II ZR 237/05

24.09.2007

BUNDESGERICHTSHOF

vom

24. September 2007

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: nein


BGHZ: nein

BGHR: nein


BGB §§ 305 c Abs. 2, 398; UmWG § 20 Abs. 1


Die formularmäßige Vorausabtretung der "gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr" des Zedenten erstreckt sich nicht auf die von seinem Gesamtrechtsnachfolger nach einer Verschmelzung in dessen Geschäftsbetrieb begründeten Forderungen.


BGH, Hinweisbeschluss vom 24. September 2007 - II ZR 237/05 - OLG München in Augsburg, LG Kempten


Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher

einstimmig beschlossen:

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:

[1] Die von dem Berufungsgericht aufgeworfene Grundsatzfrage der Wirksamkeit von Vorausverfügungen des übertragenden Rechtsträgers in den Fällen einer Verschmelzung stellt sich hier nicht. Vielmehr handelt es sich in erster Linie um eine Frage der Auslegung des Globalzessionsformulars der Beklagten unter dem Blickwinkel des AGB-Rechts (§§ 3 AGBG, 305 c Abs. 2 BGB). Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552 a ZPO).

[2] 1. Ziffer 1 des von der Beklagten verwendeten Zessionsformulars regelt den "Sicherungsumfang", nämlich den Kreis der durch die Globalzession gesicherten Forderungen der Beklagten "aus der bankmäßigen Geschäftsverbindung". Soweit die Sicherheit bei Identität von Sicherungsgeber und Schuldner auch "Forderungen" erfassen soll, "die vom Gesamtrechtsnachfolger des Schuldners begründet werden", betrifft auch das nur den "Sicherungsumfang" wie sich aus der nachfolgenden Einschränkung für den Fall fehlender Identität von Sicherungsgeber und Schuldner ergibt (vgl. zu dieser Konstellation BGHZ 106, 19; 109, 197; Bauer, Genossenschafts-Handbuch, Nr. 4000 § 20 UmwG Rdn. 53; Hopt/v. Heymann, Vertrags- und Formularbuch zum Handels-, Gesellschafts-, Bank- und Transportrecht, VI.H.3 Anm. 6).

[3] Der hier maßgebliche Kreis der zur Sicherung abgetretenen Forderungen wird in dem Zessionsformular erst unter Ziff. 2 bestimmt. Danach tritt der Sicherungsgeber "sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr, insbesondere aus Lieferungen und Leistungen gegen ... alle Drittschuldner mit den Anfangsbuchstaben A bis Z ... an die Bank ab". Von einem Gesamtrechtsnachfolger des Sicherungsgebers in dessen Geschäftsbetrieb begründete Forderungen werden hier nicht genannt. Ihre Einbeziehung ergibt sich - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht, zumindest nicht hinreichend deutlich (§ 3 AGBG bzw. § 305 c Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 229 § 5 EGBGB) daraus, dass die (revolvierende) Globalzession auch Forderungen der Bank gegen einen Gesamtrechtsnachfolger des Schuldners sichern soll. Vielmehr ist - wie in dem vorliegenden Formular vorgezeichnet - zwischen den gesicherten Forderungen der Bank und den zur Sicherung abgetretenen Forderungen des Schuldners/Sicherungsgebers zu unterscheiden. Die von der Revision verfochtene Auslegung liefe darauf hinaus, dass der Sicherungsgeber als Nichtberechtigter entsprechend § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 3 BGB über künftige Forderungen eines etwaigen Gesamtrechtsnachfolgers verfügen soll, welche dieser in seinem - schon vor der Universalsukzession bestehenden - Geschäftsbetrieb begründet. Eine derartige Vereinbarung ist dem vorliegenden Zessionsformular nicht zu entnehmen; sie wäre im Übrigen aus der unbefangenen Sicht des Zedenten, der lediglich Bestandteile seines eigenen (künftigen) Vermögens als Sicherungsmittel einsetzen will, auch "überraschend" i.S. von § 305 c Abs. 1 BGB (§ 5 AGBG a.F.) und daher nicht wirksam vereinbart.

[4] 2. Etwas anderes folgt auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen der Universalsukzession gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG. Das Erlöschen des übertragenden Rechtsträgers gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG begründet zwar - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - keine Besonderheit gegenüber einer Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 Abs. 1 BGB. Jedoch erweitert die Universalsukzession nicht den Umfang einer von dem Rechtsvorgänger getroffenen Verfügung oder der ihr zugrunde liegenden Verpflichtung, die sich hier auf die Vorausabtretung der im Geschäftsverkehr der Sicherungsgeberin begründeten Forderungen bezog (vgl. oben 1). Anders als in den Fällen, welche den von der Revision herangezogenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 1960 (BGHZ 32, 367) und vom 14. Juli 1997 (II ZR 122/96, ZIP 1997, 1589) zugrunde lagen, ist hier nicht ersichtlich, dass die von der Gesamtrechtsnachfolgerin (bzw. von der übernehmenden Gesellschaft) begründeten Forderungen aus dem auf sie übergegangenen Vermögen oder auch nur aus schwebenden Rechtsbeziehungen ihrer Rechtsvorgängerin stammten. Das

von dem Berufungsgericht zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Mai 1980 (VIII ZR 107/79, ZIP 1980, 534) betrifft die Fortgeltung einer Bürgschaft im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge auf Seiten der Bank und ist daher für den vorliegenden Fall ohnehin nicht einschlägig.

Goette Kurzwelly Kraemer

Caliebe Drescher

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

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