IV ZR 37/07

17.10.2007

BUNDESGERICHTSHOF

vom

17. Oktober 2007

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


ARB 94 § 3 (1) d) dd)


Zur Anwendbarkeit der so genannten Baufinanzierungsklausel gemäß § 3 (1) d) dd) ARB 94 auf Beteiligungen an Immobilienfonds.


BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2007 - IV ZR 37/07 - OLG Frankfurt am Main, LG Wiesbaden


Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Schlichting, Seiffert, Wendt und Dr. Franke

am 17. Oktober 2007

gemäß § 552 a ZPO einstimmig beschlossen:

Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2007 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Streitwert: 32.611,84 €

Gründe:

[1] I. Der Senat hat den Parteien gemäß § 552a ZPO folgenden Hinweis erteilt:

[2] 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung liegen nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nicht schon dann zu, wenn sie lediglich in Zusammenhang mit einer abstrakt generellen Rechtsfrage bei der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen gebracht wird. Erforderlich ist weiter - außer dass deren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder der beteiligten Verkehrskreise umstritten ist (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02 - r+s 2004, 166 unter II 2) -, dass die Rechtssache eine solche Rechtsfrage im konkreten Fall als entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 154, 288, 291; 152, 182, 191). Das ist hier insgesamt nicht der Fall. Anderes vermag auch das Berufungsurteil oder die Revisionsbegründung nicht aufzuzeigen.

[3] a) Ob der Vorvertragseinwand - wie vom Berufungsgericht angenommen - durchgreift, weil die Widerrufsbelehrung nach dem HWiG bei Vertragsschluss 1993 und damit vor Abschluss der Rechtsschutzversicherung 1999 nicht erteilt worden ist, begegnet allerdings Bedenken. Dabei wird außer Acht gelassen, dass es für den Eintritt des Rechtsschutzfalles gemäß § 4 (1) c) ARB 94 auf den Verstoß ankommt, den der Versicherungsnehmer seinem Vertragspartner anlastet. Das ist zuletzt in dem Senatsurteil vom 28. September 2005 - IV ZR 106/04 - VersR 2005, 504 noch einmal ausführlich dargelegt worden. Bei der danach vorzunehmenden Festlegung des Versicherungsfalles als die dem Vertragspartner vorgeworfene Pflichtverletzung kommt es dann auf den Tatsachenvortrag an, mit dem der Versicherungsnehmer den Verstoß begründet. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Anspruch hergeleitet wird (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 - IV ZR 139/01 - VersR 2003, 638 unter 1 a). Nach dem Klägervortrag ist der früheste Zeitpunkt für den Beginn des Pflichtverstoßes die der KSK angelastete Ablehnung der Widerrufsberechtigung 2004, aus der der Kläger seinen Anspruch auf Rückgängigmachung der Darlehensvereinbarung ableitet.

[4] Der Kläger begründet demgemäß sein Interesse an der Rückabwicklung des Kreditvertrages ab 2004 mit dem Vorwurf, die KSK habe vertragswidrig seine Widerrufsberechtigung zu diesem Zeitpunkt bestritten. Dieser dem Vertragspartner angelastete Verstoß liegt in versicherter Zeit. Der Rechtskonflikt war auch bei Vertragsschluss noch nicht im Sinne der vorgenannten Senatsrechtsprechung vorprogrammiert. Eine Vorverlagerung des Haftungsausschlusses gemäß § 4 (3) a) ARB 94 scheidet danach ebenfalls aus. Klärungsbedürftiges ist nach der angeführten gefestigten Senatsrechtsprechung insoweit nicht dargetan oder sonst ersichtlich.

[5] b) Auch ein Zulassungsgrund im Sinne der vorgenannten Voraussetzungen bei der Auslegung und Anwendung der Risikoausschlüsse des § 3 (1) d) ARB 94 wird weder in dem Berufungsurteil noch in der Revisionsbegründung dargelegt.

[6] Der Senat hat zuletzt in seinen Urteilen vom 29. September 2004 - IV ZR 170/03 - VersR 2004, 1596 und 28. September 2005 - IV ZR 106/04 - VersR 2005, 684 insbesondere zu dem Leistungsausschluss in § 3 (1) d) dd) i.V. mit bb) ARB 94 (Baufinanzierungsklausel) umfänglich Stellung genommen und darin auch die - im Verhältnis zu der Vorgängerregelung des § 4 (1) k) ARB 75 - weitergehende Fassung herausgearbeitet. Danach bezieht sich der Risikoausschluss - zusammengefasst - auf sämtliche Streitigkeiten aus Finanzierungsverhältnissen, die der Versicherungsnehmer für die Realisierung von ihm zuzuordnender Bauvorhaben eingegangen ist, und setzt keinen Bezug zu einem spezifischen Baurisiko voraus, sondern greift, sofern nur ein ursächlicher Zusammenhang mit der Finanzierung einer solchen Maßnahme besteht; nicht mehr an das Vorhaben selbst, sondern an seine Finanzierung wird angeknüpft.

