 - XI ZR 26/20, NJW 2021, 2273 Rn. 26 f. [zur Zustimmungsfiktion im Falle des Schweigens des Verbrauchers auf eine ihm vom Verwender angebotene Vertragsänderung]).

[39] bb) Jedenfalls diesen Anforderungen wird die Klausel Nr. 8 der AGB gerecht. Aus ihr ergibt sich bei der notwendigen objektiven Auslegung hinreichend deutlich, unter welchen Voraussetzungen der Beklagten eine einseitige Vertragsänderung beziehungsweise -ergänzung möglich ist, ohne dass hierbei der von der vorstehend genannten Rechtsprechung aufgezeigte Rahmen möglicher einseitiger Vertragsanpassungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlassen wird.

[40] (1) In der Klausel wird ausgeführt, dass die Ausgestaltung des Stromversorgungsvertrags und der AGB auf Rahmenbedingungen, wie etwa dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV), der Stromnetzzugangsverordnung (StromNZV), dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie den Entscheidungen der Bundesnetzagentur beruhen (Satz 1) und dass durch eine Änderung dieser Rahmenbedingungen, die die Beklagte nicht veranlasst und auf die sie auch keinen Einfluss hat, eine unvorhergesehene Störung des Äquivalenzverhältnisses in nicht unbedeutendem Maße eintreten kann (Satz 2). Die Klausel führt weiter aus, dass nach dem Vertragsschluss auch eine im Vertrag und/oder den AGB entstandene Lücke nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags entstehen lassen kann, die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind (Satz 3).

[41] Nur für diese Fälle, die denjenigen entsprechen, die die oben (unter B I 3 a aa) dargestellte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt hat, räumt Nr. 8 Satz 4 der AGB der Beklagten das Recht ein - und erlegt ihr zugleich die Pflicht auf -, den Versorgungsvertrag oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen - mit Ausnahme der Preise - anzupassen oder zu ergänzen, wobei die Anpassung oder Ergänzung allein dazu dienen darf, das Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen oder entstandene Vertragslücken insoweit zu schließen, als dies zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist.

[42] (2) Damit beschränkt Nr. 8 der AGB das einseitige Recht der Beklagten zur Vertragsanpassung auf die genannten Fallgestaltungen und sind die Gestaltungsmöglichkeiten der Beklagten hinreichend dahingehend konkretisiert (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), dass eine Änderung beziehungsweise Ergänzung nur außerhalb der Preisgestaltung und nur insoweit erfolgen darf, wie es - auch im Sinne des Kunden - die Beseitigung der unvorhergesehenen Vertragsstörungen erforderlich macht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07, NJW-RR 2008, 134 Rn. 11 ff.; vgl. demgegenüber zum Fall einer inhaltlich nicht eingegrenzten Änderungsbefugnis: BGH, Urteil vom 27. April 2021 - XI ZR 26/20, NJW 2021, 2273 Rn. 26, 31 f., 38 [zur Zustimmungsfiktion]).

[43] cc) Soweit die Revision unter Hinweis auf einzelne Stimmen in der Literatur (MünchKommBGB/Basedow, 8. Aufl., § 305 Rn. 90; BeckOGK-BGB/

Lehmann-Richter, Stand: 1. Juni 2021, § 305 Rn. 268 ff.) meint, einseitige Änderungsrechte - wie das vorliegende in Nr. 8 der AGB - seien - jedenfalls für Allgemeine Geschäftsbedingungen - generell unzulässig, weil sich das gemäß § 305 Abs. 2 BGB für die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag notwendige Einverständnis der anderen Vertragspartei mit deren Geltung jeweils auch auf die nachträglich geänderten Geschäftsbedingungen beziehen müsse und ein solches Einverständnis weder antizipiert noch durch ein im Ausgangsvertrag vereinbartes Gestaltungsrecht des Verwenders ersetzt werden könne (vgl. BeckOGK-BGB/Lehmann-Richter, aaO Rn. 269 f.), führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung.

[44] Denn jedenfalls für den hier zu beurteilenden Fall der Energieversorgung (vgl. § 3 Nr. 14 EnWG - hier: mit Elektrizität) von Letztverbrauchern (§ 3 Nr. 25 EnWG) beziehungsweise Haushaltskunden (§ 3 Nr. 22 EnWG) außerhalb der Grundversorgung ist, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, der Gesetzgeber (vgl. BT-Drucks. 17/6072, S. 85 [zu § 41 Abs. 3 EnWG aF]) - und dementsprechend auch der Senat (vgl. nur Senatsurteil vom 5. Juli 2017

- VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 19 f. mwN) - stets von der grundsätzlich bestehenden Möglichkeit der Vereinbarung eines einseitigen Rechts des Energieversorgers zur Änderung der Vertragsbedingungen - und damit eines einseitigen Änderungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, aaO Rn. 20 mwN) - ausgegangen.

