VIII ZR 84/07
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am:
9. April 2008
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1, § 556 Abs. 3
a) Ist in der Abrechnung über die Vorauszahlungen für
Betriebskosten (§ 556 Abs. 3 BGB) der Verteilerschlüssel
unverständlich, liegt ein formeller Mangel vor, der zur
Unwirksamkeit der Abrechnung führt (Abgrenzung zum Senatsurteil vom
17. November 2004 - VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219, unter II 1 b).
b) Auf die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3
BGB ist § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht entsprechend anwendbar.
BGH, Urteil vom 9. April 2008 - VIII ZR 84/07 - LG
Köln, AG Wermelskirchen
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die
mündliche Verhandlung vom 9. April 2008 durch den Vorsitzenden
Richter Ball, den Richter Wiechers und die Richterinnen Hermanns,
Dr. Milger und Dr. Hessel
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6.
Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22. Februar 2007 wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu
tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
[1] Die Beklagten waren in der Zeit vom 1. Mai 2000 bis
zum 31. Januar 2005 Mieter einer Wohnung der Klägerin in deren Haus
F. in W. . Nach dem Mietvertrag vom 24. April 2000 hatten die
Beklagten neben der Miete monatliche Vorauszahlungen auf die
Betriebskosten zu leisten. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2004
kündigten die Beklagten das Mietverhältnis zum 31. Januar 2005.
Weiter heißt es in dem Schreiben:
"Die noch ausstehenden Abrechnungen (2002, 2003, 2004)
lassen Sie uns bitte bis Ende März 2005 zukommen."
[2] Unter dem 29. Oktober beziehungsweise 5. November 2004
erteilte der Hausverwalter der Klägerin den Beklagten die
Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2002 und 2003, die
Nachzahlungen der Beklagten in Höhe von 562,65 beziehungsweise
602,84 vorsahen. In den Abrechnungen heißt es eingangs vor der
Aufstellung der angefallenen Kosten:
"Erläuterung der Verteilerschlüssel (VS)
Gesamtsumme Ihr Anteil
01 ...
02 ...
03 Umlage nach Quadratmeter Wohnfläche*Monate 3816,00
1176,00
12,00"
[3] Mit Anwaltsschreiben vom 1. Februar 2005 teilten die
Beklagten dem Hausverwalter der Klägerin mit, dass Nachzahlungen aus
der Abrechnung für das Jahr 2002 nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht
geschuldet würden, da die Abrechnungsfrist abgelaufen sei. Die
Abrechnung für das Jahr 2003 sei aus sich heraus nicht verständlich
und daher nicht fällig. Unter anderem sei der Umlagemaßstab 3 völlig
unklar. Eine Nachbesserung der formell nicht ordnungsgemäßen
Abrechnung sei gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nach Ablauf der
Jahresfrist nicht mehr möglich.
[4] Mit Schreiben vom 23. März 2005 übersandte der
Hausverwalter der Klägerin den Beklagten "die in der Form
überarbeiteten Abrechnungen 2002 und 2003" mit unveränderten
Nachforderungen. In den Abrechnungen heißt es nunmehr eingangs:
"Erläuterung der Verteilerschlüssel (VS)
Gesamtsumme Ihr Anteil
01 ...
02 ...
03 Umlage nach Quadratmeter Wohnfläche 318,00 98,00"
[5] In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die
Beklagten wegen der von ihnen nicht beglichenen Nachforderungen
zunächst auf Zahlung von insgesamt 1.165,49 nebst Zinsen in
Anspruch genommen. Sie hat unter Beweisantritt behauptet, die
Beklagten hätten im Dezember 2004 und Januar 2005 dem Hausverwalter
gegenüber erklärt, dass sie die Nachforderungen ausgleichen wollten.
