XII ZB 211/00

20.07.2005

BUNDESGERICHTSHOF

vom

20. Juli 2005

in der Familiensache


Nachschlagewerk: ja


BGHZ: nein

BGHR: ja


BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3b; VBLS §§ 40, 41 (a.F.)


Zur Berechnung des Ehezeitanteils eines Anrechtes der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes (VBL) in dem bis zum 31.12.2001 geltenden Gesamtversorgungssystem (im Anschluß an Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93 und vom 6. Juli 2005 - XII ZB 226/01 -).


BGH, Beschluß vom 20. Juli 2005 - XII ZB 211/00 - OLG Oldenburg, AG Oldenburg


Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juli 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose

beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. November 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der weiteren Beschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 511 ?

Gründe:

I. Die 1938 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der 1943 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am 19. April 1974 die Ehe geschlossen; aus der Ehe ist ein mittlerweile volljähriges Kind hervorgegangen. Der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann am 9. März 1998 zugestellt. Das am 18. Mai 1999 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig.

Während der Ehezeit (1. April 1974 bis 28. Februar 1998, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt (LVA) Oldenburg-Bremen (Beteiligte zu 1) erworben, und zwar die Ehefrau in Höhe von monatlich 1.192,36 DM und der Ehemann in Höhe von monatlich 1.208,98 DM, jeweils bezogen auf das Ende der Ehezeit am 28. Februar 1998. Die Ehefrau bezieht aus der gesetzlichen Rentenversicherung mittlerweile eine Altersrente für Frauen, der Ehemann eine Berufsunfähigkeitsrente.

Daneben haben beide Parteien Versorgungsanrechte bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (Beteiligte zu 2 - im Folgenden: VBL) erworben. Den Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaften der Ehefrau, die mittlerweile eine Versorgungsrente wegen Alters bezieht, gab die VBL zunächst mit monatlich 39,68 DM an, wobei dieser Berechnung die statische Mindestversorgungsrente (§ 40 Abs. 4 VBLS a.F.) zu Grunde gelegt worden war. Den auf die Ehezeit entfallenden Anteil der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes, dem im Rahmen der Gesamtversorgung eine vorzeitige dynamische Versorgungsrente wegen Berufsunfähigkeit gewährt wird, errechnete die VBL nach der sogenannten VBL-Methode mit monatlich 470,73 DM.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau wegen der Anwartschaften auf gesetzliche Rente im Wege des Rentensplittings in Höhe von 8,31 DM und wegen der VBL-Anwartschaften im Wege des analogen Quasisplittings in Höhe von 116,96 DM durchgeführt. Dabei hat das Amtsgericht die ihm von der VBL mitgeteilten Beträge für beide Parteien nach der Barwertverordnung umgerechnet und danach in die Ausgleichsbilanz eingestellt.

Gegen diese Entscheidung hat die VBL mit der Begründung Beschwerde eingelegt, daß nur die statische Mindestversorgungsrente der Ehefrau einer Dynamisierung bedurft hätte, nicht aber das bereits dynamische Anrecht des Ehemannes. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens korrigierte die VBL ihre Auskunft mit Hinweis auf Neuberechnungen nach einer zwischenzeitlichen Satzungsänderung, welche dazu geführt habe, daß auch der Ehefrau nunmehr im Rahmen der Gesamtversorgung eine dynamische Versorgungsrente als Differenzrente (§ 40 Abs. 1 VBLS a.F.) zustehe; den Ehezeitanteil an dieser Rente errechnete die VBL, wiederum nach der VBL-Methode, mit monatlich 95,83 DM.

Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung dahingehend abgeändert, daß der im Wege des analogen Quasisplittings zu begründende monatliche Ausgleichsbetrag 95,80 DM, bezogen auf den 28. Februar 1998, beträgt. Dabei hat das Oberlandesgericht - jeweils abweichend von den Auskünften der VBL - den Ehezeitanteil der Versorgungsrente des Ehemannes mit 257,05 DM (statt 470,73 DM) und den Ehezeitanteil der Versorgungsrente der Ehefrau mit 65,45 DM (statt 95,83 DM) errechnet.

Hiergegen richtet sich die VBL mit ihrer von dem Oberlandesgericht zugelassenen weiteren Beschwerde.

II. Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2001, 484 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, daß die Anwendung der VBL-Methode in ihrer bisherigen Form keine mit den Bewertungsvorschriften (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB) und mit dem Halbteilungsgrundsatz zu vereinbarende Ermittlung des

Ehezeitanteils der Versorgung gewährleiste. Insbesondere bei langen vor der Ehe liegenden Rentenerwerbszeiten aus Nicht-Umlagemonaten führe die VBL-Methode zu unrichtigen Ergebnissen, denn der Ehezeitanteil der Versorgung werde zwingend und ohne Ausnahme zu hoch bemessen. Die Rechtsprechung des BGH habe in Bezug auf die privaten betrieblichen Gesamtversorgungssysteme zutreffend das Erfordernis erkannt, vor der zeitratierlichen Berechnung des Ehezeitanteils die Gesamtversorgung um die vorbetrieblich erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften zu kürzen, weil der vorbetrieblich erlangte Wert der gesetzlichen Rentenanwartschaften den Wert der Gesamtversorgung als Ganzer verringerte, ohne daß die vorbetrieblichen Rentenzeiten auf der anderen Seite Einfluß auf die Höhe der von einem privaten Arbeitgeber zugesagten Gesamtversorgung hätten. Die gleiche Situation, nämlich die Verringerung des Wertes der Gesamtversorgung durch in vorbetrieblicher und damit nicht gesamtversorgungsfähiger Zeit erworbene Rentenanwartschaften, liege im Prinzip auch bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes vor. Nach § 42 Abs. 2 VBLS a.F. gelten die außerhalb der Umlagemonate erworbenen Rentenerwerbszeiten nur zur Hälfte als gesamtversorgungsfähige Zeit. Es sei deshalb auch bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes die Bildung eines zusätzlichen Abzuges erforderlich. Da die Satzung der VBL über die rein rechnerische Zuordnung hinaus keine zeitlich bestimmte Zuordnung der Hälfte der Nichtumlagemonate zur gesamtversorgungsfähigen Zeit vornehme, müsse dieser Abzug mangels besserer Aufteilungskriterien in der Weise gebildet werden, daß die in den Nichtumlagemonaten erworbenen Rentenanwartschaften jeweils zur Hälfte den gesamtversorgungsfähigen und den nicht gesamtversorgungsfähigen Zeiten zuzuordnen seien. Um diesen Abzug in Höhe der Hälfte des Wertes der vorbetrieblich erworbenen (nicht gesamtversorgungsfähigen) Anwartschaften sei die Gesamtversorgung daher zu kürzen, bevor in einem weiteren Schritt der Ehezeitanteil der Gesamtversorgung entsprechend dem Verhältnis der ehezeitlichen zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit ermittelt werde. Von ihm seien die in der ehezeitlichen gesamtversorgungsfähigen Zeit erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften abzuziehen.

Die konstruktiven Mängel der bislang vom BGH gebilligten uneingeschränkten Anwendung der VBL-Methode werde im vorliegenden Fall insbesondere dadurch verdeutlicht, daß die VBL in ihrer Auskunft für den Ehemann einen Ehezeitanteil der Versorgungsrente in Höhe von 470,73 DM ermittelt habe, während sich auf der Grundlage der gleichen Auskunft für den Ehemann insgesamt überhaupt nur eine (fiktive) Versorgungsrente in Höhe von 446,31 DM ergebe.

2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

a) Der Senat hat die Anwendung der VBL-Methode bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bereits grundsätzlich gebilligt (Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1995 - XII ZB 38/94 - FamRZ 1996, 93 ff.; vgl. zustimmend OLG Karlsruhe FamRZ 2000, 235, 236; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 a, Rdn. 202; Soergel/Häußermann, BGB, 13. Aufl., § 1587 a, Rdn. 231; Bamberger/Roth/Bergmann, BGB, § 1587 a, Rdn. 106). Der Senat hat dargelegt, daß die Zusatzversorgung der VBL (vor der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002) den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes eine an der Beamtenversorgung orientierte (Netto-)Gesamtversorgung zusichere, die auf der Grundlage des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und der gesamtversorgungsfähigen Zeit errechnet werde. Um sie jeweils zu erreichen, würden die Bezüge, auf die der Versicherte aus der Grundversorgung (zumeist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) Anspruch habe, durch die Versorgungsrente als Zusatzversorgung auf den Betrag aufgestockt, der als (Netto-)Gesamtversorgung an die Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Ruhestandsbeamten angelehnt sei. In diesem Sinn seien die gesetzliche Rente und die Versorgungsrente aufeinander bezogen. Da die Zusatzversorgung dazu bestimmt sei, dem Versicherten letztlich den Wert der angenommenen Gesamtversorgung zu gewährleisten, muß auch für den Versorgungsausgleich gesichert sein, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Hälfte des ehezeitanteiligen Wertes der Gesamtversorgung, bestehend aus der gesetzlichen Rente und der VBL-Versorgungsrente, erhalte.