[45] (1) Bereits die vom Berufungsgericht herangezogene Vorschrift des § 41 Abs. 3 EnWG in der bis zum 26. Juli 2021 unverändert geltenden Fassung vom 26. Juli 2011 (im Folgenden: aF; BGBl. I S. 1554) enthielt für Verträge über die Belieferung von Haushaltskunden mit Energie außerhalb der Grundversorgung die Regelung, dass die Energielieferanten die Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte "Änderung der Vertragsbedingungen" und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten hatten (§ 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG aF). Weiter hieß es hierzu in § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG aF: "Ändert der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig, kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen" (siehe zu diesem einseitigen Änderungsrecht Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, aaO Rn. 18 ff. mwN).

[46] (2) Auch die seit dem 27. Juli 2021 geltende Fassung des § 41 EnWG vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geht von einer solchen Möglichkeit der einseitigen Änderung der Vertragsbedingungen durch das Energieversorgungsunternehmen aus. Dementsprechend heißt es in § 41 Abs. 5 EnWG, Energielieferanten, die sich "im Vertrag das Recht vorbehalten haben, die Vertragsbedingungen einseitig zu ändern", hätten Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall vor Ablauf einer Abrechnungsperiode, auf einfache und verständliche Weise über die beabsichtigte Ausübung eines Rechts auf Änderung der Preise oder sonstiger Vertragsbedingungen und über die Rechte der Letztverbraucher zur Vertragsbeendigung zu unterrichten (§ 41 Abs. 5 Satz 1 EnWG). § 41 Abs. 5 Satz 4 EnWG sieht in diesem Zusammenhang vor, dass der Letztverbraucher den Vertrag, wenn der Energielieferant "ein Recht zur Änderung der Preise oder sonstigen Vertragsbedingungen aus[übt]", ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen kann.

[47] (3) Entgegen der Auffassung der Revision beschränkt sich diese vom Gesetzgeber vorgesehene Möglichkeit der Vereinbarung eines einseitigen Rechts des Energieversorgers zur Änderung der Vertragsbedingungen nicht auf Preisanpassungen aufgrund wirksamer Preisanpassungsklauseln, sondern erfasst auch sonstige Vertragsänderungen im Sinne des § 311 Abs. 1 BGB (vgl. hierzu im Einzelnen bereits Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 18 ff. mwN).

[48] Die von der Revision befürwortete Einschränkung ließ sich bereits der Vorschrift des § 41 Abs. 3 EnWG aF - angesichts des dort verwendeten umfassenden Begriffs der "Änderung der Vertragsbedingungen" - nicht entnehmen. Noch deutlicher zeigt die nunmehr geltende Fassung des § 41 EnWG, dass für die von der Revision vertretene Beschränkung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift auf Preisanpassungen kein Raum ist. Denn in § 41 Abs. 5 Satz 4 EnWG hat der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Recht zur einseitigen Vertragsänderung die Formulierung "Recht zur Änderung der Preise oder sonstigen Vertragsbedingungen" verwendet und damit eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass die Vereinbarung eines einseitigen Änderungsrechts grundsätzlich auch letztere umfassen kann.

[49] b) Die von dem Kläger beanstandete Regelung in Nr. 8 der AGB genügt auch ansonsten den - zwingenden (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 2017 - VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206 Rn. 9) - Vorgaben der Vorschrift des § 41 Abs. 3 EnWG aF (jetzt § 41 Abs. 5 Satz 1, 4 EnWG). Insbesondere bestehen bezüglich der Begrenzung der Kündigungsmöglichkeit auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsänderung Bedenken im Hinblick auf § 41 Abs. 3 EnWG aF nicht (vgl. hierzu Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 349/14, NJW 2016, 2101 Rn. 10 ff.; siehe auch die Vorschrift des § 41 Abs. 5 EnWG, dessen Satz 4 den vorstehend genannten Zeitpunkt nunmehr ausdrücklich vorsieht).

[50] 4. Die beanstandete Passage in Nr. 8 der AGB verstößt - worauf die

Revisionserwiderung zu Recht hinweist - auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 BGB.