Dadurch, so hat die Klägerin vorgetragen, hätten die Beklagten die
Nachforderungen anerkannt. In entsprechender Anwendung von § 212
Abs. 1 Nr. 1 BGB könnten sie sich daher nicht mehr mit Erfolg auf
den Ausschluss der Nachforderungen nach § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3
BGB berufen. Nach Rücknahme ihrer Klage wegen der
Nebenkostennachforderung für das Jahr 2002 hat die Klägerin von den
Beklagten zuletzt noch Zahlung von 602,84 nebst Zinsen begehrt.
[6] Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung
der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich die
Klägerin mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe:
[7] Die Revision ist nicht begründet.
[8] I. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen
ausgeführt:
[9] Die Klägerin habe für das Abrechnungsjahr 2003 ihren
Nebenkostennachzahlungsanspruch wegen der Ausschlussfrist des § 556
Abs. 3 Satz 1 und 2 (richtig: Satz 2 und 3) BGB verloren. Unstreitig
sei die Abrechnung vom 5. November 2004 nicht prüffähig gewesen. Die
sodann erfolgte Abrechnung vom 23. März 2005 sei verfristet gewesen.
Insoweit komme es darauf an, ob es den Beklagten aufgrund ihres
Verhaltens, nämlich des Schreibens vom 25. Oktober 2004 und der von
der Klägerin behaupteten Zusage an den Hausverwalter, die Rückstände
auszugleichen, verwehrt sei, sich auf die Ausschlussfrist zu
berufen.
[10] Für eine analoge Anwendung des § 212 Abs. 1 Nr. 1
BGB sei kein Raum. Die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB
und der durch § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB angeordnete Ausschluss von
Nachforderungen nach Fristablauf dienten der Abrechnungssicherheit
für den Mieter und sollten Streit vermeiden. Der Vermieter verliere
daher bei Verstreichenlassen der Frist den Anspruch auf Nachzahlung.
Demgegenüber sei die Vorschrift des § 212 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB
Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB und
trage den Rechtsgedanken, dass es dem Schuldner aufgrund
widersprüchlichen Verhaltens versagt sei, sich gegenüber einer
anerkannten Forderung auf die Verjährung zu berufen. Die
entsprechende Heranziehung einzelner für die Verjährung geltender
Bestimmungen auf Ausschlussfristen sei nicht schlechthin
ausgeschlossen; vielmehr sei von Fall zu Fall nach Sinn und Zweck
der jeweiligen Bestimmungen zu entscheiden, inwieweit
Verjährungsvorschriften auf Ausschlussfristen auch dann anzuwenden
seien, wenn nicht ausdrücklich auf sie verwiesen werde. Der Ablauf
einer Ausschlussfrist, der - anders als der Ablauf einer
Verjährungsfrist - nicht zu einer bloßen Einredebefugnis gegenüber
einem fortbestehenden Recht führe, sondern den Untergang des Rechts
zur Folge habe, stehe der vollständigen Erneuerung der Frist - wie
es die Rechtsfolge des § 212 BGB vorsehe - entgegen. Ein Neubeginn
der Ausschlussfrist würde den Untergang des Rechts und insbesondere
auch den Zweck, Rechtssicherheit zu schaffen, unterlaufen. Wegen
dieser dogmatischen Unterschiede zwischen Verjährungsfrist und
Ausschlussfrist scheide eine analoge Anwendung des § 212 Abs. 1 Nr.
1 BGB auf die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 BGB aus.
[11] Aus dem Verhalten der Beklagten ergebe sich auch
weder ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis noch ein Verstoß gegen
§ 242 BGB.
[12] II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen
Nachprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Das
Berufungsgericht hat den von der Klägerin gegen die Beklagten
geltend gemachten mietvertraglichen Anspruch auf Zahlung restlicher
Betriebskosten für das Jahr 2003 in Höhe von 602,84 zu Recht
verneint.
