IX ZR 46/08

16.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF

vom

16. Oktober 2008

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


ZPO § 566 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 1; § 544 Abs. 2 Satz 3


Wird die Zulassung einer Sprungrevision beantragt, sind die Zulassungsgründe in gleicher Weise wie im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde darzulegen.

InsO § 49

Das Recht eines Grundpfandgläubigers auf abgesonderte Befriedigung umfasst auch die nach Insolvenzeröffnung entstandenen Kosten.


BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2008 - IX ZR 46/08 - AG Salzwedel


Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 16. Oktober 2008

beschlossen:

Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision gegen das Urteil des Amtsgerichts Salzwedel vom 29. Januar 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Zulassungsverfahren wird auf 2.185,22 € festgesetzt.

Gründe:

[1] I. Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des E. L. (nachfolgend: Schuldner). Die beklagte Sparkasse hat als Inhaberin von Grundpfandrechten das Zwangsversteigerungsverfahren über im Eigentum des Schuldners stehende Grundstücke beantragt. Infolge der Zusage des Klägers, aus dem Veräußerungserlös 30.700 € an sie auszukehren, hat sich die Beklagte mit einem freihändigen Verkauf des Grundbesitzes einverstanden erklärt.

[2] Nach Rücknahme des Zwangsversteigerungsantrages sind zu Lasten der Beklagten, die den vereinbarten Erlösanteil von 30.700 € aus dem Verkauf der Grundstücke erhielt, Kosten in Höhe von 2.185,22 € angefallen. Der Kläger hat seine Feststellungsklage, wonach er nicht zur Zahlung dieses Betrages an die Beklagte verpflichtet ist, auf die von der Beklagten erhobene Widerklage über 2.185,22 € für erledigt erklärt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Mit seiner Sprungrevision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

[3] II. 1. Der Antrag auf Zulassung der Sprungrevision ist aufgrund der schriftlichen Einwilligung der Beklagten statthaft (§ 566 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig, weil es an der ordnungsgemäßen Darlegung eines Zulassungsgrundes fehlt (§ 566 Abs. 2 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 ZPO).

[4] Nach Einführung der Zulassungsrevision durch die ZPO-Reform ist auch die Sprungrevision von einer Zulassung durch das Revisionsgericht abhängig, die an dieselben Zulassungskriterien wie die Revision anknüpft (BT-Drucks. 14/4722 S. 109). Da die Zulassungsentscheidung dem Revisionsgericht übertragen wird, müssen folgerichtig gemäß § 566 Abs. 2 Satz 3 ZPO in der Antragsschrift (BT-Drucks., aaO) ebenso wie bei einer Nichtzulassungsbeschwerde die Voraussetzungen für die Zulassung der Sprungrevision nach § 566 Abs. 4 Satz 1 ZPO ordnungsgemäß ausgeführt werden (vgl. Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. § 566 Rn. 6; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 566 Rn. 6; Wieczorek/Prütting, ZPO 3. Aufl. § 566 Rn. 9). Der Kläger macht im Blick auf drei von ihm formulierte Rechtsfragen jeweils den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung geltend. Insoweit fehlt es aber an der gebotenen Darlegung, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite die einzelne Rechtsfrage umstritten ist (BGHZ 152, 182, 191).

[5] 2. Die Sache ist auch zutreffend entschieden.

[6] Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 17. Juli 2008 - IX ZR 132/07, ZIP 2008, 1539 Rn. 9 erkannt, dass sich das Recht auf abgesonderte Befriedigung auch auf nach Insolvenzeröffnung bis zum Abschluss der Verwertung entstandene Zins- und Kostenansprüche des Gläubigers erstreckt. Insoweit ist der von dem Kläger in den Vordergrund gerückte Gesichtspunkt der Ersatzabsonderung ohne Bedeutung. Eine abgesonderte Befriedigung ist gegeben, wenn es - wie im Streitfall - statt einer Verwertung im Zwangsversteigerungsverfahren zu einem einverständlichen freihändigen Verkauf kommt (BGHZ 47, 181, 183). Die Kosten zur Durchsetzung des Absonderungsrechts der Beklagten genießen darum abgesonderte Befriedigung. Die Frage einer Tilgungsreihenfolge ist in vorliegender Sache nicht entscheidungserheblich, weil der Veräußerungserlös

- wie die Abführung eines Betrages von 21.128,77 € an die Masse unterstreicht - auch die Verfahrenskosten abdeckt.

Ganter Gehrlein Vill

Lohmann Fischer

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