[51] a) Der Senat kann die angegriffene Klausel unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt auf ihre Wirksamkeit prüfen. Denn der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG bildet einen einheitlichen Streitgegenstand, gleichviel auf welche materiell-rechtliche Verbotsgründe er vom Kläger gestützt wird oder gestützt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 349/14, NJW 2016, 2101 Rn. 21 mwN).

[52] b) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht klar und verständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen sowie wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen zu lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 26. Mai 2021 - VIII ZR 42/20, WuM 2021, 438 Rn. 22; vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, WM 2020, 1840 Rn. 52; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 349/14, NJW 2016, 2101 Rn. 29; vom 25. November 2015 - VIII ZR 360/14, BGHZ 208, 52 Rn. 12; vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 179/13, BGHZ 201, 271 Rn. 27; vom 8. Oktober 2015 - I ZR 136/14, GRUR 2016, 606 Rn. 19; vom 9. Juni 2011 - III ZR 157/10, NJW-RR 2011, 1618 Rn. 27).

[53] c) Diesen Anforderungen genügt die beanstandete Passage in Nr. 8 der AGB, die - wie oben (unter B I 2 b cc und c bb) bereits ausgeführt - im Zusammenhang mit dem Gesamtinhalt dieser Regelung zu betrachten ist.

[54] aa) Sie lässt unter Zugrundelegung des oben (unter B I 2 b aa bis cc) dargestellten Auslegungsmaßstabs für einen durchschnittlichen, nicht rechtlich vorgebildeten Vertragspartner (Kunden) hinreichend deutlich erkennen, dass die Beklagte von der Möglichkeit, einseitig durch Änderungen und Ergänzungen auf das Vertragsverhältnis einzuwirken, nur unter der engen Voraussetzung einer von ihr nicht veranlassten beziehungsweise beeinflussten Änderung der vertraglichen Rahmenbedingungen Gebrauch machen darf. Die Änderung der vertraglichen Rahmenbedingungen muss nach Nr. 8 der AGB darüber hinaus zu einer unvorhergesehenen Störung des Äquivalenzverhältnisses in nicht unbedeutendem Maße oder zu einer Lücke im Versorgungsvertrag oder den AGB führen, die nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrags entstehen lässt, welche nur durch eine Anpassung oder Ergänzung beseitigt werden können. Ferner wird der Beklagten bei Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht jedwede Änderung oder Ergänzung des Vertrags gestattet, sondern nur eine solche, die das vertragliche Gefüge von Leistung und Gegenleistung wiederherstellt und entstandene Lücken so schließt, dass sie zur Beseitigung der entstandenen Schwierigkeiten bei der Vertragsdurchführung führen.

[55] bb) Damit sind die Rahmenbedingungen des Änderungs- und Ergänzungsrechts sowie dessen Zielrichtung hinreichend konkretisiert. Dem steht auch nicht entgegen, dass die in Nr. 8 der AGB enthaltenen Begriffe "in nicht unbedeutendem Maße gestört", "nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages", "nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen" sowie "insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht" auslegungsbedürftig und damit in ihrer Reichweite nicht vollkommen eindeutig sind. Denn das Transparenzgebot besteht anerkanntermaßen nur im Rahmen des Möglichen, weshalb die notwendig generalisierenden Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einen solchen Grad an Konkretisierung anzunehmen brauchen, dass alle Eventualitäten erfasst sind und keinerlei Zweifelsfragen auftreten können (vgl. nur BGH, Urteile vom 9. Juni 2011 - III ZR 157/10, NJW-RR 2011, 1618 Rn. 27; vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 349/14, NJW 2016, 2101 Rn. 35; jeweils mwN). Vielmehr müssen Allgemeine Geschäftsbedingungen auch noch ausreichend flexibel bleiben, um künftigen Entwicklungen und besonderen Fallgestaltungen Rechnung tragen zu können, ohne dass von ihnen ein unangemessener Benachteiligungseffekt ausgeht. Die Anforderungen an die mögliche Konkretisierung dürfen deshalb nicht überspannt werden; sie hängen auch von der Komplexität des Sachverhalts unter den spezifischen Gegebenheiten des Regelungsgegenstands ab (Senatsurteil vom 25. November 2015 - VIII ZR 360/14, BGHZ 208, 52 Rn. 36 mwN).