[13] 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon
ausgegangen, dass die Klägerin mit der Betriebskostenabrechnung
ihres Hausverwalters für das Jahr 2003 vom 5. November 2004 ihrer
Verpflichtung aus § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB, die jährliche Abrechnung
über die Vorauszahlungen für Betriebskosten (§ 556 Abs. 3 Satz 1
BGB) spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des
Abrechnungszeitraumes mitzuteilen, nicht genügt hat.
[14] Die Abrechnung vom 5. November 2004 ist den
Beklagten zwar - anders als die Korrekturabrechnung vom 23. März
2005 - noch vor Ablauf von zwölf Monaten nach Ende des abgerechneten
Jahres 2003, also vor dem 1. Januar 2005, mitgeteilt worden. Die
Einhaltung der Abrechnungsfrist wird jedoch nur mit einer formell
ordnungsgemäßen Abrechnung gewahrt; allein inhaltliche Fehler können
auch nach Fristablauf korrigiert werden (Senatsurteile vom 17.
November 2004 - VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219, unter II 1 a m.w.N.,
und vom 14. Februar 2007 - VIII ZR 1/06, NJW 2007, 1059, unter II 2
a). Die Abrechnung vom 5. November 2004 ist nicht formell
ordnungsgemäß und insgesamt unwirksam.
[15] a) Formell ordnungsgemäß ist eine
Betriebskostenabrechnung, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des
§ 259 BGB entspricht, also eine geordnete Zusammenstellung der
Einnahmen und Ausgaben enthält. Soweit keine besonderen Abreden
getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren
Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: eine
Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der
zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des
Mieters und der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters (Senatsurteile
vom 17. November 2004, aaO, und vom 14. Februar 2007, aaO, jew.
m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die Abrechnung des Hausverwalters
der Klägerin vom 5. November 2004 entgegen der Ansicht der Revision
hinsichtlich des Verteilerschlüssels "03 Umlage nach Quadratmetern
Wohnfläche*Monate" nicht gerecht. Ohne eine Erläuterung, wie sie die
Revision - gemäß § 559 Abs. 1 ZPO unbeachtlich - erstmals
vorgetragen hat, wird für einen durchschnittlich gebildeten,
juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulten Mieter, auf
dessen Verständnis es insoweit ankommt (Senatsurteil vom 17.
November 2004, aaO, unter II 1 b m.w.N.), nicht deutlich, dass die
unter "Gesamtsumme" aufgeführte Zahl "3816,00" das rechnerische
Produkt aus der Gesamtwohnfläche des Hauses von 318 mý und den 12
Monaten des Jahres und die unter "Ihr Anteil" angegebene Zahl
"1176,00" das rechnerische Produkt aus der auf die Wohnung der
Beklagten entfallenden Wohnfläche von 98 mý und 12 Monaten sein
soll, wobei die darunter kommentarlos genannte Zahl "12,00" die
Anzahl der Monate bezeichnen soll, in denen die Beklagten die
Wohnung im Jahr 2003 bewohnt haben.
[16] b) Die Unverständlichkeit der Abrechnung ist ein
formeller Mangel, der zu ihrer Unwirksamkeit führt (Kinne in:
Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 5. Aufl., § 556
Rdnr. 78b; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., § 556
BGB Rdnr. 465). Die Abrechnung soll den Mieter in die Lage
versetzen, den Anspruch des Vermieters nachzuprüfen, also gedanklich
und rechnerisch nachzuvollziehen (Senatsurteil vom 17. November
2004, aaO, m.w.N.). Dieses Ziel wird verfehlt, wenn die Abrechnung -
wie hier - im Hinblick auf den Verteilerschlüssel unverständlich
ist. Deswegen ist es entgegen der Ansicht der Revision
gerechtfertigt, diesen Fall anders zu beurteilen als den Fall, dass
der in der Abrechnung verwendete und angegebene Verteilerschlüssel
von dem im Mietvertrag vereinbarten abweicht. Diese Abweichung ist
vom Mieter unschwer zu erkennen und stellt daher keinen formellen
Mangel, sondern lediglich einen inhaltlichen Fehler der Abrechnung
dar (Senatsurteil vom 17. November 2004, aaO). Die
Unverständlichkeit hinsichtlich des Verteilerschlüssels macht die
Abrechnung hier insgesamt unwirksam, da der betreffende
Verteilerschlüssel mit zwei Ausnahmen für alle Positionen der
Abrechnung gilt und ohne diese Positionen kein Nachzahlungsanspruch
der Klägerin verbleibt (vgl. insoweit Senatsurteil vom 14. Februar
2007, aaO, unter II 2 c).