In den Fällen privater Gesamtversorgungssysteme sei es allerdings möglich, daß die nach der Versorgungsordnung für die Gesamtversorgung maßgeblichen Zeiten nicht mit den Zeiten übereinstimmten, in denen der ausgleichspflichtige Ehegatte die in die Gesamtversorgung einbezogene gesetzliche Rente erworben habe. Bei der Satzung der VBL sei dies jedoch nicht der Fall. Denn bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bestehe die gebotene Zeit-Übereinstimmung im Sinne einer wechselseitigen Zuordnung der maßgeblichen Zeiten. Die gesamtversorgungsfähige Zeit werde außer durch die Umlagemonate bei der VBL mitbestimmt durch die außerhalb der Betriebszugehörigkeit verbrachte Zeit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese erhöhe durch die hälftige Anrechnung gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 lit. a VBLS a.F. den für die Berechnung der Gesamtversorgung maßgeblichen Vomhundertsatz (§ 41 Abs. 2 VBLS a.F.). Bei der Berechnung des Ehezeitanteils werde als gesamtversorgungsfähige Zeit in der Ehezeit die Zeit aus den Umlagemonaten in der Ehezeit zuzüglich der Hälfte der vorbetrieblichen, in der Ehezeit zurückgelegten Monate in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt, und diese werden zu der gesamtversorgungsfähigen Zeit insgesamt ins Verhältnis gesetzt. Der auf diese Weise gebildete Vomhundertsatz ergebe den Ehezeitanteil der Versorgung und seine Berechnung beruhe in mehrfacher Hinsicht auf einer Einbeziehung der außerhalb der VBL-Umlagemonate in der gesetzlichen Rentenversicherung verbrachten Zeiten, die von der Satzung der VBL in dem dort festgelegten Umfang (Halbanrechnung) als gleichgestellte Zeiten anerkannt werden.

b) Die von dem Oberlandesgericht angeführten Bedenken (vgl. auch OLG Oldenburg FamRZ 1995, 359 ff.; Staudinger/Rehme, BGB [2004], § 1587 a, Rdn. 318 ff., 329 ff.; Bergner, Versorgungsausgleich [1996], S. 87 f., 90 f.) geben dem Senat keinen Anlaß, von den Grundsätzen der oben dargestellten Rechtsprechung abzuweichen.

Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß nach der VBL-Methode die zusätzliche Kürzung der Gesamtversorgung auf Grund der Rentenanrechte, die in der nicht als gesamtversorgungsfähig geltenden Hälfte der Nichtumlagemonate erworben sind, ausschließlich die für den Versorgungsempfänger - etwa bei der Rentenberechnung - maßgebliche Gesamtversorgung als Ganze betreffe, während diese Kürzung bei der Berechnung des Ehezeitanteils vollständig außer Betracht bleibe.

Bereits diesen gedanklichen Ausgangspunkt vermag der Senat nicht zu teilen.

Zum einen gibt es nach der Satzung der VBL keine rechtliche Handhabe dafür, die vorbetrieblich erworbenen Rentenanrechte zur Hälfte einer gesamtversorgungsfähigen und zur anderen Hälfte einer nicht gesamtversorgungsfähigen vorbetrieblichen Zeit zuzuordnen, wie es das Oberlandesgericht unternimmt; eine analoge Anwendung des § 18 Abs. 3 Satz 2 FRG hat das Oberlandesgericht selbst zu Recht nicht in Erwägung gezogen.