[56] Hieran gemessen ist der Beklagten eine weitere Präzisierung der Voraussetzungen von Nr. 8 der AGB, in deren Kontext die beanstandete Klausel - wie ausgeführt - zu betrachten ist, weder möglich noch zumutbar. Denn das Recht (und die Pflicht) zur einseitigen Vertragsänderung dient gerade der Reaktion auf unvorhersehbare Änderungen des Vertragsgefüges, die zu präzisieren zwangsläufig mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist und überdies die Gefahr der Unvollständigkeit in sich bergen würde (vgl. hierzu Senatsurteile vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, BGHZ 164, 11, 17; vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, BGHZ 194, 121 Rn. 45). Der Beklagten werden durch die Orientierung der Formulierung der Klausel Nr. 8 der AGB an den Anforderungen, welche die höchstrichterliche Rechtsprechung für die Vereinbarung eines einseitigen Rechts des Verwenders zur Vertragsänderung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgestellt hat (siehe oben unter B I 3 a aa), gegenüber ihren Kunden auch nicht etwa ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume eröffnet, die dem vom Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) umfassten Bestimmtheitsgebot zuwiderliefen (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04, aaO S. 16; vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 48/05, BGHZ 165, 12, 21 f.; vom 25. Oktober 2006 ­ VIII ZR 23/06, BGHZ 170, 1 Rn. 41; vom 8. Oktober 2015 - I ZR 136/14, GRUR 2016, 606 Rn. 19; vom 19. Mai 2016 - III ZR 274/15, NJW-RR 2016, 842 Rn. 26).

[57] II. Revision der Beklagten (Nr. 4.3 der AGB)

[58] Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Klausel Nr. 4.3 der AGB nicht zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich - anders als das Berufungsgericht meint - nicht aus §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1, 2 UKlaG in Verbindung mit § 307 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1 Satz 1 BGB.

[59] Das Berufungsgericht hat zwar noch zutreffend angenommen, dass die vorstehend genannte beanstandete Klausel wegen § 310 Abs. 2 BGB nur an § 307 BGB zu messen ist, da diese von der Beklagten in Sonderkundenverträgen verwendete Klausel nicht zum Nachteil der Abnehmer von den Vorschriften der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) abweicht und die §§ 308 und 309 BGB deshalb keine Anwendung finden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hält die beanstandete Klausel jedoch einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Sie benachteiligt die Kunden der Beklagten nicht unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB) und genügt insbesondere auch den Transparenzanforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

[60] 1. Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die angegriffene Klausel Nr. 4.3 der AGB hält vielmehr der Inhaltskontrolle nach den vorbezeichneten Bestimmungen stand.

[61] a) Zwar gehört es zu den grundlegenden gesetzlichen Regeln, dass der Gläubiger das Entstehen, die Begründetheit und die Fälligkeit seiner Forderung darlegen und beweisen muss, bevor er Erfüllung verlangen kann, und dass er umgekehrt eine Leistung nicht beanspruchen kann, wenn der Schuldner berechtigte Einwände darlegt und beweist (vgl. BGH, Urteile vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919 unter II 2 c bb (3) a, insoweit in BGHZ 163, 321 nicht abgedruckt; vom 5. Juli 1990 - IX ZR 294/89, NJW-RR 1990, 1265 unter I 1 c mwN; Erman/Roloff/Looschelders, BGB, 16. Aufl., § 307 BGB Rn. 28). Von dieser Grundregel weicht die Klausel Nr. 4.3 der AGB insoweit teilweise ab, als sie die Kunden der Beklagten mit bestimmten Einwendungen gegen die Berechtigung der Kaufpreisforderung aus der Stromlieferung auf einen Rückforderungsprozess verweist. Jedoch führt dies nicht zu einer Unwirksamkeit der Klausel wegen unangemessener Benachteiligung der Kunden nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

[62] b) Denn der Inhalt der Klausel Nr. 4.3 entspricht im Wesentlichen der Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV, die für die Grund- und Ersatzversorgung mit Strom für Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen von dem dargestellten Grundsatz abweichende Einschränkungen aufstellt und für diese ebenfalls die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV) oder eine Überschreitung des vergleichbaren Verbrauchs im vorhergehenden Abrechnungszeitraum bei Verlangen einer Nachprüfung der Messeinrichtung (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StromGVV) voraussetzt.

[63] Nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV berechtigen Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen gegenüber dem Grundversorger zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV bleibt § 315 BGB von § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV unberührt.