[17] Im Übrigen ist die Klägerin selbst bis zur
Revisionsinstanz von der formellen Unwirksamkeit der Abrechnung
ausgegangen. Sie hat bereits in der Klagebegründung ausdrücklich
eingeräumt, die Abrechnungen vom 29. Oktober und 5. November 2004
seien formell nicht ordnungsgemäß gewesen; deswegen habe ihr
Hausverwalter den Beklagten die korrigierten Abrechnungen vom 23.
März 2005 erteilt. Dies hat das Berufungsgericht demgemäß im
Tatbestand seines Urteils als unstreitig dargestellt.
[18] 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht weiter
angenommen, dass die Klägerin gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BGB
mit der Nachforderung aus der korrigierten Abrechnung ihres
Hausverwalters vom 23. März 2005 ausgeschlossen ist.
[19] a) Gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 1 BGB ist nach
Ablauf der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2
BGB die Geltendmachung einer Nachforderung grundsätzlich
ausgeschlossen. Entgegen der Ansicht der Revision ist hier nicht der
Ausnahmetatbestand des § 556 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BGB erfüllt.
Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, die Klägerin habe die
verspätete Geltendmachung der Nachzahlung für das Jahr 2003 mit der
Abrechnung vom 23. März 2005 nicht zu vertreten, weil die Beklagten
ihr mit dem Schreiben vom 25. Oktober 2004 für die Mitteilung der
Abrechnung eine Frist bis Ende März 2005 gesetzt und - gemäß der
unter Zeugenbeweis gestellten Behauptung der Klägerin - dem
Hausverwalter im Dezember 2004 den Ausgleich der sich aus der
Abrechnung vom 5. November 2004 ergebenden Nachforderung zugesagt
hätten. Dadurch war die Klägerin nicht gehindert, die Frist des §
556 Abs. 3 Satz 3 BGB zu wahren. Das ergibt sich schon daraus, dass
die Klägerin den Beklagten bereits vor Ablauf der Frist die -
allerdings formell mangelhafte - Abrechnung vom 5. November 2004
mitgeteilt hat.
[20] b) Entgegen der Ansicht der Revision hat das
Berufungsgericht auch zu Recht angenommen, dass § 212 Abs. 1 Nr. 1
BGB, wonach die Verjährung erneut beginnt, wenn der Schuldner dem
Gläubiger gegenüber den Anspruch - vor Ablauf der Verjährungsfrist
(BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95, NJW 1997, 516,
unter II 2 m.w.N., zu der Vorgängerregelung des § 208 BGB aF) -
anerkennt, auf die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB
keine entsprechende Anwendung findet. Insoweit kann daher
dahingestellt bleiben, ob die Beklagten, wie von der Klägerin unter
Antritt von Zeugenbeweis behauptet, dem Hausverwalter der Klägerin,
der nach den Umständen jedenfalls in Fragen der
Betriebskostenabrechnung als deren Vertreter (§ 164 Abs. 1 und 3
BGB) anzusehen ist, noch im Dezember 2004, also vor Ablauf der
Abrechnungsfrist am 1. Januar 2005, den Ausgleich der Nachforderung
aus der Betriebskostenabrechnung vom 5. November 2004 zugesagt und
diese dadurch anerkannt haben.
