IX ZR 87/09

15.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF

vom

15. Dezember 2011

in dem Rechtsstreit


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


AnfG § 7 Abs. 2


Die Anfechtungsankündigung muss die befriedigungsbedürftige Forderung bezeichnen.


BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2011 - IX ZR 87/09 - OLG Celle, LG Hannover


Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill als Vorsitzenden, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

am 15. Dezember 2011

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 2. April 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 34.108,62 € festgesetzt.

Gründe:

[1] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

[2] 1. Die geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverletzung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Beklagte die von der Klägerin im Berufungsrechtszug erstmals vorgebrachten Angaben zur Kenntnis der Beklagten von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin bestritten hat und im Hinblick auf § 531 ZPO eine Einvernahme des benannten Zeugen ausschied.

[3] 2. Der von der Beschwerde angeführte Rechtsfortbildungsbedarf besteht nicht. Die Anfechtungsankündigung nach § 7 Abs. 2 AnfG muss die befriedigungsbedürftige Forderung bezeichnen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1986 - IX ZR 11/86, BGHZ 99, 274, 278; Huber, AnfG 10. Aufl. § 7 Rn. 38; Paulus in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2000, § 7 AnfG Rn. 8). Die von der Beschwerde herangezogene Senatsrechtsprechung, wonach die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter keiner besonderen Erklärung bedarf (BGH, Urteil vom 21. Februar 2008 - IX ZR 209/06, WM 2008, 935 Rn. 11), ist für die hier zu entscheidende Frage nicht einschlägig.

[4] 3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Vill Raebel Lohmann

Fischer Pape

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