[64] aa) Der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV kommt zwar

- was das Landgericht, auf dessen Ausführungen sich das Berufungsgericht bei seiner Begründung berufen hat, offen gelassen hat - eine "Leitbildfunktion im weiteren Sinne" (vgl. hierzu Senatsurteile vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 246/08, BGHZ 186, 180 Rn. 34; vom 25. Februar 1998 - VIII ZR 276/96, BGHZ 138, 118, 126 f.) nicht zu. Denn aus der vom Verordnungsgeber mit § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV getroffenen Entscheidung, eine Einschränkung der Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsberechnungen im Rahmen der Grund- und Ersatzversorgung zuzulassen, folgt wegen Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29) nicht - auch nicht vor dem Hintergrund des § 310 Abs. 2 Satz 1 BGB -, dass die durch den Verordnungsgeber getroffene Entscheidung für eine solche Einschränkung in der Grund- und Ersatzversorgung ohne Weiteres auch auf - im vorliegenden Fall in Rede stehende - (Norm-)Sonderkundenverträge, auf die die Stromgrundversorgungsverordnung nicht anwendbar ist, übertragen und schon deshalb eine unangemessene Benachteiligung der Sonderkunden verneint werden kann (vgl. Senatsurteil vom 31. Juli 2013 - VIII ZR 162/09, BGHZ 198, 111 Rn. 48 ff., 56 ff.; EuGH, NJW 2013, 2253 Rn. 33 ff.).

[65] bb) Mit § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV hat der Verordnungsgeber allerdings eine Wertentscheidung für den Bereich der Grund- und Ersatzversorgung mit Strom unter Abwägung und unter Beachtung der gegenläufigen Interessen von Stromkunden und Energieversorgungsunternehmen getroffen. Die dieser Wertentscheidung zugrundeliegenden Erwägungen sind auch auf den Bereich der (Norm-)Sonderkundenverträge übertragbar, was dazu führt, dass die in Nr. 4.3 der AGB geregelte Beschränkung des Rechts der Kunden der Beklagten, Einwände gegen Rechnungen vorzubringen, und die damit einhergehende Benachteiligung nicht als unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB erscheint.

[66] (1) Die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV beruht - ebenso wie bereits die Vorgängerregelung des § 30 Nr. 1 AVBEltV - auf der Erwägung, dass die grundsätzlich zur Vorleistung verpflichteten Grundversorger im Interesse einer möglichst kostengünstigen Versorgung nicht gezwungen sein sollen, unvertretbare Verzögerungen bei der Realisierung ihrer Preisforderungen hinzunehmen, die sich daraus ergeben, dass Kunden Einwände geltend machen, die sich letztlich als unberechtigt erweisen (Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 18 mwN). Um Liquiditätsengpässe und daraus folgende Versorgungseinschränkungen zu vermeiden, soll es den Versorgungsunternehmen durch den weitgehenden Einwendungsausschluss ermöglicht werden, die Vielzahl oft kleiner Forderungen mit einer vorläufig bindenden Wirkung festzusetzen und im Prozess ohne eine abschließende Beweisaufnahme über deren materielle Berechtigung durchzusetzen (Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, aaO).

[67] (2) Der Kunde wird somit durch die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV zwar regelmäßig darauf verwiesen, die von ihm vorläufig zu erbringenden Zahlungen in einem anschließend zu führenden Rückforderungsprozess in Höhe des nicht geschuldeten Betrags erstattet zu verlangen (Senatsurteil vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, aaO Rn. 19 mwN). Dadurch wird der Kunde aber nicht unbillig rechtlos gestellt, denn es handelt sich um eine nur vorläufige Regelung, mit der lediglich die Beweisaufnahme über die darin erfassten Einwendungen in den Rückforderungsprozess des Kunden verlagert wird. Die Darlegungs- und Beweislast des Versorgungsunternehmens für die Richtigkeit seiner Abrechnung, insbesondere für den tatsächlichen Verbrauch der berechneten Strommenge, ändert sich hingegen dadurch nicht, denn in diesen Fällen ist von einer Zahlung des Kunden unter Vorbehalt auszugehen (BGH, Urteile vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, aaO mwN; vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919 unter II 2 c aa (1) und (2), insoweit in BGHZ 163, 321 nicht abgedruckt).