[21] Die Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB ist gemäß dem
sich daran anschließenden Satz 3 eine Ausschlussfrist, deren Ablauf
den Untergang des Nachforderungsrechts zur Folge hat (Senatsurteil
vom 18. Januar 2006 - VIII ZR 94/05, NJW 2006, 903, unter II 1 a
m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar die
entsprechende Heranziehung einzelner für die Verjährung geltender
Bestimmungen auf Ausschlussfristen nicht schlechthin ausgeschlossen;
vielmehr ist von Fall zu Fall nach Sinn und Zweck der jeweiligen
Bestimmung zu entscheiden, inwieweit Verjährungsvorschriften auf
Ausschlussfristen auch dann anzuwenden sind, wenn nicht ausdrücklich
auf sie verwiesen wird (Senatsurteil vom 18. Januar 2006, aaO, unter
II 1 b m.w.N.). Danach kommt jedoch eine entsprechende Anwendung des
§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB (§ 208 BGB aF) auf Ausschlussfristen in der
Regel nicht in Betracht, weil deren Zweck im Allgemeinen darin
besteht, für Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu sorgen, und
dieser Zweck ihrer vollständigen Erneuerung entgegensteht (vgl. BGHZ
112, 95, 101 f. für die Ausschlussfrist des § 612 HGB aF; BGH,
Urteil vom 25. Juli 2003 - V ZR 444/02, WM 2004, 392, unter II 3 b,
allgemein und zu der Ausschlussfrist des § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG;
allgemein MünchKommBGB/Grothe, 5. Aufl., § 212 Rdnr. 1;
Staudinger/Peters, BGB (2004), § 212 Rdnr. 34;
Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 12. Aufl., § 212 Rdnr. 3). Das gilt auch
für die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB, die
Abrechnungssicherheit für den Mieter gewährleisten und Streit mit
dem Vermieter vermeiden soll (so die Gesetzesbegründung in BT-Drs.
14/4553, S. 37; dazu Senatsurteil vom 18. Januar 2006, aaO) und
damit ebenfalls Rechtssicherheit und Rechtsklarheit bezweckt.
[22] c) Entgegen der Ansicht der Revision ist es den
Beklagten schließlich auch nicht deswegen nach Treu und Glauben (§
242 BGB) verwehrt, sich gemäß § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB auf den
Ausschluss der Nachforderung der Klägerin aus der korrigierten
Nebenkostenabrechnung vom 23. März 2005 zu berufen, weil sie nach
der Behauptung der Klägerin deren Hausverwalter noch im Dezember
2004 den Ausgleich der - gleich hohen - Nachforderung aus der
Betriebskostenabrechnung vom 5. November 2004 zugesagt haben. Diese
Erklärung ist für den Ausschluss der Nachforderung aus der
korrigierten Nebenkostenabrechnung vom 23. März 2005 unerheblich.
Sie wäre dann erheblich, wenn sie die Klägerin von einer
korrigierten Abrechnung vor Ablauf der Abrechnungsfrist des § 556
Abs. 3 Satz 2 BGB am 1. Januar 2005 abgehalten hätte (vgl.
Staudinger/Peters, aaO). Davon kann indessen nicht ausgegangen
werden. Es ist weder festgestellt noch dargetan oder sonst
ersichtlich, dass die Klägerin den Beklagten - ohne deren
Anwaltschreiben vom 1. Februar 2005 - von sich aus überhaupt,
geschweige denn innerhalb der Abrechnungsfrist eine korrigierte
Abrechnung mitgeteilt hätte, wenn die Beklagten die streitige
Erklärung nicht abgegeben hätten. Diese ist daher für den Ausschluss
der Nachforderung nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht ursächlich
geworden.
[23] 3. Soweit das Berufungsgericht ein deklaratorisches
Schuldanerkenntnis der Beklagten verneint hat, wird dies von der
Revision nicht angegriffen.
Ball Wiechers Hermanns
Dr. Milger Dr. Hessel