Zum anderen bestehen grundlegende Unterschiede zwischen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und den privaten Gesamtversorgungssystemen (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - XII ZB 165/88 - FamRZ 1991, 1416, 1419 und vom 5. Oktober 1994 - XII ZB 129/92 - FamRZ 1995, 88, 90). Bei der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes kann keine Regel des Inhalts gebildet werden, daß die (bloße) Halbanrechnung der vorbetrieblichen Rentenzeiten zu einer Verringerung des Wertes der Gesamtversorgung führen wird, weil die in vorbetrieblicher Zeit erworbenen Rentenanwartschaften in voller Höhe auf die Gesamtversorgung anzurechnen seien. Denn wenn der Versorgungsberechtigte in vorbetrieblicher Zeit nur geringe Rentenanwartschaften erworben hat, steigt der Wert der Gesamtversorgung trotz der Beschränkung auf die Halbanrechnung der Vordienstzeiten an (vgl. BVerfG NJW 2000, 3341, 3342). Da die für die VBL-Gesamtversorgung maßgeblichen Zeiten mit den Zeiten übereinstimmen, in denen die anzurechnenden Rentenanwartschaften erworben worden sind, besteht im Regelfall auch keine Besorgnis einer Verfälschung der Ehezeitanteilsberechnung. Dies läßt sich anhand des vorliegenden Falles für den Ehemann auch rechnerisch darstellen, wenn man zunächst die Besonderheiten außer Betracht läßt, die sich aufgrund der Kürzung der Gesamtversorgung wegen Berufsunfähigkeit (§ 41 Abs. 3 VBLS a.F.) ergeben:

Die von dem Ehemann am Ende der Ehezeit erworbene Gesamtversorgung beträgt - ohne die zusätzliche Kürzung wegen Berufsunfähigkeit - insgesamt 2.939,04 DM. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ist von einer gesamtversorgungsfähigen Zeit von 377 Monaten (264 Umlagemonate und 226 zur Hälfte angerechnete Nichtumlagemonate) auszugehen. Von dieser gesamtversorgungsfähigen Zeit fallen 269,5 Monate (252 Umlagemonate und 35 zur Hälfte angerechnete Nichtumlagemonate) in die Ehezeit. Der für die Berechnung des Ehezeitanteils maßgebliche Vomhundertsatz beträgt somit 71,49 % (= 269,5 / 377) und der Ehezeitanteil der Gesamtversorgung 2.101,12 DM (= 2.939,04 DM x 71,49 %). Daraus folgt gleichzeitig, daß die von dem Ehemann erworbene restliche Gesamtversorgung in Höhe von 837,92 DM (= 2.939,04 DM ./. 2.101,12 DM) als außerhalb der Ehezeit erworben gilt und dem Versorgungsausgleich entzogen ist. Dieser Betrag übersteigt den Wert der gesetzlichen Rentenanwartschaften, die der Ehemann nach der Rentenauskunft der LVA vor Beginn der Ehezeit erworben hat, nämlich 695,94 DM (= 1.904,92 DM ./. 1.208,98 DM), obwohl die von dem Ehemann vor Beginn der Ehezeit zurückgelegten Rentenzeiten hier ganz überwiegend aus Nichtumlagemonaten bestehen. In diesem Fall ist an der Ermittlung des Ehezeitanteils der Gesamtversorgung nach der VBL-Methode im Hinblick auf die Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes nichts zu erinnern.

c) Mit Recht weist das Oberlandesgericht allerdings darauf hin, daß die VBL-Methode unter bestimmten Voraussetzungen zu untragbaren Ergebnissen führen kann, und zwar dann, wenn der nach der VBL-Methode errechnete Ehezeitanteil der Versorgungsrente die tatsächliche Versorgungsrente übersteigt. Diese Konstellation liegt nach den zutreffenden Feststellungen des Oberlandesgerichts bei dem Ehemann vor; sie beruht in erster Linie darauf, daß die Gesamtversorgung des Ehemannes gemäß § 41 Abs. 3 VBLS a.F. um 20 % gekürzt worden ist. Hiernach beträgt die maßgebende Gesamtversorgung des Ehemannes tatsächlich nur 2.351,23 DM (= 2.939,04 DM x 80 %); der Ehezeitanteil der Versorgung beträgt dementsprechend 1.680,89 DM (= 2.351,23 DM x 71,49 %). Der auf die vorehelichen Zeiten entfallende Teilbetrag der Gesamtversorgung in Höhe von 670,34 DM (= 2.351,23 DM ./. 1.680,89 DM) unterschreitet die von dem Ehemann in diesem Zeitraum erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften (695,94 DM). Dies führt ersichtlich zu einem Ausgleichsergebnis, welches dem Halbteilungsgrundsatz widerspricht (vgl. auch das Berechnungsbeispiel bei Bergner aaO S. 87).