[68] (3) Es wird weder von der Revisionserwiderung aufgezeigt noch ist sonst ersichtlich, dass (Norm-)Sonderkunden der Beklagten durch die angegriffene Klausel Nr. 4.3 der AGB weitergehenden Benachteiligungen ausgesetzt sein könnten. Vielmehr hat auch der (Norm-)Sonderkunde, nicht anders als der Kunde in der Grund- und Ersatzversorgung, ein Interesse an einer möglichst kostengünstigen und zuverlässigen Versorgung mit Strom, die durch Liquiditätsengpässe des Stromversorgungsunternehmens und daraus folgende Versorgungseinschränkungen in Frage stünde. Denn nicht anders als der Grundversorger sieht sich der Versorger im Rahmen der Sonderkundenverträge - wie hier die Beklagte - der Problematik ausgesetzt, dass er gegenüber einer Vielzahl von Kunden relativ kleine Forderungen erheben und durchsetzen muss, bei denen Streitigkeiten typischerweise (lediglich) über Mess-, Ablese- und Rechenfehler bestehen werden (vgl. hierzu Senatsurteile vom 7. Februar 2018 - VIII ZR 148/17, NJW-RR 2018, 1012 Rn. 21; vom 21. November 2012 - VIII ZR 17/12, NJW 2013, 2273 Rn. 14). Damit wirkt sich auch die Klausel Nr. 4.3 der AGB letztlich nicht allein zu Lasten der Kunden der Beklagten aus, sondern dient auch deren berechtigten Interessen und erscheint daher in einer Gesamtschau nicht unangemessen benachteiligend nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB.

[69] 2. Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich allerdings - wie oben (unter B I 4 b und c bb) dargestellt - ferner daraus ergeben, dass eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Klausel Nr. 4.3 der AGB unzutreffend bejaht, indem es unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Landgerichts angenommen hat, einem durchschnittlichen Vertragspartner der Beklagten sei bei der gebotenen objektiven Auslegung der Klausel (siehe hierzu bereits oben unter

B I 2 b aa und bb) nicht erkennbar, wann ihm sein Recht, die eigene Leistung zu verweigern, erhalten bleibe, weil er nicht erkennen könne, wann die "ernsthafte Möglichkeit" eines "offensichtlichen Fehlers" im Sinne der Klausel bestehe.

[70] a) Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist - wie ebenfalls bereits dargestellt (siehe oben unter B I 4 b) - nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen sowie wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen zu lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Dabei besteht das Transparenzgebot - wie oben (unter B I 4 b und

c bb) ausgeführt - nur im Rahmen des Möglichen, weshalb notwendig generalisierende Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einen solchen Grad an Konkretisierung anzunehmen brauchen, dass alle Eventualitäten erfasst sind und keinerlei Zweifelsfragen auftreten können.

[71] b) Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs genügt Nr. 4.3 der AGB den Transparenzanforderungen des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klausel nicht schon deshalb intransparent, weil sich aus ihr nicht ergibt, wann die "ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers" gegeben und aus wessen Perspektive dies zu bestimmen ist.

[72] Denn das Berufungsgericht hat bei seiner gegenteiligen Sichtweise bereits nicht hinreichend bedacht, dass es aufgrund der bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebotenen objektiven Betrachtung der Klausel für die Beurteilung, ob eine ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers gegeben ist, weder auf die Sichtweise der Beklagten noch auf die Sichtweise des konkreten Vertragspartners, mithin eines bestimmten Kunden, ankommt. Vielmehr ist - wie oben (unter B I 2 b aa) im Einzelnen ausgeführt - auf die Sichtweise eines durchschnittlichen, rechtlich nicht vorgebildeten Vertragspartners der Beklagten abzustellen.

[73] Für einen solchen ist - dies ist bereits dem Begriff "offensichtlich", worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, immanent - hinreichend erkennbar, wann die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Ein Fehler ist offensichtlich, wenn er sich bereits auf den ersten Blick erkennen lässt, also bei objektiver Betrachtung vernünftige Zweifel über die Fehlerhaftigkeit nicht bestehen können (vgl. nur Senatsurteile vom 6. Dezember 1989 - VIII ZR 8/89, WM 1990, 608 unter B I 2 a; vom 21. November 2012 - VIII ZR 17/12, NJW 2013, 2273 Rn. 15; jeweils mwN).

[74] Einer weiteren Konkretisierung der Klausel (siehe hierzu oben unter

B I 4 c bb) bedurfte es vor diesem Hintergrund - entgegen der Auffassung des

Berufungsgerichts - nicht.

C.

[75] Nach alledem kann das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der Revision des Klägers aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Im Umfang der Aufhebung entscheidet der Senat in der Sache selbst, weil es weiterer Feststellungen nicht bedarf und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Berufung der Beklagten ist das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen, als dem Kläger ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Klausel Nr. 4.3 zugesprochen worden ist.

Dr. Bünger Dr. Schmidt Wiegand

Dr. Matussek Rust

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