[7] Danach ist die weite Fassung dieses Risikoausschlusses unter Einbeziehung aller Finanzierungsstreitigkeiten einerseits mit einem adäquat kausalen Bezug zu den in aa) bis cc) der Klausel aufgeführten Vorhaben des Versicherungsnehmers andererseits festgeschrieben. Damit ist auch der vom Berufungsgericht angesprochene zeitliche und sachliche Zusammenhang der Streitigkeit mit einer Baumaßnahme hinreichend festgelegt. Das wird auch in der Rechtslehre nicht abweichend beurteilt (vgl. nur Prölss/Martin/Armbrüster, VVG 27. Aufl. § 3 ARB 94 Rdn. 6 und 8; Harbauer/Maier, Rechtsschutzversicherung 7. Aufl. § 3 ARB 94 Rdn. 6b und 6c). Der Senatsrechtsprechung zu der Vorgängerregelung des § 4 (1) k) ARB 75 (Urteile vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02 - VersR 2003, 454 und 25. Juni 2003 - IV ZR 32/03 - r+s 2003, 412) ist nichts anderes zu entnehmen; sie ist insoweit nicht einschlägig.

[8] Dieses Verständnis des Zusammenhangs von Finanzierung eines dem Versicherungsnehmer über aa) bis cc) der Klausel zuzuordnenden Bauvorhabens erscheint einer näheren abstrakt generellen Differenzierung nicht zugänglich und zwar insbesondere auch nicht in Bezug auf Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds, wie es sich das Berufungsgericht vorgestellt haben mag. Die Frage, ob solche Beteiligungen von diesem Risikoausschluss erfasst werden, ist allgemein nicht klärungsfähig. Es verbleibt nur die dem Tatrichter zunächst vorbehaltene Rechtsanwendung im Einzelfall insbesondere anhand der Ausgestaltung der jeweiligen Beteiligung, was eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigt.

[9] 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Entscheidung ist im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem notariellen Angebot vom 17. November 1993 unter II sind alle Rechte der Gesellschafter vererblich und übertragbar. Dazu gehört auch die Teilhabe in Bezug auf die den Gesellschaftszweck bildende Planung und Bebauung des zu erwerbenden Grundstücks mit einem Geschäftszentrum (I (3) und (4) des notariellen Angebots). Das ergibt sich aus IV der notariellen Vertragsannahme vom 8. Dezember 1993, mit der alle Gesellschafter die Berichtigung des Grundbuchs bezüglich dieses Grundbesitzes dahingehend bewilligen und beantragen, dass alle Gesellschafter als Eigentümer in Gesellschaft des bürgerlichen Rechts eingetragen werden. Der Grundbesitz sollte auf diesem Wege auf die Gesellschafter übertragen werden. Etwaige Zweifel an dem nur noch erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang mit einem Erwerbsvorgang gemäß aa) oder einem Bauvorgang gemäß bb) der Klausel sind damit ausgeräumt. Die nach dem vorgelegten Grundbuchauszug spätere Eintragung der Fonds-GbR als Eigentümerin ändert nichts daran, dass die Finanzierung sich auf ein Vorhaben (auch) des Klägers als Gesellschafter und nicht etwa nur des Immobilienfonds bezog und bezieht und damit auf ein Risiko, das der Versicherer nach den ARB 94 nicht übernehmen wollte und deswegen ausgeschlossen hat. Das hat auch das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt.

[10] II. Die dagegen gerichteten Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 9. Oktober 2007 geben zu einer davon zu seinen Gunsten abweichenden Beurteilung keinen Anlass.

[11] Insbesondere ist die von ihm erneut geltend gemachte Grundsatzbedeutung der Frage nicht gegeben, ob Beteiligungen an geschlossenen Immobilienfonds unter die Baufinanzierungsklausel (§ 3 (1) d) dd) ARB 94) fallen. Entgegen seiner Auffassung hängt die Antwort gerade von der rechtlichen Struktur der Beteiligung vor allem in Bezug auf die unter aa) bis cc) der Klausel beschriebenen Bauvorhaben ab. Angesichts der unüberschaubaren, nicht eingrenzbaren Möglichkeiten, Beteiligungen dieser Art rechtlich auszugestalten, ist die vom Berufungsgericht gesehene Zulassungsfrage abstrakt generell nicht zu beantworten, mithin auch nicht klärungsfähig.

[12] Ohne Erfolg bezieht sich der Kläger weiterhin darauf, dass es insbesondere "nach dem inzwischen vollzogenen dogmatischen Wandel in der Betrachtung der GbR" (vgl. BGHZ 146, 341 ff.) keine Teilhabe der Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen gebe. Der Senat hat bereits in seinem Hinweis dargelegt, dass es für die Anwendung der Baufinanzierungsklausel auf die Erwerbsvorgänge 1993 ankommt. Danach sollten den Beteiligten dieses Fonds der Grundbesitz übertragen werden, worüber der erforderliche adäquate Bezug zu einem Bauvorhaben i.S. der Klausel hergestellt ist. Die damit verbundenen Risiken hat der Versicherer - für den Versicherungsnehmer erkennbar - gerade ausschließen wollen.

[13] Ein Widerspruch zu den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die in dieser Beziehung den Rechtsstreit von dem des Oberlandesgerichts Düsseldorf VersR 2007, 832 unterscheiden könnte, ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht erkennbar. In beiden Fallgestaltungen werden den Erwerbern von Fondsanteilen Bauvorhaben über den Grundbesitz zugeordnet. Auf das weitere rechtliche Schicksal des Grundbesitzes kommt es - auch mit Blick auf eine später gewandelte Rechtsprechung zur GbR - nicht an.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Wendt Dr. Franke

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