X ZR 174/04

07.06.2005

BUNDESGERICHTSHOF

vom

7. Juni 2005

in dem Patentnichtigkeitsverfahren


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein


PatG (1981) vor § 110, § 113


Die Anschlußberufung kann im Patentnichtigkeitsverfahren weiterhin bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erhoben werden (so schon BGHZ 17, 305, 307 - Schlafwagen); die abweichenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses gelten insoweit nicht.

Jedoch ist die Anschlußberufung dann, wenn sie vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingelegt wird, entsprechend der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses geltenden Regelung in § 522a Abs. 2 ZPO bis zum Ablauf dieser Frist zu begründen.


BGH, Beschl. v. 7. Juni 2005 - X ZR 174/04 - Bundespatentgericht


Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:

Die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2004 eingelegte Anschlußberufung wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I. Der Beklagte, dessen Patent im Patentnichtigkeitsverfahren erster Instanz teilweise für nichtig erklärt worden ist, hat nach Ablauf der Berufungsfrist, aber innerhalb der für den Gegner auf Grund einer Verlängerung bis zum 24. März 2005 laufenden Berufungsbegründungsfrist durch Schriftsatz vom 1. Dezember 2004 Anschlußberufung eingelegt, ohne diese zu begründen.

II. Die Anschlußberufung ist von Amts wegen durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb offener Frist begründet worden ist (§ 113 PatG i.d.F. des 2. PatGÄndG vom 16.07.1998, BGBl. I 1827). Zwar kann sie, wie der Senat auch für das geltende Recht bereits entschieden hat (Sen.Urt. v. 22.02.2005 - X ZR 183/01, Umdruck S. 41, im Internet unter www.bundesgerichtshof.de abrufbar), bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erhoben werden (so schon BGHZ 17, 305, 307 - Schlafwagen); die abweichenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (ZPO-RefG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) gelten insoweit nicht (vgl. auch Busse, PatG, 6. Aufl., vor § 110 PatG Rdn. 18). Soweit für das Nichtigkeitsberufungsverfahren ergänzend auf die Vorschriften der Zivilprozeßordnung zurückzugreifen ist, schließt das nicht die uneingeschränkte Geltung des aktuellen Berufungsrechts ein. Dieses geht von einer mehr auf Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung zugeschnittenen Aufgabenstellung der Berufungsgerichte aus, die sich auf das anders gestaltete Berufungsverfahren in Nichtigkeitssachen nach dem Patentgesetz nicht übertragen läßt. Dies gilt insbesondere für die Vorschriften über die Anschlußberufung, für die insoweit - wie auch im übrigen - auf das bisherige Recht der Berufung und der ZPO zurückzugreifen ist. Daher ist die Anschlußberufung entsprechend der weiterhin entsprechend anwendbaren Regelung in § 522a Abs. 2 ZPO in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozeßrechts geltenden Fassung dann, wenn sie - wie hier - vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingelegt wird, bis zum Ablauf dieser Frist zu begründen (vgl. Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 2. Aufl. 2005 Rdn. 283); dies ist nicht geschehen.

III. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Melullis Keukenschrijver Mühlens

Meier-Beck Asendorf

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