All dies gebietet jedoch keine grundsätzliche Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Senats. Konstellationen, die dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbar sind, können ausnahmsweise eintreten, wenn in vorbetrieblicher und vorehelicher Zeit überdurchschnittlich hohe Rentenanwartschaften - bezogen auf die Lebensarbeitszeit - erworben worden sind oder die zugesagte Gesamtversorgung, wie hier aufgrund der zusätzlichen Kürzung wegen Berufsunfähigkeit, besonders gering ist. Dies wird aber nur eine kleinere Gruppe von Versorgungsberechtigten betreffen, zumal gerade solche Erwerbsbiographien, in denen bereits vor Eintritt in den öffentlichen Dienst ein vergleichsweise hohes Einkommen in der Privatwirtschaft - mit entsprechend hohem Erwerb von gesetzlichen Rentenanwartschaften - erzielt worden ist, in der Generation der Parteien eher die Ausnahme als die Regel darstellen (vgl. auch BVerfG aaO S. 3343).

Der Senat hält daher grundsätzlich daran fest, daß die Anwendung der VBL-Methode im Regelfall zu einer angemessenen Verteilung der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften des ausgleichspflichtigen Ehegatten führt. In Ausnahmefällen - wie bei dem hier vorliegenden Sachverhalt - ist die VBL-Methode in der Weise zu modifizieren, daß der auf die voreheliche Zeit entfallende Teil der Gesamtversorgung mindestens dem Wert der in vorehelicher Zeit erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften entsprechen muß. Unter den hier obwaltenden Umständen dürfte deshalb der Ehezeitanteil der Gesamtversorgung des Ehemannes nicht höher sein als 1.655,29 DM (= 2.351,23 DM ./. 695,94 DM). Würden hiervon die in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften des Ehemannes (1.208,98 DM) abgezogen, ergäbe sich ein Ehezeitanteil der Zusatzversorgung in Höhe von 446,31 DM. Zu dem gleichen Ergebnis würde man gelangen, wenn man den ausgleichsfähigen Betrag der Versorgungsrente von vornherein auf die Höhe der tatsächlichen (hier allerdings fiktiven) Versorgungsrente beschränkte (446,31 DM = 2.351,23 DM ./. 1.904,92 DM). Dies begegnet keinen systematischen Bedenken (anders wohl Bergner aaO), obwohl der Ehezeitanteil der Versorgungsrente in diesem Falle mit der tatsächlichen Versorgungsrente übereinstimmt. Denn Bezugspunkt der Ehezeitanteilsberechnung ist nicht die Versorgungsrente, sondern allein die in der Satzung der VBL zugesicherte Gesamtversorgung (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1995 aaO S. 94).

3. Die angefochtene Entscheidung kann daher nicht bestehen bleiben. Der Senat kann auf der Grundlage der vorliegenden Auskünfte nicht selbst entscheiden, denn die Auskünfte der VBL beruhen noch auf dem alten Gesamtversorgungssystem, welches als Folge der Satzungsänderung zum 1. Januar 2002 durch ein sogenanntes Punktemodell ersetzt wurde. In den Fällen, in denen der Versicherte als Rentner am 31. Dezember 2001 bereits eine Gesamtversorgung bezog, wirkt sich die Satzungsänderung in der Weise aus, daß die im Rahmen der Gesamtversorgung gezahlte Versorgungsrente zum 31. Dezember 2001 festgestellt und als - von der gesetzlichen Rentenversicherung abgekoppelte - Besitzstandsrente weitergezahlt wird (§ 75 Abs. 2 VBLS). Der Ehezeitanteil dieser Versorgung errechnet sich im Zeit-Zeit-Verhältnis der in der Ehezeit zurückgelegten zur gesamten gesamtversorgungsfähigen Zeit im Sinne des § 42 VBLS a.F. (vgl. OLG Nürnberg FamRZ 2003, 314, 315; Glockner FamRZ 2002, 287 f.).

Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht zugleich Gelegenheit zur Einholung neuer Rentenauskünfte bei der LVA, da die bisherigen Auskünfte naturgemäß die zwischenzeitlichen Änderungen der Rechtslage durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom 21. März 2001, BGBl. 2001 I, 403, nicht berücksichtigen.

Hahne Sprick Wagenitz

Fuchs Dose

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